AmtsAnwStudStVtrG SL · Saarland

Gesetz Nr. 1638 über die Zustimmung zum Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung Vom 21. November 2007

Ausfertigungsdatum:
21.11.2007
Fundstelle:
Amtsblatt 2007, 2505
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1Dem in Saarbrücken am 23. Oktober 2006 vom Saarland unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Schleswig-Holstein über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung wird zugestimmt.Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel

Artikel 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 14 für das Saarland in Kraft tritt, ist im Amtsblatt des Saarlandes durch die Staatskanzlei bekannt zu machen.[1]

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.