ArbGKammerV SL · Saarland

Verordnung über die Bildung von Kammern bei den Gerichten für Arbeitssachen Vom 24. November 1960

Ausfertigungsdatum:
24.11.1960
Fundstelle:
Amtsblatt 1960, 915
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

§ 2Bei dem Arbeitsgericht Saarland werden zehn allgemeine Kammern gebildet.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1961 in Kraft. Der Minister für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales

Eingangsformel ArbGKammerV

Auf Grund der §§ 17 und 35 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1267) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 2. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 743) [1] sowie auf Grund des § 1 des Gesetzes über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit vom 1. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 481) und des § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsvorschriften im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit vom 20. Juli 1960 (Amtsbl. S. 621) [2] wird im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz und nach Anhörung der in § 14 des Arbeitsgerichtsgesetzes genannten Verbände verordnet:

§ 1

§ 1Bei dem Landesarbeitsgericht in Saarbrücken werden zwei Kammern gebildet.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.