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Gesetz Nr. 1610 über die Beleihung zur Durchführung automatisierter Verwaltungsverfahren Vom 7. Februar 2007

Ausfertigungsdatum:
07.02.2007
Fundstelle:
Amtsblatt 2007, 742
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 6

Inkrafttreten

§ 6 InkrafttretenDas Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

§ 1

Aufgabenübertragung

§ 1 Aufgabenübertragung(1) Der eGo-Service-Saar GmbH kann mit ihrer Zustimmung die Durchführung von automatisierten oder automatisierbaren Verwaltungsverfahren sowie die Durchführung von automatisierten oder automatisierbaren Teilen von Verwaltungsverfahren des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände übertragen werden, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. (2) Die zuständige oberste Landesbehörde überträgt Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung. Diese muss enthalten 1. die Angabe des übertragenen Verwaltungsverfahrens oder des übertragenen Teils eines Verwaltungsverfahrens,2. die Angabe, ob und in welchem Umfang Verwaltungsakte erlassen werden dürfen,3. eine Regelung über die Unterrichtungspflicht durch die eGo-Service-Saar GmbH,4. eine Regelung über den Kostenausgleich. (3) Gemeinden und Gemeindeverbände übertragen Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 durch Satzung. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Für die Fachaufsicht über die eGo-Service-Saar GmbH gilt § 13 Abs. 2 Nr. 1 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2006 (Amtsbl. S. 1694, 1730) in der jeweils geltenden Fassung [1] entsprechend. Die Fachaufsicht betreffend übertragene Selbstverwaltungsangelegenheiten führt jeweils die übertragende Gemeinde oder der übertragende Gemeindeverband.

§ 2

Übertragung sonstiger Zuständigkeiten

§ 2 Übertragung sonstiger Zuständigkeiten(1) Die obersten Landesbehörden, Gemeinden und Gemeindeverbände können auf die eGo-Service-Saar GmbH neben der Durchführung von Verwaltungsverfahren oder Teilen von Verwaltungsverfahren im Sinne des § 1 auch die automatisierte Durchführung anderer Verwaltungstätigkeiten übertragen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. (2) Die Übertragung erfolgt durch Verwaltungsakt. Dieser muss Gegenstand und Umfang der Übertragung bezeichnen und einen Widerrufsvorbehalt enthalten.

§ 3

Berechtigung zum Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge

§ 3 Berechtigung zum Abschluss öffentlich-rechtlicher VerträgeZur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben kann die eGo-Service-Saar GmbH öffentlich-rechtliche Verträge schließen.

§ 4

Gebühren

§ 4 GebührenIn der Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 2 oder der Satzung nach § 1 Abs. 3 kann geregelt werden, dass die eGo-Service-Saar GmbH die Gebühren für die von ihr betriebenen Verwaltungsverfahren einzieht; es kann auch geregelt werden, dass sie Gebührengläubigerin ist.

§ 5

Kosten

§ 5 KostenDie eGo-Service-Saar GmbH hat Anspruch auf Ausgleich der durch die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben entstehenden Kosten. Der Kostenausgleich wird in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der eGo-Service-Saar GmbH und dem jeweils zuständigen Aufgabenträger geregelt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.