ArbZGZustV SL 1996 · Saarland

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Arbeitszeitgesetz Vom 4. Dezember 1996*

Ausfertigungsdatum:
04.12.1996
Fundstelle:
Amtsblatt 1996, 1507
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ArbZGZustV

Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. 1 S. 602) in ihrer jeweils geltenden Fassung verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Aufsichtsbehörde nach § 13 Abs. 4 und 5 sowie § 15 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.

§ 2

§ 2Aufsichtsbehörden im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sind im Übrigen: 1. das Bergamt Saarbrücken für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen,2. das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz in allen übrigen Fällen.

§ 3

§ 3Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen nach § 13 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes zu erlassen.

§ 4

(aufgehoben)

§ 4 (aufgehoben)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.