ArbGVwGeschÜbV SL · Saarland

Verordnung zur Übertragung von Geschäften der Verwaltung und der Dienstaufsicht für die Gerichte für Arbeitssachen Vom 24. November 1960

Ausfertigungsdatum:
24.11.1960
Fundstelle:
Amtsblatt 1960, 916
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1(1) Die Dienstaufsicht üben unbeschadet meiner allgemeinen Dienstaufsicht über die Gerichte für Arbeitssachen aus: 1. der Präsident des Landesarbeitsgerichts,2. der Direktor des Arbeitsgerichts Saarland über das Arbeitsgericht Saarland. (2) Die Dienstaufsicht des Direktors des Arbeitsgerichts Saarland beschränkt sich jedoch auf die bei dem Arbeitsgericht Saarland beschäftigten nicht richterlichen Bediensteten. (3) Wer die Dienstaufsicht über einen Richter oder Beamten ausübt, ist Dienstvorgesetzter. In der Dienstaufsicht liegt die Befugnis, die ordnungswidrige Ausführung eines Amtes zu rügen und zu seiner sachgemäßen Erledigung zu ermahnen.

§ 2

§ 2Der Präsident des Landesarbeitsgerichts hat bei dem Arbeitsgericht Saarland in den Stand der Geschäfte Einsicht zu nehmen.

Eingangsformel ArbGVwGeschÜbV

Auf Grund der §§ 15 Abs. 2 und 34 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. IS. 1267) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 2. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 743) [1] sowie auf Grund des § 1 des Gesetzes über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit vom 1. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 481) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit vom 20. Juli 1960 (Amtsbl. S. 621) [2] wird im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz verordnet:

§ 3

§ 3(1) Die ständigen Vertreter bei den Gerichten für Arbeitssachen, die nur mit einem Vorsitzenden besetzt sind, werden durch das Präsidium des Landesarbeitsgerichts oder, sofern ein Präsidium nicht besteht, durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts bestimmt. Dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts obliegt die Bestellung zeitweiliger Vertreter bei Verhinderung der regelmäßigen Vertreter der Richter bei den Gerichten für Arbeitssachen. (2) Der Präsident des Landesarbeitsgerichts regelt gleichzeitig die notwendig werdenden Vertretungen des nicht richterlichen Personals.

§ 4

§ 4Die Einstellung, Entlassung und die sonstigen Personalangelegenheiten der Lohnempfänger werden dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts übertragen.

§ 5

(aufgehoben)

§ 5 (aufgehoben)

§ 6

§ 6(1) Dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts wird gestattet, 1. innerhalb des Saarlandes Dienstreisen ohne meine Genehmigung auszuführen,2. Dienstreisen der Bediensteten der Gerichte für Arbeitssachen zu genehmigen. (2) Unberührt bleiben die Befugnisse der Richter, ohne Genehmigung der zuständigen Vorgesetzten Dienstreisen in Angelegenheiten der Rechtsprechung durchzuführen.

§ 7

§ 7Im Rahmen der ihm übertragenen Geschäfte der Verwaltung hat der Präsident des Landesarbeitsgerichts in allen Fällen von besonderer Bedeutung vor seiner Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen mir zu berichten.

§ 8

§ 8Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Minister für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.