Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlass von AusbildungsförderungsdarlehenVom 26. Juli 1984
- Ausfertigungsdatum:
- 26.07.1984
- Fundstelle:
- Amtsblatt 1984, 717
Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) vom 2. Juli 1969 (Amtsbl. S. 445), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 1979 (Amtsbl. S. 147), verordnet die Landesregierung zur Durchführung der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlass von Ausbildungsförderungsdarlehen BAföG-TeilerlassV - vom 14. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1439/1575) [1]:
§ 1Zuständige Behörde nach § 5 Abs. 1 Satz 2, § 7 [2] BAföG-TeilerlassV sind gegenüber Prüfungsstellen der Hochschulen im Sinne von § 1 BAföG-TeilerlassV die jeweiligen Leiter der Hochschulen und gegenüber staatlichen Prüfungsstellen die Minister, zu deren Geschäftsbereich das jeweilige Prüfungsamt gehört.
§ 2Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.