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title: "AuAAöAufArbb1V SL — Erste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Abbruch- und Abwrackgewerbe Vom 6. März 2024"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Saarland"
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updated: "2026-05-13T15:58:51+00:00"
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# AuAAöAufArbb1V SL — Erste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Abbruch- und Abwrackgewerbe Vom 6. März 2024

**Landesrecht Saarland**
*Ausfertigung:* 06.03.2024
*Fundstelle:* Amtsblatt I 2024, 147


### Eingangsformel AuAAöAufArbb1V

Aufgrund des § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Sicherung von Sozialstandards, Tariftreue und fairen Löhnen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Saarland (Saarländisches Tariftreue- und Fairer-Lohn-Gesetz - STFLG) vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2688) verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit:Die bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gemäß § 3 Absatz 1 STFLG einzuhaltenden Arbeitsbedingungen im Bereich Abbruch- und Abwrackgewerbe werden wie folgt festgesetzt:

### § 1 — Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDie in dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen gelten für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich Abbruch- und Abwrackgewerbe. Hierunter werden alle Tätigkeiten und Verfahren verstanden, mit denen Arbeitnehmer ganz oder teilweise Bauwerke, Bauwerksteile, einzelne Bauelemente aus Mauerwerk, Beton, Stahlbeton, Eisen, Stahl oder sonstigen Baustoffen oder technische Anlagen - zum Beispiel Industrieanlagen, Fabrikeinrichtungen - abbrechen, demontieren, sprengen, schneiden, sägen, bohren, pressen und Durchbruchsarbeiten ausführen. Dazu gehören auch Tätigkeiten wie Schiffe abwracken, beim Abbrechen und Abwracken anfallende Stoffe recyceln, Altlasten beseitigen sowie Entkernungs- und Entschuttungsarbeiten ausführen (siehe auch DIN 18007 „Abbrucharbeiten Begriffe, Verfahren, Anwendungsbereiche“).

### § 10 — Diskriminierungsverbot

§ 10 DiskriminierungsverbotEinem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

### § 11 — Übergangsregelung

§ 11 ÜbergangsregelungÖffentliche Aufträge, deren Vergabe vor dem 1. April 2024 durch Bekanntmachung eingeleitet worden ist, werden nur an Unternehmen vergeben oder erteilt, die sich bei Angebotsabgabe in Textform verpflichten, ihren Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung diejenigen Arbeitsbedingungen zu gewähren, die mindestens den Vorgaben des Mindestlohngesetzes entsprechen, und Änderungen während der Ausführungslaufzeit nachzuvollziehen (§ 3 Absatz 5 STFLG).

### § 12 — Inkrafttreten

§ 12 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. April 2024 in Kraft.

### § 2 — Anwendungsmodalitäten

§ 2 Anwendungsmodalitäten(1) Die anzuwendenden Arbeitsbedingungen orientieren sich an Zeit und Dauer der Leistung. Anteiliger Anspruch entsteht jeweils für jeden vollen Tätigkeitsmonat der Ausführung des Auftrags. Bei einer Auftragsdauer von bis zu zwei Monaten sind neben der Arbeitszeit nur Entgelte und Zuschläge zu berücksichtigen.(2) Bei der Bestimmung der Auftragsdauer ist von der voraussichtlichen Dauer der vorgesehenen Leistung auszugehen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung der Auftragsdauer ist der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet oder der Auftrag auf andere Weise eingeleitet wird.

### § 3 — Entgelt

§ 3 Entgelt(1) Für die Einstufung des einzelnen Beschäftigten sind die Art seiner überwiegenden Tätigkeit, seine Berufsausbildung (soweit dies in einzelnen Gruppen vorausgesetzt wird) und seine für die einzelnen Gruppen genannten Qualifikationsvoraussetzungen maßgebend. Die Regelqualifikation der jeweiligen Entgeltgruppe kann ebenfalls durch entsprechende Berufserfahrung, das heißt erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten, erfüllt werden.(2) Übt ein Beschäftigter mehrere Tätigkeiten gleichzeitig aus, die in verschiedenen Gruppen gekennzeichnet sind, so erfolgt seine Einstufung in diejenige Gruppe, die seiner überwiegenden Tätigkeit entspricht.(3) Als Berufsjahre in der jeweiligen Gruppe gelten auch die nachgewiesenen Tätigkeitsjahre in einer vergleichbaren Tätigkeit in einem anderen Gewerbezweig, sofern in der einzelnen Gruppe nichts anderes festgelegt ist.(4) Die Selbstständigkeit eines Arbeitnehmers wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass er bei seiner Tätigkeit beaufsichtigt oder angewiesen wird.(5) Gewerbliche Arbeitnehmer Tätigkeiten Stundenentgelt Monatsentgelt brutto in Euro brutto in Euro Lohngruppe 1HilfskräfteTätigkeit:Ausführung einfacher manueller Arbeiten nach Anweisung.Regelqualifikation:keine.Tätigkeitsbeispiele:- Laden und Befördern von Materialien auf der Arbeitsstelle- Pflegen und Instandhalten von Arbeitsmitteln- Reinigungs- und Aufräumarbeiten- Wassersaugen und -spritzen- Verpacken von Abbruchmaterial- Helfen beim Einrichten und Räumen von Baustellen- Helfen beim Auf- und Abrüsten von Maschinen und Geräten 11,10 (Mindestlohn beachten; s. Absatz 8) 1 875,90 (Mindestlohn beachten; s. Absatz 8) Lohngruppe 2Abbruch-, Bohr- und SägewerkerTätigkeit:Ausführung einfacher Abbrucharbeiten aller Art, manuell oder mit leichtem Gerät nach Anweisung.Regelqualifikation:keine.Tätigkeitsbeispiele:- Entkernen von Gebäuden- Brennschneidarbeiten- Stemmarbeiten, Pressarbeiten- Bohr- und Sägearbeiten einschließlich des Aufmaßes 13,95 2 357,55 Lohngruppe 3Abbruch-, Bohr- und Sägewerker nach dem 2. Jahr ihrer Tätigkeit; SprenghelferTätigkeit:- Ausführung einfacher Abbrucharbeiten aller Art, manuell oder mit leichtem Gerät nach Anweisung nach dem zweiten Jahr der Tätigkeit- Hilfsarbeiten bei der Durchführung von Sprengarbeiten nach Anweisung- Führen von Kraftfahrzeugen, für die die Führerscheinklasse 2 (alt) beziehungsweise CE, C1E erforderlich ist, mit gültiger Fahrerlaubnis- Maschinisten Regelqualifikation:- Berufserfahrung nach dem zweiten Jahr der Tätigkeit im Abbruch und in der Betontrenntechnik- Baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe- Abgeschlossene Ausbildung in einem artverwandten Ausbildungsberuf Tätigkeitsbeispiele:- Tätigkeitsbeispiele der Lohngruppe 2 nach dem zweiten Jahr der Tätigkeit- Führen und Pflegen von und einfache Wartungsarbeiten bei Lkws- Aufstellen, Einrichten, Bedienen und Warten von kleineren Baumaschinen und Geräten- Durchführung aller Sprenghilfsarbeiten, außer Herstellen von Zündkreisen, Anfertigen von Schlagpatronen und Zünden- Bohr- und Sägearbeiten in entkernten Gebäuden einschließlich des Aufmaßes 14,30 2 416,70 Lohngruppe 4Facharbeiter, Baugeräteführer, Berufskraftfahrer, Bohr-, Brenn- und Sägearbeiter, SprengarbeiterTätigkeit:- Facharbeiten des Abbruchgewerbes nach genereller Anweisung- Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes Regelqualifikation:- Bauwerksmechaniker nach abgeschlossener Berufsausbildung- Durch Berufserfahrung erworbene vergleichbare grundlegende Kenntnisse der Tätigkeit im Abbruchgewerbe und bei Sprengarbeiten mindestens zweijährige Tätigkeit als Sprenghelfer- Baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe im ersten Jahr- Abgeschlossene Berufsausbildung als Berufskraftfahrer mit gültiger Fahrerlaubnis nach CE, C1E- Schlosser und Maschinisten mit abgeschlossener Berufsausbildung- Befähigungsschein für Seilsägearbeiten; geprüfter Bohr- und Sägefachmann (abgeschlossene Lehrgänge) Tätigkeitsbeispiele:- Betreiben von Abbruchmaschinen mit einer Reichhöhe von bis zu acht Metern und einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 25 Tonnen und deren Anbaugeräten (z. B. Hydraulikhammer)- Warten und Reparieren von Baumaschinen und Geräten- Führen von Kraftfahrzeugen- Abbrechen von Gebäuden, Sortieren und Verladen- Ausführung aller Bohr- und Sägearbeiten; Spalten und Pressschneiden 15,20 2 568,80 Lohngruppe 5Abbruchvorarbeiter, Spezial-Abbruch-Facharbeiter, Abbruchmaschinenführer, SprengberechtigteTätigkeit:- Selbstständige Ausführung der Facharbeiten des Abbruchgewerbes sowie Sprengarbeiten nach Anleitung oder Einweisung- Führen einer kleinen Gruppe von Arbeitnehmern unter eigener Mitarbeit Regelqualifikation:- Bauwerksmechaniker mit dreijähriger Berufserfahrung und Ernennung zum Vorarbeiter- Durch Berufserfahrung erworbene vergleichbare grundlegende Kenntnisse der Tätigkeit im Abbruchgewerbe und in der Betontrenntechnik- Befähigungsnachweis zum Führen von Abbruch-Spezialmaschinen bis einschließlich 40 Tonnen- Befähigungsschein nach § 20 SprengstoffG - Allgemeine Sprengarbeiten Tätigkeitsbeispiele:- Betreiben von Abbruchmaschinen mit einer Reichhöhe von bis zu 20 Metern und einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 40 Tonnen- Selbstständige Durchführung von Sprengungen- Vorarbeiter- Platzmeister- Leitung einfacher Abbruchbaustellen- Selbstständiges Ausführen aller Bohr- und Sägearbeiten, Spalten und Pressschneiden 15,94 2 693,86 Lohngruppe 6Spezial-Abbruchmaschinenführer, qualifizierter AbbruchvorarbeiterTätigkeit:- Selbstständige Ausführung schwieriger Facharbeiten des Abbruchgewerbes- Führen einer Gruppe von Arbeitnehmern unter eigener Mitarbeit Regelqualifikation:- Durch langjährige Berufserfahrung erworbene erweiterte Kenntnisse der Tätigkeit im Abbruch und in der Betontrenntechnik- Befähigungsnachweis zum Führen von Abbruch-Spezialmaschinen ab 40 Tonnen- Grundkenntnisse der Baukonstruktion Tätigkeitsbeispiele:- Betreiben von Abbruchmaschinen mit einer Reichhöhe von über 20 Metern und einem zulässigen Gesamtgewicht von über 40 Tonnen- Leitung von Abbruchbaustellen 16,71 2 823,99 Lohngruppe 7Abbruchstellenleiter, qualifizierte Sprengberechtigte, qualifizierte Spezial-AbbruchmaschinenführerTätigkeit:- Selbstständige Ausführung besonders schwieriger Facharbeiten des Abbruchgewerbes nach wenigstens fünfjähriger Berufserfahrung- Führen einer Gruppe von Arbeitnehmern nach Ernennung- Selbstständiges Aufstellen von Sprengplänen und Durchführung von Sprengungen Regelqualifikation:- Befähigungsnachweis nach § 20 SprengstoffG - Allgemeine Sprengarbeiten sowie Aufbaulehrgänge- Befähigungsnachweis zum Führen von Spezial-Abbruchmaschinen- Spezialkenntnisse im Abbruchgewerbe (u. a. statische Grundkenntnisse, Aufmaßerstellung) Tätigkeitsbeispiele:- Durchführen von Abbruchaufträgen schwierigster Art (einschließlich Entsorgungsüberwachung) sowie Leitung der Absperrungs- und Sicherheitsmaßnahmen- Anleitung und Koordinierung von Nachunternehmen- Erstellen von Aufmaßen- Führen einer Spezial-Abbruchmaschine (Super-Longfront, Seilbagger) 17,00 2 873,00(6) Technische Angestellte Tätigkeiten Stundenentgelt Monatsentgelt brutto in Euro brutto in Euro Berufsgruppe T 1Tätigkeitsmerkmale:Angestellte, die vorübergehend schematische Tätigkeit oder einfache technische Tätigkeit ausüben.Berufsausbildung:keine. Vor vollendetem 18. Lebensjahr 5,90 997,10 Vor vollendetem 19. Lebensjahr 7,67 1 296,55 Nach vollendetem 19. Lebensjahr 8,38 1 416,92 Nach vollendetem 21. Lebensjahr 9,75 1 648,46 Nach vollendetem 23. Lebensjahr 11,25 1 901,60 (Mindestlohn beachten; s. Absatz 8) (Mindestlohn beachten; s. Absatz 8) Berufsgruppe T 2Tätigkeitsmerkmale:Angestellte mit einfacher vorwiegend schematischer oder anderer einfacher technischer Tätigkeit, für die eine Berufsausbildung erforderlich ist.Berufsausbildung:Ausbildung an einer einschlägigen Technikerschule.Beispiele:Erstellen von einfachen Kalkulationen, statischen Berechnungen und einfachen Massenberechnungen auf Anweisung. Vor vollendetem 19. Lebensjahr 9,27 1 568,20 Nach vollendetem 19. Lebensjahr und 11,08 1 873,81 ab 1. Berufsjahr in der Gruppe ab 3. Berufsjahr in der Gruppe 13,11 2 216,48 ab 5. Berufsjahr in der Gruppe 14,99 2 534,43 (Mindestlohn beachten; s. Absatz 8) (Mindestlohn beachten; s. Absatz 8) Berufsgruppe T 3Tätigkeitsmerkmale:Angestellte mit umgrenzten Aufgaben, die nach Anleitung zu erledigen sind und erweiterte Fachkenntnisse erfordern.Berufsausbildung:Ausbildung an einer einschlägigen Technikerschule mit Abschlussprüfung.Beispiele:Anfertigen von einfachen statischen Berechnungen, Aufstellen von schwierigen Massenberechnungen, Überwachen von einfachen Arbeitsstellen unter Aufsicht erfahrener Techniker, Erstellen von Entsorgungskonzepten. Ab 1. Berufsjahr in der Gruppe 14,99 2 534,41 Ab 3. Berufsjahr in der Gruppe 16,11 2 722,73 Ab 5. Berufsjahr in der Gruppe 17,82 3 012,90 Ab 7. Berufsjahr in der Gruppe 18,35 3 102,43 Berufsgruppe T 4Tätigkeitsmerkmale:Angestellte, die schwierige, gründliche Fachkenntnisse erfordernde Aufgaben nach allgemeiner Anweisung selbstständig ausführenBerufsausbildung:- abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule (Bereich Technik) als Dipl.-Ing. (FH) oder als Master oder- abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule (Bereich Technik) als Bachelor und zweijährige einschlägige Berufserfahrung. Beispiele:Angestellte, die nach besonderer Einführung statische Berechnungen, Eingabepläne, Arbeitspläne, Massenberechnungen und schwierige Berechnungen vornehmen. Ab 1. Berufsjahr in der Gruppe 20,27 3 426,57 Ab 3. Berufsjahr in der Gruppe 22,24 3 759,96 Ab 5. Berufsjahr in der Gruppe 24,14 4 081,02 Berufsgruppe T 5Tätigkeitsmerkmale:Angestellte, die unter eigener Verantwortung selbstständig Aufgaben ausführen, die besondere Fachkenntnisse erfordern, wie sie durch langjährige Erfahrungen erworben werden.Berufsausbildung:wie Berufsgruppe T 4.Beispiele:Selbstständiges Leiten von Arbeitsstellen, Aufstellen schwieriger Kalkulationen und statischer Berechnungen, selbstständiges Verhandeln mit Auftraggebern und Behörden. 25,62 4 331,05(7) Kaufmännische Angestellte Tätigkeiten Stundenentgelt Monatsentgelt brutto in Euro brutto in Euro Gruppe K 1Tätigkeitsmerkmale:Angestellte mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit.Berufsausbildung:- abgeschlossene zweijährige kaufmännische Ausbildung oder- abgeschlossene zweijährige Ausbildung an einer anerkannten höheren Handelsschule oder- abgeschlossene zweijährige Ausbildung an einer anerkannten Handelsschule oder Wirtschaftsschule oder- dreijährige kaufmännische Tätigkeit, auf die die in einer anerkannten Handelsschule oder Wirtschaftsschule verbrachte Zeit angerechnet wird. Beispiele:Aufnehmen von Diktaten, auch über Diktiergeräte, und einwandfreies schriftliches Wiedergeben, einfache Registraturarbeiten, Ausfertigen von Bestellungen, Mahnbriefen, Rechnungen. Vor vollendetem 19. Lebensjahr 9,24 1 562,03 Nach vollendetem 19. Lebensjahr und 10,10 1 707,11 ab 1. Berufsjahr in der Gruppe ab 3. Berufsjahr in der Gruppe 12,34 2 086,82 ab 5. Berufsjahr in der Gruppe 13,77 2 327,60 (Mindestlohn beachten; s. Absatz 8) (Mindestlohn beachten; s. Absatz 8) Gruppe K 2Tätigkeitsmerkmale:Angestellte, die unter Anleitung schwierige Arbeiten erledigen.Berufsausbildung:- abgeschlossene kaufmännische Lehre und zweijährige kaufmännische Tätigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder- Berufsausbildung nach Gruppe K 1 und dreijährige kaufmännische Tätigkeit. Beispiele:Aufnehmen von Diktaten von schwierigen Texten, auch über Diktiergeräte, und form- und stilgerechtes Wiedergeben, Durchführen von einfachen Buchhaltungs- und Lohnabrechnungsarbeiten, Bedienen von PCs, Erledigen der Formalitäten bei Einstellungen und Entlassungen sowie Verwalten von Arbeitspapieren. Ab 1. Berufsjahr in der Gruppe 14,63 2 472,68 Ab 3. Berufsjahr in der Gruppe 15,19 2 568,38 Ab 5. Berufsjahr in der Gruppe 15,80 2 670,26 Gruppe K 3Tätigkeitsmerkmale:Angestellte, die auf allgemeine Anweisung schwierige Arbeiten erledigen.Berufsausbildung: wie Gruppe K 2.Beispiele:Form- und stilgerechtes Abfassen von Briefen, Durchführen von schwierigen Buchhaltungsarbeiten, selbstständiges Durchführen aller lohn- und gehaltsbuchhalterischen Arbeiten, selbstständiges Führen und Abwickeln von Konten einschließlich Korrespondenz und Mahnwesen. Ab 1. Berufsjahr in der Gruppe 17,80 3 009,83 Ab 3. Berufsjahr in der Gruppe 19,01 3 213,55 Ab 5. Berufsjahr in der Gruppe 21,09 3 565,49(8) Übersteigt der bundesgesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz oder nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz das in dieser Rechtsverordnung festgelegte Entgelt, so gelten diese gesetzlichen Lohnregelungen, ohne dass es einer Änderung dieser Verordnung bedarf.

### § 4 — Arbeitszeit

§ 4 Arbeitszeit(1) Die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen beträgt Montag bis Donnerstag acht, freitags sieben Stunden; die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 39 Stunden.(2) Die regelmäßige an einzelnen Wochentagen ausfallende Arbeitszeit kann durch Verlängerung der Arbeitszeit ohne Mehrarbeitszuschlag an anderen Werktagen innerhalb derselben Woche gleichmäßig ausgeglichen werden.(3) Die regelmäßige Arbeitszeit für Kraftfahrer und Beifahrer darf bis zu fünf Stunden wöchentlich überschritten werden. Diese Zeit ist zuschlagspflichtig, sofern sie nicht durch Freizeit ausgeglichen wird.

### § 5 — Zuschläge

§ 5 Zuschläge(1) Für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind nachstehende Zuschläge zu zahlen.(2) Zuschlagspflichtige Mehrarbeit (Überstunden) sinda) die über die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit nach § 4 Absatz 1 hinaus geleisteten Arbeitsstunden,b) die für das Kraftwagenpersonal verlängerte und nicht ausgeglichene Arbeitszeit nach § 4 Absatz 3.(3) Zuschlagspflichtige Nachtarbeit ist die in der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr, bei Zweischichtarbeit in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr, bei Dreischichtarbeit die in der dritten Schicht geleistete Arbeit.(4) Die an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit (Sonn- und Feiertagsarbeit) ist zuschlagspflichtig.(5) Die Zuschläge betragen a) für Mehrarbeit (Überstunden) 25 v. H., b) für Nachtarbeit 20 v. H., c) für Arbeit an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, auch wenn sie auf einen Sonntag fallen, 100 v. H., d) für Arbeit an den Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertagen, am 1. Mai und am Neujahrstag, auch wenn diese Feiertage auf einen Sonntag fallen, 200 v. H.(6) Die Zuschläge sind bei gewerblichen Arbeitnehmern zuzüglich zum angegebenen Stundenlohn, bei den angestellten Beschäftigten mit 1/169 des tatsächlichen Monatsgehalts je Stunde zuzüglich des jeweiligen Zuschlages je Stunde zu zahlen.(7) Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge sind alle nebeneinander zu zahlen.

### § 6 — Urlaub

§ 6 Urlaub(1) Der Jahresurlaubsanspruch der Beschäftigten nach dem vollendeten 18. Lebensjahr beträgt 30 Arbeitstage. Samstage gelten nicht als Urlaubstage.(2) Der Urlaubsanspruch beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Ausführung des Auftrags ein Zwölftel.

### § 7 — Zusätzliches Urlaubsgeld

§ 7 Zusätzliches UrlaubsgeldDer Beschäftigte hat Anspruch auf Gewährung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes. Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 357 Euro und wird mit der Juli-Abrechnung des Beschäftigten fällig. Eine andere Fälligkeit kann betrieblich vereinbart werden.

### § 8 — Sonderzahlung

§ 8 Sonderzahlung(1) Der Beschäftigte hat nach mindestens sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit Anspruch auf Gewährung einer zusätzlichen Jahres Vergütung (13. Monatseinkommen). Die zusätzliche Jahresvergütung ist mit der November-Abrechnung des Beschäftigten fällig.(2) Die Sonderzahlung beträgt - ab dem 6. Monat bis zum 12. Monat der Betriebszugehörigkeit 70 Euro pro Monat für jeden angefangenen Monat des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses, - ab dem 2. Jahr der Betriebszugehörigkeit 1150 Euro, - ab dem 6. Jahr der Betriebszugehörigkeit 1 840 Euro

### § 9 — Tarifvertragliche Regelungen

§ 9 Tarifvertragliche RegelungenDie über die Kernarbeitsbedingungen dieser Verordnung hinausgehenden Regelungen geltender Branchentarifverträge mit tariffähigen Gewerkschaften bleiben unberührt. Die Anwendung der tariflichen Regelungen ist zu dokumentieren.

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— Erste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Abbruch- und Abwrackgewerbe Vom 6. März 2024
Amtliche Fassung: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-AuAAöAufArbb1VSLrahmen
Quelle: recht.saarland.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
