AkaddWRahmenVbgAVbg SL · Saarland

Ausführungsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung Forschungsförderung über die gemeinsame Förderung eines von der Union der deutschen Akademien der Wissenschaften e.V. durchgeführten Programms - Akademienprogramm (AV-AK) Vom 12. Dezember 1978/19. Oktober 1979[1] in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1999/27. Januar 2000

Fundstelle:
BAnz 2000, 2983
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel AkaddWRahmenVbgAVbg

Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen schließen aufgrund des Artikels 2 Abs. 3 der Rahmenvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die gemeinsame Förderung der Forschung nach Artikel 91b des Grundgesetzes (Rahmenvereinbarung Forschungsförderung)[2] zu Artikel 2 Abs. 1 Nr. 7 dieser Rahmenvereinbarung folgende Ausführungsvereinbarung:

§ 1

Gegenstand der gemeinsamen Förderung

§ 1 Gegenstand der gemeinsamen Förderung Die Vertragschließenden finanzieren, vorbehaltlich der Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel durch die gesetzgebenden Körperschaften, gemeinsam ein Programm zur Förderung von Forschungsvorhaben, die von überregionaler Bedeutung und gesamtstaatlichem wissenschaftspolitischem Interesse sind und in Trägerschaft einer wissenschaftlichen Akademie durchgeführt werden (Akademienprogramm).

§ 2

Voraussetzungen für die gemeinsame Förderung

§ 2 Voraussetzungen für die gemeinsame Förderung (1) In das Akademienprogramm können Vorhaben aufgenommen werden, die a) in Trägerschaft einer Mitgliedsakademie der Union der deutschen Akademien der Wissenschaften e.V. (im Folgenden: Union) oder der Akademie der Naturforscher LEOPOLDINA durchgeführt werden, b) von der verantwortlichen Akademie zur Aufnahme in das Programm vorgeschlagen werden, c) langfristig angelegt sind, d) deren Gesamtkosten jährlich mehr als 100.000 DM[3] betragen und e) deren Aufnahme in das Programm das den Länderanteil aufbringende Land (§ 4 Abs. 1) zugestimmt hat. (2) Bei der Entscheidung über die Aufnahme soll auch berücksichtigt werden, ob das Vorhaben nicht zweckmäßiger von einer Hochschule, einer anderen Forschungseinrichtung oder in einer anderen Organisationsform durchgeführt werden kann.

§ 3

Zuwendungsfähige Ausgaben

§ 3 Zuwendungsfähige Ausgaben Die finanzielle Förderung des Programms wird zur Deckung folgender zuwendungsfähiger Ausgaben geleistet: a) Aufwand für die zur Durchführung der Vorhaben des Akademienprogramms unmittelbar erforderlichen Personal- und Sachmittel. b) Verwaltungskosten der Union für die Durchführung des Programms.

§ 4

Finanzierungsschlüssel, Zuwendungen

§ 4 Finanzierungsschlüssel, Zuwendungen (1) Die zuwendungsfähigen Ausgaben des Akademienprogramms werden vom Bund und den Ländern im Verhältnis 50:50 aufgebracht; jedes einzelne Land trägt dabei nur den Anteil an den zuwendungsfähigen Ausgaben für die im jeweiligen Land durchgeführten Vorhaben sowie die anteiligen Verwaltungskosten. (2) Die finanzielle Förderung erfolgt auf der Grundlage eines jährlichen, von der Union aufzustellenden und von den Vertragschließenden gebilligten Programms. Die Höhe der Zuwendung wird durch die an der Finanzierung Beteiligten in der Kommission festgestellt, nachdem der Ausschuss "Forschungsförderung" den Programmentwurf für das jeweilige Haushaltsjahr erörtert hat. Die Vertragschließenden treffen rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen, um den festgestellten Zuwendungsbedarf bei der Aufstellung der Haushalte zu berücksichtigen. (3) Der Bund und die an der Finanzierung beteiligten Länder stellen den für das gemeinsam geförderte Programm erforderlichen Finanzbedarf durch Zuwendungen im Sinne der §§ 23, 44 Abs. 1 und 2 BHO/LHO [4] der Union zur Verfügung.

§ 5

Durchführung des Programms

§ 5 Durchführung des Programms (1) Das Akademienprogramm wird von der Union durchgeführt. Sie überprüft regelmäßig aufgrund einer unabhängigen wissenschaftlichen Evaluierung, ob die Vorhaben des Akademienprogramms weiterhin die Voraussetzungen für die gemeinsame Förderung erfüllen. (2) Die Union berichtet jährlich anlässlich der Beratungen über die gemeinsame Zuwendung (§ 4 Abs. 2) über die Durchführung des Programms. In regelmäßigen Abständen nimmt der Wissenschaftsrat zu dem Bericht der Union Stellung. Protokollnotiz zu § 5 Abs. 1 Die Union trifft die die Durchführung des Akademienprogramms betreffenden Entscheidungen in ihrem Präsidium, in dem Bund und Länder als Gäste vertreten sind. Die wissenschaftliche Verantwortung für die Vorhaben des Akademienprogramms liegt bei der durchführenden Akademie.

§ 6

Laufzeit

§ 6 Laufzeit Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres, jedoch erstmals vier Jahre nach In-Kraft-Treten gekündigt werden. Bei Außer-Kraft-Treten der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung tritt auch diese Vereinbarung außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.