Vereinbarung zwischen Bund und Ländern über die Förderung der angewandten Forschung und Entwicklung an Fachhochschulen nach Artikel 91b des Grundgesetzes vom 3. November 2003
- Ausfertigungsdatum:
- 03.11.2003
- Fundstelle:
- BAnz 2003, 24921
Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen schließen auf der Grundlage des Artikels 91b des Grundgesetzes folgende Vereinbarung über die gemeinsame Förderung der angewandten Forschung und Entwicklung an Fachhochschulen:
Gegenstand der gemeinsamen Förderung
§ 1 Gegenstand der gemeinsamen Förderung(1) Die Vertragschließenden finanzieren in den Jahren 2003 bis 2007 - vorbehaltlich der Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel durch die gesetzgebenden Körperschaften - gemeinsam ein Programm zur anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung an Fachhochschulen (im Folgenden: aFuE-Programm). (2) Zweck des Programms ist die Förderung der Fachhochschulforschung, die es den Fachhochschulen ermöglicht, ihr Potenzial und spezifisches Profil für anwendungsbezogene Forschung und Entwicklung konsequent zu entwickeln. Strukturelles Ziel ist die Stärkung der Drittmittelfähigkeit, d.h. durch die Gewinnung von Erfahrungen in der aFuE und die Verbesserung der personellen und infrastrukturellen Voraussetzungen für die aFuE sollen die Möglichkeiten gestärkt werden, Mittel von Unternehmen, Verwaltungen und anderen potenziellen Anwendern einzuwerben.
Voraussetzungen für die gemeinsame Förderung
§ 2 Voraussetzungen für die gemeinsame Förderung(1) Die Förderung kann von Fachhochschulen beantragt werden. Die jeweilige Fachhochschul-Leitung legt die Anträge jährlich nach Ausschreibung über die zuständigen Kultus- und Wissenschaftsbehörden ihres Sitzlandes dem vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beauftragten Projektträger vor.[1](2) Über die Anträge der einzelnen Hochschulen entscheidet nach Befürwortung durch das jeweilige Land BMBF in Form von überjährigen Bewilligungen (18 Monate Laufzeit) im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
Zuwendungsfähige Ausgaben
§ 3 Zuwendungsfähige Ausgaben(1) Die finanzielle Förderung der in das Programm aufgenommenen Projekte erstreckt sich auf: - Vorbereitung (Konzeption, Planung, Antragerstellung) von Projekten, für die Drittmittel eingeworben werden sollen (sog. Vorlaufkosten); - die Freistellung von Fachhochschulprofessorinnen und -professoren bzw. deren Vertretung. Dies schließt auch Maßnahmen ein, bei denen Professorinnen und Professoren vorübergehend in Forschungseinrichtungen außerhalb der Hochschulen tätig sind; - Personalmittel sowie Sachmittel (Geräte, Messtechnik u.Ä.); - Vorbereitung und Durchführung des Wissens- und Personaltransfers; (2) Aus dem Programm werden auch die Kosten der Projektträgerschaft sowie für die Evaluierung getragen. (3) Die Bescheidung erfolgt im Einzelfall nach Förderentscheidung nach dem in § 2 Abs. 2 beschriebenen Verfahren.
Bundesanteil und Länderanteil
§ 4 Bundesanteil und Länderanteil(1) Die zuwendungsfähigen Ausgaben der in das Programm aufgenommenen Projekte werden vom Bund aufgebracht. Das Sitzland trägt durch Bereitstellung der Grundausstattung (Personal- und Sachausstattung) mindestens 10 % der Gesamtkosten der Projekte. (2) Der Bund stellt die für diesen Zweck im Haushaltsplan des Bundes festgelegten Mittel zur Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben nach §§ 3 und 4 Abs. 1 zur Verfügung.
Durchführung und Auswertung des Programms
§ 5 Durchführung und Auswertung des ProgrammsDas Programm wird vom BMBF durchgeführt. Das Bundesministerium legt die Einzelheiten des Förderverfahrens in Absprache mit den Ländern fest.
Laufzeit, Inkrafttreten
§6 Laufzeit, Inkrafttreten(1) Die Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft, wenn alle Vertragschließenden sie unterzeichnet haben.(2) Die Vereinbarung gilt für einen Zeitraum von 5 Jahren ab Unterzeichnung. Bis zum 31. Dezember 2004 schreiben Bund und Länder das Programm im Rahmen der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung einvernehmlich fort; 2006 entscheiden sie über eine Verlängerung des Programms.(3) Diese Vereinbarung kann spätestens 18 Monate vor ihrem erstmaligen Ablauf von Bund- oder Länderseite gekündigt werden; im Fall der Verlängerung nach § 6 Abs. 2 gilt eine Kündigungsfrist von 9 Monaten vor Ablauf. Zu diesem Zeitpunkt ins Programm aufgenommene Projekte werden bis zum Ende der Bewilligung finanziert.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.