ArznZusAbk SL · Saarland

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Arzneimitteluntersuchung Vom 26. September/8. Oktober/1./15. November 2001*

Ausfertigungsdatum:
15.11.2001
Fundstelle:
Amtsblatt 2002, 443
22 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage ArznZusAbk

AnlageGesellschaftsvertrag der AMI Arzneimitteluntersuchungsinstitut-Nord GmbH

§ 1

Firma, Sitz, Geschäftsjahr

§ 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr(1) Die Firma der Gesellschaft lautet:AMI Arzneimitteluntersuchungsinstitut-Nord GmbH(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Bremen. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10

Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfungsrechte

§ 10 Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfungsrechte(1) Die Geschäftsführung hat innerhalb der gesetzlichen Fristen (§ 264 HGB) für das abgelaufene Geschäftsjahr die Jahresbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang (Jahresabschluss) sowie den Lagebericht nach handelsrechtlichen Vorschriften aufzustellen und dem Abschlussprüfer vorzulegen. (2) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und zu prüfen. (3) Der Jahresabschluss ist nach Prüfung mit dem Lagebericht, dem Prüfungsbericht sowie einem Vorschlag zur Verwendung des Jahresergebnisses oder Bilanzgewinnes spätestens bis zum 1. Juli eines jeden Jahres dem Aufsichtsrat vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Jahresergebnisses bzw. Bilanzgewinns zu prüfen und über das Ergebnis schriftlich der Gesellschafterversammlung zu berichten. (4) Den als Gesellschafter beteiligten Ländern stehen die Befugnisse gemäß § 53 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz HGrG) mit der Maßgabe zu, dass der Abschlussprüfer im Einvernehmen mit dem für die Gesellschaft fachlich zuständigen Senatsressort der Freien Hansestadt Bremen zu bestellen ist. (5) Die Rechnungshöfe der als Gesellschafter beteiligten Länder haben die Rechte nach § 54 HGrG.(6) Die für Finanzen zuständigen obersten Landesbehörden der als Gesellschafter beteiligten Länder sind berechtigt, sich von der Ordnungsmäßigkeit, und der Zweckmäßigkeit des Geschäftsgebarens der Gesellschaft zu überzeugen. Sie können dazu durch Beauftragte Einsicht in den Betrieb und in die Bücher und Schriften der Gesellschaft nehmen.

§ 11

Kündigung und Liquidation

§ 11 Kündigung und Liquidation(1) Die Gesellschaft besteht auf unbestimmte Zeit. Sie kann unter Wahrung einer Kündigungsfrist von drei Jahren zum Ende eines jeden Geschäftsjahres gekündigt werden. Die erste Kündigung ist zum 31. Dezember 2005 möglich. Kündigt ein Gesellschafter die Gesellschaft, so haben die übrigen Gesellschafter das Recht, unter Übernahme des Gesellschaftsanteils des kündigenden Gesellschafters die Fortsetzung der Gesellschaft mit einfacher Mehrheit vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung zu beschließen. Ansonsten wird die Gesellschaft ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung aufgelöst. Ein ausscheidender Gesellschafter erhält neben seinem anteiligen Stammkapital für seinen Anteil lediglich den anhand der Jahresschlussbilanz auf das im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung letzte abgeschlossene Geschäftsjahr zu ermittelnden, auf den Anteil entfallenden anteiligen Buchwert, es sei denn, die Gesellschaft wird auf Grund seines Ausscheidens aufgelöst. Der anteilige Buchwert bestimmt sich nach dem Verhältnis der von den Gesellschaftern an die Gesellschaft geleisteten Zuschüsse. Stille Reserven werden nicht aufgelöst, nicht aktivierte schwebende Geschäfte oder ein nicht aktivierter Firmenwert nicht berücksichtigt. (2) Bei Auflösung der Gesellschaft erhalten die Gesellschafter entsprechend ihren Kapitalanteilen das nach Befriedigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Gesellschaft mit der Maßgabe, dass diejenigen Rücklagen, die auf Grund von Sacheinbringungen einzelner Gesellschafter im Zuge der Gründung der Gesellschaft gebildet worden sind, vorab an diese Gesellschafter zu verteilen sind und dass die übrigen Rücklagen entsprechend dem Verhältnis der von den Gesellschaftern an die Gesellschaft geleisteten Zuschüsse zueinander verteilt werden.

§ 12

Bekanntmachungen

§ 12 BekanntmachungenDie Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im Bundesanzeiger.

§ 13

Gleichstellungsklausel

§ 13 GleichstellungsklauselSoweit dieser Vertrag auf natürliche Personen Bezug nimmt, gilt er für weibliche und männliche Personen in gleicher Weise.

§ 14

Gründungkosten

§ 14 GründungkostenDie Kosten für die Gründung der Gesellschaft hat die Gesellschaft bis zur Höhe von DM 5.000,00 getragen.

§ 15

Salvatorische Klausel

§ 15 Salvatorische KlauselSollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung ist durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen, die dem von den Gesellschaftern erkennbar angestrebten wirtschaftlichen Zweck so nahe kommt, als dies rechtlich zulässig ist. Entsprechendes gilt, falls sich eine Regelungslücke in diesem Gesellschaftsvertrag ergeben sollte. Hiermit bescheinige ich, der unterzeichnende Notar Jürgen Breithaupt mit dem Amtssitz in Bremen, dass Vorstehendes der vollständige Wortlaut des Gesellschaftsvertrages der AMI Arzneimitteluntersuchungsinstitut-Nord GmbHmit dem Sitz in Bremen ist und dass die geänderten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages mit dem Beschluss über die Änderung des Gesellschaftsvertrages und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten vollständigen Wortlaut übereinstimmen. Bremen, den 02. Juli 2002Der NotarL. S. gez. Breithaupt - Breithaupt -

§ 2

Gegenstand der Gesellschaft

§ 2 Gegenstand der Gesellschaft(1) Die Gesellschaftführt Untersuchungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten, die im Rahmen der Überwachung im Zuständigkeitsbereich der Gesellschafter anfallen, sowie damit verbundene Tätigkeiten durch. (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, Auftragsuntersuchungen gegen kostendeckendes Entgelt für Einrichtungen anderer Länder, des Bundes oder der Europäischen Gemeinschaften durchzuführen, soweit die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 dadurch nicht beeinträchtigt wird.

§ 3

Stammkapital/Stammeinlagen/Vinkulierung

§ 3 Stammkapital/Stammeinlagen/Vinkulierung(1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt € 38.400.-. Es ist voll geleistet. (2) Gesellschafter sind mit jeweils einem Geschäftsanteil im Nennwert von € 6.400 die Freie Hansestadt Bremen,die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Niedersachsen,das Land Schleswig-Holstein,das Land Hessen,das Land Saarland.(3) Die Veräußerung und Abtretung von Geschäftsanteilen oder Teilen eines Geschäftsanteils bedarf der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung. § 17 Abs. 1 GmbHG bleibt unberührt.

§ 4

Organe der Gesellschaft

§ 4 Organe der GesellschaftOrganeder Gesellschaft sind: 1. die Geschäftsführung,2. der Aufsichtsrat,3. die Gesellschafterversammlung.

§ 5

Geschäftsführung und Vertretung

§ 5 Geschäftsführung und Vertretung(1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. (2) Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. (3) Geschäftsführer können durch Gesellschafterbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.(4) Den Geschäftsführern gegenüber vertritt der Vorsitzende des Aufsichtsrates die Gesellschaft. (5) Die Geschäftsführer werden auf Vorschlag des Aufsichtsrates von der Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen. Die Bestellung erfolgt höchstens für die Dauer von fünf Jahren. Eine wiederholte Bestellung ist möglich. (6) Über den Abschluss, die Beendigung und die Änderung der Anstellungsverträge entscheidet auf Vorschlag des Aufsichtsrates die Gesellschafterversammlung. (7) Es. können auch stellvertretende Geschäftsführer bestellt werden. Durch Gesellschafterbeschluss kann bestimmt werden, dass deren Stellung im Innenverhältnis gegenüber den ordentlichen Geschäftsführern subsidiär ist und sie nur bei Verhinderung des geschäftsverteilungsplanmäßig zuständigen ordentlichen Geschäftsführers eingreift. Im Übrigen gelten die für ordentliche Geschäftsführer gültigen Bestimmungen dieses Vertrages auch für stellvertretende Geschäftsführer.

§ 6

Aufsichtsrat

§ 6 Aufsichtsrat(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern. Von jedem Gesellschafter wird ein Mitglied entsandt. Jeder Gesellschafter kann darüber hinaus eine weitere natürliche Person bestimmen, die berechtigt ist, als Gast an den Sitzungen des Aufsichtsrates teilzunehmen. (2) Jeder Gesellschafter kann das von ihm in den Aufsichtsrat entsandte Mitglied jederzeit abberufen und durch eine andere Person ersetzen. (3) Der Vorsitz im Aufsichtsrat wechselt nach jeweils zwei Jahren in Reihenfolge der beteiligten Gesellschafter Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Hessen und Saarland. Stellvertreter ist das von demjenigen Gesellschafter entsandte Mitglied des Aufsichtsrates, der in der Reihenfolge demjenigen Gesellschafter folgt, dessen entsandtes Mitglied jeweils den Vorsitz führt. Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus seinem Amt aus, übernimmt das neu zu bestellende Mitglied das Amt des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters für den Rest der Amtszeit des bisherigen Vorsitzenden bzw. Stellvertreters. (4) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist. (5) Der Aufsichtsrat beschließt vorbehaltlich anderweitiger Regelungen mit Drei-Viertel-Mehrheit der Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates. Schriftliche Stimmabgabe abwesender Mitglieder sowie die Stimmrechtsübertragung an ein anderes Mitglied des Aufsichtsrates sind zulässig. (6) Schriftliche, fernschriftliche (per Telefax oder e-mail mit digitaler Signatur) oder fernmündliche Beschlussfassung ist zu1ässig, wenn kein Mitglied dieser Art der Abstimmung widerspricht. (7) Über die Beschlüsse des Aufsichtsrates ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen, die vom jeweils amtierenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. (8) Der Aufsichtsrat soll in der Regel viermal in jedem Geschäftsjahr, er muss mindestens aber einmal pro Kalenderhalbjahr, zusammentreten. Der Aufsichtsrat wird durch seinen Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von drei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung und Beifügung der Tagungsunterlagen einberufen. Der Tag der Absendung des Briefes und der Tag der Versammlung werden dabei nicht mitgerechnet. Der Aufsichtsrat muss unverzüglich einberufen werden, wenn dies von einem Mitglied des Aufsichtsrates oder von der Geschäftsführung unter Angabe des Grundes verlangt wird. (9) Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten außer Ersatz ihrer Aufwendungen im Rahmen der Reisekostenbestimmungen der Freien Hansestadt Bremen keine Vergütung. (10) § 52 des GmbH-Gesetzes findet auf den Aufsichtsrat Anwendung, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt. (11) Die Gesellschafter und die gemäß Absatz 1 Satz 3 bestimmten Personen werden zu den Sitzungen des Aufsichtsrates eingeladen. Sie haben in den Sitzungen des Aufsichtsrates Rederecht, aber kein Stimmrecht. Für sie ebenso wie für andere als Gäste an den Aufsichtsratssitzungen teilnehmenden Personen gelten die gleichen Verschwiegenheitspflichten, wie für die Mitglieder des Aufsichtsrates.

§ 7

Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrates

§ 7 Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrates(1) Der Aufsichtsrathat die Geschäftsführer zu beraten und ihre Geschäftsführung zu überwachen. Er kann von der Geschäftsführung jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen und prüfen sowie örtliche Besichtigungen vornehmen; er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. Der Aufsichtsrat legt die Zielsetzungen sowie die Richtlinien für die Tätigkeit der Gesellschaft fest. Im Übrigen regelt sich seine Tätigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen und nach der von der Gesellschafterversammlung erlassenen Geschäftsordnung. (2) Der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates unterliegen a) das Arbeitsprogramm,b) der Wirtschaftsplan einschließlich etwaiger Nachträge, der von den Geschäftsführern vor Ablauf des laufenden Geschäftsjahres für das Folgejahr aufzustellen ist und Erfolgsplan, Finanzplan und Stellenübersicht umfasst,c) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundeigentum und grundstücksgleichen Rechten,d) Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Krediten außerhalb des Wirtschaftsplanes, sofern im Einzelfall der Betrag von Euro 25.000.- innerhalb des laufenden Geschäftsjahres insgesamt der Betrag Euro 50.000.- überschritten wird, sowie Zeichnung von Anleihen, Kauf und Verkauf von Wertpapieren, Eingehung von Wechselverbindlichkeiten und Übernahme von Bürgschaften, Bestellung anderer Sicherheiten sowie Gewährung von Krediten,e) Gewährung von Darlehen, Einräumung von Sicherheiten für Dritte sowie Übernahme von Bürgschaften und Garantien, Abgabe von Schuldversprechen sowie Übernahme von Haftungen außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs,f) Abschluss von Kooperations-, Lizenz-, Konzessions- oder ähnlichen Verträgen,g) Erteilung und Widerruf von Prokura und Handlungsvollmacht, Einzelvertretungsberechtigung soll nicht erteilt werden,h) Einstellung, Entlassung und Höherstufung von Angestellten, die Vergütungen entsprechend der Gruppe BAT Ib oder höher erhalten,i) Regelungen der arbeits- und versorgungsrechtlichen Verhältnisse der Belegschaft, soweit diese nicht tariflich bedingt sind,j) Einleitung von Rechtsstreitigkeiten mit einem Gegenstandswert von mehr als Euro 25.000.- ausgenommen Forderungseinzugssachen und Arbeitsrechtsstreitigkeiten,k)k)Verzicht auf Ansprüche und Abschluss von Vergleichen, sofern der Wert des Verzichts oder die Übernahme der Vergleichsverpflichtung Euro 25.000.- übersteigen, ausgenommen Abschluss von Vergleichen in arbeitsgerichtlichen Verfahren,l) sonstige Rechtsgeschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen,m) alle Vorlagen an die Gesellschafterversammlung,n) Geschäfte nach § 89 des Aktiengesetzes,o) Abschluss, Änderung und Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen, die eine vom Aufsichtsrat festzulegende Wertgrenze übersteigen. (3) Der Aufsichtsrat kann für bestimmte Arten von Geschäften seine Zustimmung allgemein erteilen. (4) Der Aufsichtsrat bestimmt in einer von ihm zu beschließenden Geschäftsanweisung für die Geschäftsführer gegebenenfalls, ob und welche weiteren Geschäfte seiner vorherigen Zustimmung bedürfen.

§ 8

Gesellschafterversammlung

§ 8 Gesellschafterversammlung(1) Bis zum 31. August eines jeden Jahres findet eine Gesellschafterversammlung statt, in welcher der Jahresabschluss festzustellen, der Lagebericht zu genehmigen und über die Verwendung des Jahresüberschusses oder Bilanzgewinns sowie über die Entlastung des Aufsichtsrates und der Geschäftsführung zu beschließen ist. Auf Verlangen eines Gesellschafters oder eines Geschäftsführers haben weitere Gesellschafterversammlungen stattzufinden. (2) Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder dessen Stellvertreter. (3) Die Gesellschafterversammlung wird durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats, im Fall der Verhinderung durch seinen Stellvertreter oder in deren Auftrag durch die Geschäftsführung einberufen. Dabei sind Ort und Zeit sowie Tagesordnung bekannt zu geben. Der Einberufung sollen die zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erforderlichen Unterlagen beigefügt werden. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von drei Wochen. Der Tag der Absendung des Briefes und der Tag der Versammlung werden dabei nicht mitgerechnet. (4) Die Aufsichtsratsmitglieder und Geschäftsführer sind berechtigt, an Gesellschafterversammlungen teilzunehmen, es sei denn, dass die Gesellschafterversammlung im Einzelfall anders entscheidet. (5) Beschlüsse der Gesellschafter können nach Maßgabe des § 48 Abs. 2 des GmbH-Gesetzes auch ohne Abhaltung einer Gesellschafterversammlung auf schriftlichem oder fernschriftlichem (auch Telefax oder e-mail mit digitaler Signatur) Wege gefasst werden, wenn kein Gesellschafter dieser Art der Abstimmung widerspricht. Besch1üsse, die schriftlich oder fernschriftlich gefasst worden sind, sind in die Niederschrift der nächsten Gesellschafterversammlung aufzunehmen. Kopien schriftlich oder fernschriftlich gefasster Gesellschafterbeschlüsse sind den Gesellschaftern unverzüglich zuzustellen. (6) Sofern und soweit dieser Vertrag oder gesetzliche Vorschriften keine andere Mehrheit vorschreiben, bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Gesellschafter. (7) Ein Gesellschafter ist auch in eigenen Angelegenheiten und insbesondere zu den in § 47 Abs. 4 GmbHG aufgeführten Beschlussfassungsgegenständen stimmberechtigt. (8) Über die Gesellschafterversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden der Versammlung und einem Protokollführer zu unterzeichnen und den Gesellschaftern unverzüglich zuzustellen ist. In dem Protokoll sind gefasste Beschlüsse im Wortlaut wiederzugeben.

§ 9

Aufgaben der Gesellschafterversammlung

§ 9 Aufgaben der GesellschafterversammlungDie Gesellschafterversammlung beschließt insbesondere über a) Feststellung des Jahresabschlusses und Genehmigung des Lageberichts,b) Verwendung des Jahresergebnisses oder Bilanzgewinns,c) Entlastung der Geschäftsführung,d) Entlastung des Aufsichtsrates,e) Wahl des Abschlussprüfers,f) Änderungen des Gesellschaftsvertrages,g) Erwerb, Veräußerung, Kündigung und Belastung von Beteiligungen der Gesellschaft an anderen Unternehmen, einschl. Erwerb und Veräußerung von Aktien sowie die Errichtung von Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen,h) Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft gegen die Geschäftsführer oder Mitglieder des Aufsichtsrates zustehen, sowie Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen Mitglieder des Aufsichtsrates zu führen hat,i) Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat,j) Auflösung der Gesellschaft.

Eingangsformel ArznZusAbk

Gemäß Artikel 3 und 4 des Abkommens über die Zusammenarbeit auf verschiedenen Gebieten des Gesundheitswesens in Norddeutschland vom 23. Januar 1995 in der Fassung des Änderungsabkommens vom 7. September 2001 schließendie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senat, dieser vertreten durch den Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales,die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales,das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch das Niedersächsische Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales, unddas Land Schleswig-Holstein, vertreten durch die Ministerpräsidentin des Landes Schleswig-Holstein, diese vertreten durch die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz,vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe, nachstehendes Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Arzneimitteluntersuchung:

§ 1

Betrieb eines gemeinsamen Arzneimitteluntersuchungsinstituts

§ 1 Betrieb eines gemeinsamen Arzneimitteluntersuchungsinstituts(1) Die Länder verpflichten sich, die AMI - Arzneimitteluntersuchungsinstitut-Nord GmbH (im Folgenden: Gesellschaft) als gemeinsames Arzneimitteluntersuchungsinstitut zu betreiben. (2) Auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 4 des Abkommens über die Zusammenarbeit auf verschiedenen Gebieten des Gesundheitswesens in Norddeutschland in der Fassung des Änderungsabkommens vom 7. September 2001 stimmen die Länder darin überein, dass sich die Aufgaben der Gesellschaft auch auf die amtliche Untersuchung von Arzneimitteln anderer Länder erstrecken können, die hierzu Gesellschafter des gemeinsamen Arzneimitteluntersuchungsinstituts[1] werden. Das Nähere regelt ein Abkommen zur Beteiligung des jeweiligen Landes an dem gemeinsamen Arzneimitteluntersuchungsinstitut.

§ 2

Finanzierung

§ 2 Finanzierung(1) Das Stammkapital der Gesellschaft wird von den Gesellschaftern zu gleichen Teilen aufgebracht. (2) Die einzelnen Länder stellen ab dem 1. Dezember 2000 für die Arzneimitteluntersuchungen jährlich insgesamt 2.396.000 DM (1.225.056 Euro) zur Verfügung. (3) Die Anteile der Länder werden ab dem 1. Dezember 2000 in Anlehnung an den Königsteiner Schlüssel für 1999 wie folgt festgelegt: Bremen 152.189 DM 77.813 Euro Hamburg 380.899 DM 194.751 Euro Niedersachsen 1.271.921 DM 650.323 Euro Schleswig-Holstein 590.991 DM 302.169 Euro (4) Die jeweiligen Beiträge der Gesellschafter werden im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in zwei gleichen Teilbeträgen zum Beginn eines jeden Kalenderhalbjahres fällig. (5) Die von den Gesellschaftern nach Absatz 3 zu entrichtenden Beträge können sich durch den Beitritt weiterer Gesellschafter ändern. Die insoweit veränderten jährlichen Anteile der Gesellschafter werden in dem jeweiligen Abkommen gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 festgelegt.[2]

§ 3

Räumlichkeiten

§ 3 RäumlichkeitenDie Freie Hansestadt Bremen stellt für den Betrieb der Gesellschaft bis zur Beendigung eines Liquidationsverfahrens das Gebäude Emil-Sommer-Straße 7, 28329 Bremen, oder im Einvernehmen mit den Ländern ein anderes geeignetes Gebäude gegen Erstattung der Bewirtschaftungskosten unentgeltlich zur Verfügung.

§ 4

Kündigung

§ 4 KündigungDieses Abkommen gilt für unbestimmte Zeit. Es kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den anderen beteiligten Ländern mit einer Frist von drei Jahren zum Schluss des Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 2005.

§ 5

In- und Außer-Kraft-Treten

§ 5 In- und Außer-Kraft-TretenDieses Abkommen tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Arzneimitteluntersuchung in Norddeutschland vom 24. Mai 1995 in der geltenden Fassung außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.