ArbnUnterkGZustV SL · Saarland

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Mindestanforderungen an Unterkünfte für Arbeitnehmer Vom 13. Februar 1974

Ausfertigungsdatum:
13.02.1974
Fundstelle:
Amtsblatt 1974, 234
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Zuständige Behörde im Sinne des § 139b Abs. 6 der Gewerbeordnung ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz. Im Bereich der Bergaufsicht tritt an Stelle des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz das Bergamt.

Eingangsformel ArbnUnterkGZustV

Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG)[1] vom 2. Juli 1969 (Amtsbl. S. 445) verordnet die Landesregierung zur Ausführung des Gesetzes über die Mindestanforderungen an Unterkünfte für Arbeitnehmer vom 23. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 905) [2]:

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.