Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem AusgangsstoffgesetzVom 13. Oktober 2021
- Ausfertigungsdatum:
- 13.10.2021
- Fundstelle:
- Amtsblatt I 2021, 2373
Zuständige Behörden
§ 1 Zuständige Behörden(1) Zuständige Kontaktstelle im Sinne der §§ 3 und 4 des Ausgangsstoffgesetzes ist die Landespolizeidirektion (Direktion LPP 2, Kriminalitätsbekämpfung/Landeskriminalamt).(2) Zuständige Inspektionsbehörde für Wirtschaftsteilnehmer und Online-Marktplätze sowie gewerbliche Verwender im Sinne des § 5 Ausgangsstoffgesetz ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz; in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, das Bergamt Saarbrücken.(3) Zuständige Inspektionsbehörde für Mitglieder der Allgemeinheit im Sinne des § 5 Ausgangsstoffgesetz ist die Landespolizeidirektion (Direktion LPP 2, Kriminalitätsbekämpfung/Landeskriminalamt).(4) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 des Ausgangsstoffgesetzes ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz; in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, das Bergamt Saarbrücken.(5) Zuständig für die Durchführung der Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen gemäß § 11 Ausgangsstoffgesetz sowie die Berichterstattung gemäß § 12 Ausgangsstoffgesetz ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.
Aufgrund des Ausgangsstoffgesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2678) i. V. m. § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) vom 2. Juli 1969 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), verordnet die Landesregierung:
Inkrafttreten
§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.