ASYSZE SL · Saarland

Verwaltungsvereinbarung ASYS in der Fassung vom 10. November 1997[1]

Ausfertigungsdatum:
10.11.1997
25 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Kostenteilung ASYS - laufender Betrieb (mit 14 Ländern, ohne Bund)

Anlage 1 Kostenteilung ASYS - laufender Betrieb (mit 14 Ländern, ohne Bund)[5] LAND T KSCHL KKSCHL KOSTEN (mit Bund) KOSTEN (ohne Bund) Baden-Württemberg 0 12,33 % 0,00 % entfällt! 0 DM GESAMTKOSTEN: Bayern 0 14,33 % 0,00 % entfällt! 0 DM 1.500.000 DM Berlin 1 5,05 % 6,88 % entfällt! 103.237 DM Brandenburg 1 3,19 % 4,34 % entfällt! 65.172 DM Bremen 1 0,99 % 1,35 % entfällt! 20.267 DM BUNDESANTEIL (psch.): Hamburg 1 2,49 % 3,39 % entfällt! 50.874 DM 0 DM Hessen 1 7,23 % 9,86 % entfällt! 147.867 DM Mecklenburg-Vorpommern 1 2,33 % 3,18 % entfällt! 47.741 DM Niedersachsen 1 9,03 % 12,32 % entfällt! 184.771 DM Nordrhein-Westfalen 1 21,40 % 29,18 % entfällt! 437.674 DM Rheinland-Pfalz 1 4,62 % 6,29 % entfällt! 94.390 DM Saarland 1 1,29 % 1,76 % entfällt! 26.386 DM Sachsen 1 5,81 % 7,92 % entfällt! 118.730 DM LÄNDERANTEIL Sachsen-Anhalt 1 3,49 % 4,76 % entfällt! 71.432 DM (ohne Bundesbeteiligung) Schleswig-Holstein 1 3,25 % 4,43 % entfällt! 66.419 DM 1.500.000 DM Thüringen 1 3,18 % 4,34 % entfällt! 65.040 DM Bundesanteil psch. -- 0 DM SUMME 14 100 % 100 % entfällt! 1.500.000 DM Abkürzungen: KSCHL = "Königsteiner Schlüssel % Stand 01.07.97 KKSCHL = Korrigierter, der Länderanzahl angepasster "Königsteiner Schlüssel"; hier identisch mit KSCHL

Anlage 2.1

Kostenteilung ASYS - laufender Betrieb (mit 14 Ländern, ohne Bund) für 1998

Anlage 2.1 Kostenteilung ASYS - laufender Betrieb (mit 14 Ländern, ohne Bund) für 1998[5] LAND T KSCHL KKSCHL KOSTEN (mit Bund) KOSTEN (ohne Bund) Baden-Württemberg 0 12,33 % 0,00 % entfällt! 0 DM GESAMTKOSTEN: Bayern 0 14,33 % 0,00 % entfällt! 0 DM 340.000 DM Berlin 1 5,05 % 6,88 % entfällt! 23.400 DM (Sonderregelung für 1998) Brandenburg 1 3,19 % 4,34 % entfällt! 14.772 DM Bremen 1 0,99 % 1,35 % entfällt! 4.594 DM BUNDESANTEIL (psch.): Hamburg 1 2,49 % 3,39 % entfällt! 11.532 DM 0 DM Hessen 1 7,23 % 9,86 % entfällt! 33.516 DM Mecklenburg-Vorpommern 1 2,33 % 3,18 % entfällt! 10.821 DM Niedersachsen 1 9,03 % 12,32 % entfällt! 41.881 DM Nordrhein-Westfalen 1 21,40 % 29,18 % entfällt! 99.206 DM Rheinland-Pfalz 1 4,62 % 6,29 % entfällt! 21.395 DM Saarland 1 1,29 % 1,76 % entfällt! 5.981 DM Sachsen 1 5,81 % 7,92 % entfällt! 26.912 DM LÄNDERANTEIL Sachsen-Anhalt 1 3,49 % 4,76 % entfällt! 16.191 DM (ohne Bundesbeteiligung) Schleswig-Holstein 1 3,25 % 4,43 % entfällt! 15.055 DM 340.000 DM Thüringen 1 3,18 % 4,34 % entfällt! 14.742 DM Bundesanteil psch. -- 0 DM SUMME 14 100 % 100 % entfällt! 340.000 DM (Sonderregelung für 1998) Abkürzungen: KSCHL = "Königsteiner Schlüssel % Stand 01.07.97 KKSCHL = Korrigierter, der Länderanzahl angepasster "Königsteiner Schlüssel"; hier identisch mit KSCHL Erläuterung der Sonderregelung für 1998: Für 1998 fallen geringere Kosten an, da die Kosten für die Softwarepflege ARSYS (bisheriges System) geringer als für das neue System sind und Kosten für EUSYS auf Grund der Gewährleistungsfrist noch nicht anfallen. Des Weiteren sind die laufenden Kosten für den Betrieb der IKA zu Beginn der Tätigkeit noch nicht so hoch wie für den laufenden Betrieb ab 1999.

Anlage 2.2

Kostenteilung ASYS - laufender Betrieb (mit 14 Ländern, ohne Bund) ab 1999

Anlage 2.2 Kostenteilung ASYS - laufender Betrieb (mit 14 Ländern, ohne Bund) ab 1999[5] LAND T KSCHL KKSCHL KOSTEN (mit Bund) KOSTEN (ohne Bund) Baden-Württemberg 0 12,33 % 0,00 % entfällt! 0 DM GESAMTKOSTEN: Bayern 0 14,33 % 0,00 % entfällt! 0 DM 500.000 DM Berlin 1 5,05 % 6,88 % entfällt! 34.412 DM (laufender Betrieb ab 1999) Brandenburg 1 3,19 % 4,34 % entfällt! 21.724 DM Bremen 1 0,99 % 1,35 % entfällt! 6.756 DM BUNDESANTEIL (psch.): Hamburg 1 2,49 % 3,39 % entfällt! 16.958 DM 0 DM Hessen 1 7,23 % 9,86 % entfällt! 49.289 DM Mecklenburg-Vorpommern 1 2,33 % 3,18 % entfällt! 15.914 DM Niedersachsen 1 9,03 % 12,32 % entfällt! 61.590 DM Nordrhein-Westfalen 1 21,40 % 29,18 % entfällt! 145.891 DM Rheinland-Pfalz 1 4,62 % 6,29 % entfällt! 31.463 DM Saarland 1 1,29 % 1,76 % entfällt! 8.795 DM Sachsen 1 5,81 % 7,92 % entfällt! 39.577 DM LÄNDERANTEIL Sachsen-Anhalt 1 3,49 % 4,76 % entfällt! 23.811 DM (ohne Bundesbeteiligung) Schleswig-Holstein 1 3,25 % 4,43 % entfällt! 22.140 DM 500.000 DM Thüringen 1 3,18 % 4,34 % entfällt! 21.680 DM Bundesanteil psch. -- 0 DM SUMME 14 100 % 100 % entfällt! 500.000 DM Abkürzungen: KSCHL = "Königsteiner Schlüssel % Stand 01.07.97 KKSCHL = Korrigierter, der Länderanzahl angepasster "Königsteiner Schlüssel"; hier identisch mit KSCHL

Anlage 3.1

KOSTENRAHMEN IKA (Kalkulation für 1998)

Anlage 3.1 KOSTENRAHMEN IKA (Kalkulation für 1998)[5] jährliche Softwarepflegekosten (10 % der Software-Entwicklungskosten) ASYS-national DM 100.000 ASYS-international (EUSYS) DM 0 Personalaufwand + DM 240.000 Sachmittelaufwand (einschl. kleinerer Anpassungen etc.) SUMME IKA-Kosten DM 340.000 In der Kalkulation sind die länderindividuellen Aufwendungen für Hard- und Standardsoftware sowie für den Betrieb der Kommunikation nicht enthalten.

Anlage 3.2

IKA-Kosten ab 1999

Anlage 3.2 IKA-Kosten ab 1999[5] Die nachfolgenden Kostenschätzungen beruhen auf Erfahrungswerten aus der bisherigen Softwareentwicklung ARSYS. Die genauen Kosten werden im Vertrag mit der IKA ausgwiesen. KOSTENRAHMEN ASYS-ENTWICKLUNG (Schätzung) Kosten nach Ausschreibung + Fremdvergabe DM 1.500.000 (einschl. Neugestaltung vorhandener Module, z.B. ICOM für die Kommunikation) ohne Kosten für die Erstellung der Ausschreibung KOSTENRAHMEN IKA (Kalkulation ab 1999) jährliche Softwarepflegekosten (10 % der Software-Entwicklungskosten) ASYS-national DM 150.000 pro Jahr ASYS-international (EUSYS) DM 70.000 pro Jahr Personalaufwand + DM 280.000 pro Jahr Sachmittelaufwand (einschl. kleinerer Anpassungen etc.) SUMME IKA-Kosten DM 500.000 pro Jahr In der Kalkulation sind die länderindividuellen Aufwendungen für Hard- und Standardsoftware sowie für den Betrieb der Kommunikation nicht enthalten.

Anlage 4

Anlage 4 Datum: _______________________________ Stempel Niedersächsisches Umweltministerium Postfach 4107 30041 Hannover AbfallüberwachungsSYStem ASYS Zustimmung zur Verwaltungsvereinbarung Hiermit erkläre ich meine Zustimmung zu der Verwaltungsvereinbarung ASYS in der Fassung vom 10.11.97. Im Auftrag

Eingangsformel ASYSZE

Präambel Für die Überwachung der Sonderabfallströme sowohl im nationalen Bereich auf der Basis des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) und des Untergesetzlichen Regelwerkes (UGR) zum KrW-/AbfG als auch im internationalen Bereich auf der Basis des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG) und der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (EG-AbfVerbrV) sowie zur Gefahrenabwehr sind gesicherte aktuelle und umfassende Informationen über das überregionale Entsorgungsgeschehen von grundlegender Bedeutung. Erfassung, Pflege und Plausibilitätsprüfung der Daten aus den Nachweisverfahren des UGR sind wesentliche Aufgaben des praktizierten Umweltschutzes, die in Anbetracht der Komplexität und des Umfangs nur arbeitsteilig zwischen den Ländern wirtschaftlich bewältigt werden kann. Darüber hinaus sind von zuständigen Behörden Berichtspflichten nach dem Umweltstatistikgesetz [2] zu erfüllen, die nur mit einem einheitlichen Verfahren zu realisieren sind. Ferner werden die im Rahmen der Abfallstromkontrolle erhobenen Daten für die Abfallwirtschaftsplanung nach § 29 KrW-/AbfG benötigt. Die vorstehend genannten Länder vereinbaren die Zusammenarbeit bei dem Aufbau und der Nutzung einer gemeinsamen Programmbasis für ein AbfallüberwachungsSYStem mit dem Projektnamen ASYS, welches auf Arbeitsteilung und gegenseitigem Datenaustausch basiert. Hierdurch wird sichergestellt, dass Doppelarbeit vermieden wird und einheitliche verlässliche Informationen zur Verfügung stehen. Das DV-Verfahren ASYS (bisheriger Projektname: "ARSYS neu") beinhaltet eine fortgeschriebene Version des in 12 Ländern vorhandenen Abfall- und ReststoffüberwachungsSYStemes ARSYS und des DV-Verfahren EUSYS, dasals fachlicheTeilkomponente von ARSYS konzipiert, aber zu einem späteren Zeitpunkt umgesetzt worden ist. EUSYS bildet die Vollzugsregelungen des Abfallverbringungsgesetzes und der EG-AbfVerbrV ab. Diese Verwaltungsvereinbarung schreibt inhaltlich die Länderübereinkunft "Begleitscheinverfahren" vom 11. August 1992 und für das DV-Verfahren EUSYS vom 06. November 1995 fort.

§ 1

Gegenstand

§ 1 Gegenstand (1) Die Vertragsparteien vereinbaren die gemeinsame Erstellung, den Betrieb, die Pflege und die Weiterentwicklung des DV-Verfahrens AbfallüberwachungsSYStem ASYS für die Überwachung der nachweis- bzw. notifizierungspflichtigen Abfallströme als Fortschreibung des bisherigen ARSYS-Konzeptes. Das DV-Verfahren EUSYS für die grenzüberschreitende Abfallverbringung bleibt ein integraler Bestandteil des DV-Systems ASYS. (2) Die Verwaltungsvereinbarung regelt auch die Erfassung und Pflege von Daten, die bundesweite Gültigkeit haben (z.B. Abfallkataloge, Branchenverschlüsselung, Daten aus den Anerkennungs- und Zustimmungsverfahren nach EfbV [3] und TgV).[4] (3) Mit der Verwaltungsvereinbarung wird der elektronische Datenaustausch zwischen den Ländern, der zur Überwachung der Abfallströme erforderlich ist, nach § 8 i.V.m. § 7 vereinbart. (4) Von der Verwaltungsvereinbarung werden länderspezifische Anwendungen, die nur in bestimmten Ländern zum Einsatz kommen, nicht erfasst. Eine abgestimmte Entwicklung derartiger Anwendungsprogramme wird angestrebt. (5) Einzelheiten zur Umsetzung dieser Verwaltungsvereinbarung werden in einer gesondert gemäß § 4 Abs. 2 zu erlassenden Geschäftsordnung geregelt.

§ 10

Leistungen der Vertragsparteien

§ 10 Leistungen der Vertragsparteien (1) Jede Vertragspartei hat den sich aus dem jeweils gültigen Finanzierungsplan nach § 4 Abs. 3 ergebenden Finanzbeitrag zu leisten, der gemäß § 9 berechnet wird. Die Zweckbestimmung, die finanzielle Obergrenze und die Fälligkeit von Zahlungen werden durch das Jahresarbeitsprogramm und den Jahresfinanzierungsplan bestimmt. (2) Die geschätzten Kosten der Softwareerstellung für das ASYS Kernsystem sind in der Anlage 1 aufgezeigt. Sie gelten für den Abschluss der Verwaltungsvereinbarung als Obergrenze. Die geschätzten jährlichen Kosten für das Eigenbudget der IKA sind in der Anlage 2 aufgezeigt. Sie gelten gleichfalls für den Abschluss der Verwaltungsvereinbarung als Obergrenze. (3) Im Fall des nachträglichen Beitritts gelten die in § 13 vorgesehenen Regelungen.

§ 11

Rechte

§ 11 Rechte Die Software des DV-Verfahrens ASYS steht jeder Vertragspartei unentgeltlich zur Verfügung. (2) Die Software ist so zu erstellen, dass das ausschließliche und übertragbare Nutzungsrecht bei den Vertragsparteien insgesamt liegt. Die Länderarbeitsgruppe entscheidet auf der Basis der Geschäftsordnung über die Verwendung der Rechte durch andere als in Absatz 3 und 4 genannte Nutzer. (3) Im Rahmen des übertragbaren Nutzungsrechts kann ASYS (insgesamt oder einzelne Programmmodule von ASYS) von einer Vertragspartei bei staatlichen Dienststellen, die nach dem Bundes- bzw. Landesrecht für den Vollzug des KrW-/AbfG einschließlich des UGR und des Rechts der grenzüberschreitenden Abfallverbringung zuständig sind, sowie bei Institutionen, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, eingesetzt werden. Für die Weitergabe der Software an kommunale Dienststellen gilt der Absatz 4. (4) Soweit Aufgaben der Abfallüberwachung von Kommunen oder Kommunalbehörden als Behörden mittelbarer Staatsverwaltung wahrgenommen werden, sind die unterzeichnenden Länder befugt, die Software kostenlos weiterzugeben. Die Länderarbeitsgruppe ist hierüber zu informieren. (5) Bestehende Rechte an Software, die von einer Vertragspartei eingebracht werden, bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 12

Haftungsausschluss

§ 12 Haftungsausschluss (1) Wechselseitig wird eine Gewährleistungs- und Schadenersatzpflicht im Zusammenhang mit der Erstellung und der Pflege von ASYS ausgeschlossen. Gleiches gilt für Leistungen von einer Vertragspartei, die unentgeltlich in die Softwareentwicklung eingebracht werden. Ausgenommen sind durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden. (2) Für Schäden, die durch fehlerhafte Datenerhebung, -erfassung oder -weitergabe verursacht werden, gilt der Haftungsausschluss nach Absatz 1 in gleicher Weise.

§ 13

Nachträglicher Beitritt

§ 13 Nachträglicher Beitritt (1) Weitere Länder können später mit Zustimmung der Vertragsparteien beitreten. Sie stellen gegenüber den Ländern, vertreten durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende der Länderarbeitsgruppe einen schriftlichen Antrag. Die zu leistenden Kosten im Rahmen des nachträglichen Beitritts ergeben sich grundsätzlich aus der Kostenregelung des § 9 Abs. 1. Die Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung geregelt. (2) Dritte und nicht an der ARSYS-Entwicklung beteiligte Länder, die das DV-Verfahren ARSYS bis zur Außerdienststellung noch nutzen wollen, leisten hierfür einen Nutzungsbeitrag an die Vertragsparteien der Länderübereinkunft "Begleitscheinverfahren". Die Höhe dieses Nutzungsbeitrags wird im Geist der Länderübereinkunft und unter Berücksichtigung der Restnutzungsmöglichkeit bilateral mit dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden der Länderarbeitsgruppe ausgehandelt. Der Nutzungsbeitrag wird zweckgebunden für das neue DV-Verfahren ASYS eingesetzt. Er kann als Geldbetrag unmittelbar an die IKA zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6 gezahlt werden. Ersatzweise ist auch die individuelle Übernahme der Finanzierung eines angemessenen Softwaremoduls des DV-Systems ASYS möglich; die IKA ist in diesem Fall Auftraggeberin für die Softwareerstellung und für die Vertragsabwicklung verantwortlich. Es kann mit dem Land eine Abwicklung nach Teil II der Verwaltungsvereinbarung festgelegt werden.

§ 14

Kündigung

§ 14 Kündigung (1) Jedes der Verwaltungsvereinbarung beigetretene Land kann die Vereinbarung nach Abschluss der Softwareentwicklung des Kernsystems (nach Abnahme) unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum 31. Dezember eines Kalenderjahres gegenüber dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden schriftlich kündigen. Bis zum Abschluss der Softwareentwicklung des Kernsystems ist eine Kündigung dieser Verwaltungsvereinbarung nicht möglich, da ein Rücktritt in dieser Phase der Gesamtfinanzierung des Projekts die Grundlage entziehen würde. Als Kernsystem gilt die Software in dem Umfang, wie sie auf Grund der Ausschreibung als ASYS-Softwareerstellung nach § 6 in Auftrag gegeben wird. (2) Ein der Verwaltungsvereinbarung beigetretenes Land kann ausgeschlossen werden, wenn es mit Zahlungen mehr als zwei Jahre im Verzug ist. Die Rechte einer ausgeschlossenen Vertragspartei ruhen mit dem Ausschluss. Die vor dem Ausschluss begründeten Zahlungsverpflichtungen bleiben bestehen. (3) Wird die Vereinbarung von allen Ländern gekündigt, so gelten ihre Bestimmungen bis zur endgültigen Abwicklung aller auf Grund dieser Vereinbarung bestehenden Verpflichtungen.

§ 15

Änderungen

§ 15 Änderungen (1) Änderungen dieser Verwaltungsvereinbarung sind in der Länderarbeitsgruppe einstimmig zu beschließen und anschließend durch Ergänzungsvereinbarung der Unterzeichnerländer zu bestätigen. Landesinterne Zuständigkeitsregelungen bleiben hiervon unberührt. (2) Änderungen der Geschäftsordnung erfolgen gemäß § 4 Abs. 2.

§ 16

Prüfungsrechte des Rechnungshofs

§ 16 Prüfungsrechte des Rechnungshofs (1) Die Prüfungsaufgabe der über die IKA abgewickelten Leistungen und Zahlungen nimmt der Landesrechnungshof wahr, der für den Sitz der IKA zuständig ist. (2) Das allgemeine Prüfungsrecht der Landesrechnungshöfe bleibt unberührt.

§ 17

Übergangsregelung

§ 17 Übergangsregelung (1) Die Länderübereinkunft "Begleitscheinverfahren" vom 11. August 1992 einschließlich der Ergänzungsvereinbarung "EUSYS" vom 06. November 1995 wird für die Unterzeichnerländer mit dieser Verwaltungsvereinbarung fortgeschrieben und ersetzt. Sie gilt insofern von den Unterzeichnerländern als aufgekündigt. (2) Sofern von der Länderarbeitsgruppe als eine Übergangsregelung noch Maßnahmen zur Gewährleistung des Betriebes einzelner Teile von ARSYS beschlossen werden, können die Länder, die das auslaufende Verfahren ARSYS noch nutzen, aber nicht Vertragsparteien dieser Verwaltungsvereinbarung sind, auf der Basis der bisherigen Länderübereinkunft "Begleitscheinverfahren" beteiligt werden.

§ 18

In-Kraft-Treten, Geltungsdauer

§ 18 In-Kraft-Treten, Geltungsdauer (1) Diese Verwaltungsvereinbarung wird durch Übersendung der Zustimmungserklärungen der obersten Abfallbehörden der Länder (Muster in Anlage 4) an das projektleitende Land (z.Z. Niedersachsen) geschlossen. Sie tritt mit der Übersendung des Zustimmungsschreibens des letzten Landes in Kraft. Nach dem Vorliegen aller Zustimmungserklärungen werden die Unterzeichnerländer über das Datum des In-Kraft-Tretens unterrichtet. (2) Die Verwaltungsvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

§ 2

Grundlagen der Softwareentwicklung und -pflege

§ 2 Grundlagen der Softwareentwicklung und -pflege (1) Die Softwareentwicklung und -pflege erfolgt insbesondere auf der Grundlage des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG) vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771) und der EG-Abfallverbringungsverordnung Nr. 259/93 vom 1. Februar 1993 (ABl. L 30, S.1, ber. ABl. EG 1995 Nr. L 18, S. 38) sowie der hierzu ergangenen untergesetzlichen Regelungen, unter Berücksichtigung der Anforderungen des Gesetzes über Umweltstatistiken (Umweltstatistikgesetz - UStG)vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2530), in den jeweils gültigen Fassungen. (2) Die mit der Softwareentwicklung, -pflege und Datenkommunikation nach Absatz 1 umzusetzenden Anforderungen werden in konzeptioneller Form dokumentiert, soweit erforderlich fortgeschrieben und in der jeweils aktuellen Fassung als Anlage der Geschäftsordnung nach § 1 Abs. 5 beigefügt.

§ 3

Organisationsstruktur

§ 3 Organisationsstruktur (1) Die Umsetzung dieser Verwaltungsvereinbarung erfolgt durch folgende Gremien: • Länderarbeitsgruppe (§ 4) • Steuerungsgruppe (§ 5) • InformationsKoordinierende Stelle ASYS - IKA (§ 6) • Arbeitsgruppen (2) Die Bildung, die Zusammensetzung und die Aufgaben der Länderarbeitsgruppe richten sich nach § 4 dieser Vereinbarung. Die Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der übrigen Gremien nach Absatz 1 sowie die Form der Geschäftsabläufe regelt die Geschäftsordnung, soweit in dieser Vereinbarung keine Regelungen enthalten sind.

§ 4

Länderarbeitsgruppe

§ 4 Länderarbeitsgruppe (1) Mit der Organisation der Zusammenarbeit wird eine Länderarbeitsgruppe beauftragt. Diese tritt im Rahmen der Übergangsregelung nach § 17 an die Stelle der bestehenden Länderarbeitsgruppe ARSYS. In der Länderarbeitsgruppe werden alle grundlegenden Abstimmungen und Entscheidungen für die Umsetzung dieser Verwaltungsvereinbarung getroffen. Der Länderarbeitsgruppe gehören je ein Vertreter/eine Vertreterin der Unterzeichnerländer an. (2) Die Länderarbeitsgruppe stellt die Geschäftsordnung nach § 1 Abs. 5 auf. Sie bedarf der Beschlussfassung durch die Länderarbeitsgruppe - in Abweichung der generellen Regelung des Absatzes 10 - mit einer Vierfünftelmehrheit aller Vertragsparteien. (3) Die Länderarbeitsgruppe beschließt den Arbeits- und den Finanzierungsplan des Projektes sowie die daraus abgeleiteten Jahresarbeits- und Jahresfinanzierungspläne. Die Pläne sind für die Dauer der Gültigkeit der Vereinbarung fortzuschreiben. (4) Die Länderarbeitsgruppe beschließt die in den Arbeitsgruppen und in der Steuerungsgruppe (nach § 5) vorbereiteten Softwareentwicklungsaufträge. Dazu gehören auch die Verfahren für die Pilotierung, den Test und die Abnahme. (5) Die Länderarbeitsgruppe beschließt mit den Jahresarbeits- und Jahresfinanzierungsplänen nach Absatz 3 alle Leistungen, die finanzielle Auswirkungen haben. Sie prüft die Erledigung und entlastet die IKA nach Bestätigung des Geschäftsberichts. (6) Die Länderarbeitsgruppe wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden/die Vorsitzende und den stellvertretenden Vorsitzenden/die stellvertretende Vorsitzende mit einer Zweidrittelmehrheit nach Maßgabe des Absatzes 10. Wiederholungswahlen sind möglich. Die Wahlperiode betragt ein Jahr, sofern nicht durch Beschluss der Länderarbeitsgruppe ein anderer Zeitraum festgelegt wird. (7) Die Länderarbeitsgruppe richtet die InformationsKoordinierende Stelle - IKA ein. (8) Die Länderarbeitsgruppe wählt die Mitglieder der Steuerungsgruppe mit einer Zweidrittelmehrheit nach Maßgabe des Absatzes 10. (9) Die Länderarbeitsgruppe kann zur Bearbeitung spezieller Fragen Arbeitsgruppen bilden. Sie schlägt die Vertreter der Arbeitsgruppe vor und bestimmt Aufgaben sowie Dauer der Tätigkeit. In bestimmten Fällen können Arbeitsgruppen auch von der Steuerungsgruppe eingerichtet werden. (10) In der Länderarbeitsgruppe hat jede Vertragspartei eine Stimme. Die Länderarbeitsgruppe, ist beschlussfähig, wenn mehr als drei Viertel der Vertragsparteien anwesend sind. Beschlüsse sind mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vertragsparteien zu fassen. Der Arbeits- und Finanzierungsplan, Beschlüsse mit finanziellen Auswirkungen, die über den Finanzierungsplan hinausgehen, sowie Beschlüsse nach § 14 Abs. 2 müssen einstimmig bei Anwesenheit aller Vertragsparteien gefasst werden. Ausgaben im Rahmen des beschlossenen Finanzierungsplans, die durch das Eigenbudget nach § 10 Abs. 3 abgedeckt sind, bedürfen keiner weiteren gesonderten Beschlussfassung der Vertragsparteien. (11) Die Länderarbeitsgruppe tagt mindestens zweimal jährlich. (12) Auf der Basis der Verwaltungsvereinbarung von der Länderarbeitsgruppe gefasste Beschlüsse sind für die Gremien nach § 3 Abs. 1 verbindlich.

§ 5

Steuerungsgruppe

§ 5 Steuerungsgruppe (1) Die Steuerungsgruppe hat die Aufgabe, die laufenden Geschäfte wahrzunehmen. Hierzu gehören insbesondere • die Geschäftsführung für die Länderarbeitsgruppe, • die Vorbereitung von Plänen, insbesondere Finanzierungsplänen, • die Vorbereitung von Verträgen, • die Durchführung bzw. Koordinierung der Aufgaben nach den von der Länderarbeitsgruppe beschlossenen Jahresarbeitsplänen, • die Steuerung und Überprüfung der Arbeit der Arbeitsgruppen und der IKA, • die Erarbeitung von Beschlussvorschlägen für die Länderarbeitsgruppe. (2) Der Vorsitzende der Länderarbeitsgruppe nimmt auch den Vorsitz der Steuerungsgruppe wahr.

§ 6

InformationsKoordinierende Stelle ASYS (IKA)

§ 6 InformationsKoordinierende Stelle ASYS (IKA) (1) Zur Realisierung der sich aus dem Datenverbund und der Vergabe von Aufträgen an Dritte ergebenden Aufgaben, die durch die Ländervereinbarung bestimmt sind, wird eine Koordinierungsstelle (IKA) eingerichtet. (2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben der IKA ist durch einstimmigen Beschluss der Länderarbeitsgruppe eine juristische Person auszuwählen. Der für die Beauftragung notwendige Vertrag wird von der Länderarbeitsgruppe bestätigt. Der Vorsitzende der Länderarbeitsgruppe wird zum Abschluss bevollmächtigt. Die Einzelheiten werden im Vertrag zur Bildung der IKA geregelt. (3) Durch Beschluss der Länderarbeitsgruppe kann der Vertrag jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird durch den Vorsitzenden der Länderarbeitsgruppe ausgesprochen. Entsprechend Satz 1 und 2 kann nachfolgend eine andere juristische Person mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragt werden. (4) Die IKA ist die Geschäftsstelle der Länderarbeitsgruppe ASYS. (5) Der IKA wird durch die Finanzierungspläne gemäß § 4 Abs. 3 ein Eigenbudget zugewiesen. Mit dem Eigenbudget werden die Kosten für Softwarepflege, die Aufwendungen für den Betrieb der IKA (Personal- und Sachmittel etc.) und die Kommunikationsaufwendungen abgedeckt. Der IKA können zweckgebundene zusätzliche Mittel durch Beschluss der Länderarbeitsgruppe im Rahmen des Jahresfinanzierungsplans zugewiesen werden. (6) Zu den Aufgaben der IKA, die im Einzelnen in der Geschäftsordnung geregelt werden, gehören insbesondere: • die Wahrnehmung der Funktion des Auftraggebers für die Unterzeichnerländer gegenüber einem Auftragnehmer/einer Auftragnehmerin in Vollmacht des Vorsitzenden/der Vorsitzenden und im Auftrag der Länderarbeitsgruppe, • Koordinierung des Datenflusses und Gewährleistung eines regelmäßigen Datenaustauschs bei Landesgrenzen überschreitenden Entsorgungsvorgängen, einschließlich vertraglicher Regelungen zur Datenübertragung, • Sammlung und Weiterleitung von fachlichen Informationen und Klärung von Fragestellungen zur Abfallüberwachung mit überregionaler Bedeutung, • Verwaltung des Eigenbudgets nach Absatz 5, • Abrechnung der jährlichen Aufwendungen mit den Vertragsparteien nach dem vereinbarten Finanzierungsschlüssel nach § 9 Abs. 1, • Erstellung eines jährlichen Geschäftsberichts über wahrgenommene Aufgaben und die Abwicklung der Finanzierung zur Prüfung durch die Steuerungsgruppe und Vorlage bei der Länderarbeitsgruppe. (7) Aufträge zur Erstellung von Software im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 3 werden von der IKA auf der Basis der jeweils geltenden Vergabebestimmungen erteilt.

§ 7

Knotenstellen der Länder

§ 7 Knotenstellen der Länder (1) Jedes Land benennt für den Bereich EUSYS eine Knotenstelle, die als unmittelbare Ansprechpartnerin der IKA auftritt. Das Verzeichnis der Knotenstellen wird jeweils in aktueller Form der Geschäftsordnung beigefügt. (2) Die Knotenstellen gewährleisten den Datenaustausch nach § 8 zwischen den Ländern und der IKA sowie im eigenen Land. Sie sorgen für den zeitnahen Austausch der Daten, insbesondere im Rahmen der Nachweisverfahren gem. NachwV bei der Landesgrenzen überschreitenden Entsorgung. (3) Die Regelung für den Datenaustausch mit Dienststellen des Bundes, z.B. im Bereich der grenzüberschreitenden Verbringung, bleibt von dieser Vereinbarung unberührt.

§ 8

Datenaustausch

§ 8 Datenaustausch Die Vertragsparteien verpflichten sich, die für die Kontrolle der nachweis- bzw. notifizierungspflichtigen Abfallströme erforderlichen Daten im vom Gesetzgeber bestimmten Umfang und der Daten nach § 1 Abs. 2 unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen in digitalisierter Form untereinander auszutauschen.

§ 9

Kostenverteilung

§ 9 Kostenverteilung (1) Alle im Rahmen der Finanzierungspläne nach § 4 Abs. 3 anfallenden und alle übrigen gemeinschaftlichen Kosten aus dieser Verwaltungsvereinbarung werden zwischen den Vertragsparteien nach dem an die Länderanzahl angepassten sogenannten "Königsteiner Schlüssel", der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung des Kernsystems gültig ist, aufgeteilt. Über Ausnahmen entscheidet die Länderarbeitsgruppe mit einstimmigem Beschluss. (2) Eine Änderung des Verteilungsschlüssels - im Rahmen der Anpassung an eine fortgeschriebene Fassung des Königsteiner Schlüssels oder an eine veränderte Anzahl beteiligter Länder - bedarf des Beschlusses der Länderarbeitsgruppe. Neu festgelegte Verteilungsschlüssel sollten eine Gültigkeitsdauer von mindestens 3 Jahren haben, sofern nicht besondere Umstände eine frühere Änderung erfordern. (3) Für die Softwareerstellung bleibt der zur Zeit der jeweiligen Auftragsvergabe geltende Schlüssel bis zur vollständigen Abwicklung gültig. Dieses gilt auch für evtl. erforderliche Nachtragsaufträge bis zur Abnahme des Hauptauftrags. (4) Sofern innerhalb des Regelungsbereichs dieser Verwaltungsvereinbarung Einnahmen (z.B. aus dem Verkauf von Nutzungsrechten, für Datenauskünfte etc.) erzielt werden, können diese Einnahmen dem Eigenbudget nach § 6 Abs. 5 angerechnet werden.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.