Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Gesetz zum Schutze der Auswanderer Vom 1. Juni 1976
- Ausfertigungsdatum:
- 01.06.1976
- Fundstelle:
- Amtsblatt 1976, 470
§ 1Für die Ausführung des Auswandererschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 6 dieses Gesetzes sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte zuständig.
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Schutze der Auswanderer (Auswandererschutzgesetz - AuswSG) vom 26. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 774) [1] und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 2. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 80) [2] in Verbindung mit § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) vom 2. Juli 1969 (Amtsbl. S. 445), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 1974 (Amtsbl. S. 1060), verordnet die Landesregierung:
§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.