ASiGZustV SL · Saarland

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit Vom 11. Juni 1974

Ausfertigungsdatum:
11.06.1974
Fundstelle:
Amtsblatt 1974, 753
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Zuständige Behörde im Sinne des § 7 Abs. 2 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.Im Bereich der Bergaufsicht tritt an Stelle des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit das Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz*.

§ 2

§ 2Zuständige Behörde im Sinne des § 12 Abs. 1, 2, 3 und 4, des § 13 sowie des § 18 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz. Im Bereich der Bergaufsicht tritt an die Stelle des Landesamtes das Bergamt. Die Entscheidungen der zuständigen Behörde im Sinne des § 12 Abs. 1 und des § 18 erfolgen, soweit sie die Betriebsärzte betreffen, unter Beteiligung des Staatlichen Gewerbearztes.

§ 3

§ 3Zuständige Behörde im Sinne des § 24 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz. Im Bereich der Bergaufsicht tritt an die Stelle des Landesamtes das Bergamt.

§ 4

§ 4Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 20 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz. Im Bereich der Bergaufsicht tritt an die Stelle des Landesamtes das Bergamt.

Eingangsformel ASiGZustV

Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) vom 2. Juli 1969 (Amtsbl. S. 445), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juni 1973 (Amtsbl. S. 549), und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 481), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 157), verordnet die Landesregierung zur Ausführung des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1885):

§ 5

§ 5Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1974 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.