Verordnung über Zuständigkeiten nach dem deutsch-österreichischen Vertrag über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen Vom 16. August 1990
- Ausfertigungsdatum:
- 16.08.1990
- Fundstelle:
- Amtsblatt 1990, 897
§ 1Zuständige Behörde[1] nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 3 und Artikel 10 Abs. 1 Satz 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31. Mai 1988 ist das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport.
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 26. April 1990 (BGBl. II S. 357) in Verbindung mit § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 2. Juli 1969 (Amtsbl. S. 445), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 1987 (Amtsbl. S. 122), verordnet die Landesregierung:
§ 2Zuständige Behörden nach Artikel 9 des Vertrages sind die Gemeinden.
§ 3Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.