ArchWesenVbSL/RP SL 2002 · Saarland

Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Kultusminister, und dem Saarland, vertreten durch den Ministerpräsidenten, über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Archivwesens Vom 11. September 1973*

Ausfertigungsdatum:
11.09.1973
Fundstelle:
Amtsblatt 1973, 675
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland wird eine enge Zusammenarbeit auf dem Gebiet des gesamten Archivwesens der beiden Länder vereinbart zum Zweck der Rationalisierung und des besseren Einsatzes der vorhandenen Arbeitskräfte und technischen Einrichtungen.

§ 2

§ 2(1) Im Einzelnen sind vorgesehen: a) Ausarbeitung einheitlicher Kassationsrichtlinien,b) Nutzung moderner Informationstechnologien und ständiger Erfahrungsaustausch über Archivierung von EDV-Material und AV-Material,c) Anlage einheitlich gestalteter Bestandsübersichten für das Landeshauptarchive Koblenz und das Landesarchiv Speyer sowie das Landesarchiv Saarbrücken,d) Herausgabe gemeinsamer Veröffentlichungen und Durchführung gemeinsamer Archivprojekte, insbesondere Ausstellungen,e) Errichtung einer gemeinsamen Werkstätte für schwierige Archivalrestaurierungsarbeiten und -reproduktionen,f) Organisation von Zusammenkünften aller Archivare des öffentlichen und privaten Archivwesens der beiden Länder. (2) Eine Erweiterung des Rahmens der nach Absatz 1 beabsichtigten Maßnahmen bedarf jeweils einer entsprechenden Zusatzvereinbarung.

§ 3

§ 3Zum Zweck des Archivalschutzes und der Benutzungserleichterung kann zwischen der Landesarchivverwaltung Rheinland-Pfalz und dem Landesarchiv Saarbrücken die unbefristete Ausleihe von Archivbeständen oder Teilbeständen vereinbart werden.

§ 4

§ 4(1) Die Archivierung der Akten der gemeinsamen Behörden und Gerichte des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes erfolgt nach dem Grundsatz der lokalen Provenienz. (2) Die Genehmigung zur Kassation von Akten gemeinsamer Behörden und Gerichte, die in Rheinland-Pfalz ihren Sitz haben, erteilt die Landesarchivverwaltung Rheinland-Pfalz im Benehmen mit dem Leiter oder der Leiterin der abgebenden Behörde und dem Landesarchiv Saarbrücken. (3) Die Genehmigung zur Kassation von Akten gemeinsamer Behörden und Gerichte, die im Saarland ihren Sitz haben, erteilt das Landesarchiv Saarbrücken im Benehmen mit dem Leiter oder der Leiterin der abgebenden Behörde und der Landesarchivverwaltung Rheinland-Pfalz.

§ 5

§ 5Die Landesarchivverwaltung Rheinland-Pfalz erklärt sich bereit, im Phototechnischen Ausschuss der Archivverwaltungen des Bundes und der Länder und im Ausschuss für Fragen der Restaurierung und Papiertechnik der Archivverwaltung des Bundes und der Länder das Landesarchiv Saarbrücken zu vertreten.

§ 6

§ 6Das Abkommen kann jederzeit von beiden Ländern mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende gekündigt werden.

§ 7

§ 7Das Abkommen tritt mit dem Tag seiner Veröffentlichung durch die zuständigen Ressortminister in Kraft. [1]

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.