Saarland

Verordnung zur Durchführung der berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen für die Laufbahnfachrichtung Ärztlicher Dienst (Qualifizierungsverordnung Ärztlicher Dienst) Vom 30. August 2018

Ausfertigungsdatum:
30.08.2018
Fundstelle:
Amtsblatt I 2018, 645
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die Durchführung der berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen nach der Saarländischen Laufbahnverordnung vom 27. September 2011 (Amtsbl. I S. 312) in der jeweils geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 778), für Bedienstete des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie gilt für die Laufbahnfachrichtung Ärztlicher Dienst.

§ 2

Zuständigkeiten

§ 2 Zuständigkeiten(1) Die Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen für die Ärztinnen und Ärzte im öffentlichen Dienst werden an der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes sowie an den zugelassenen Akademien für öffentliches Gesundheitswesen der Länder (Träger der Qualifizierungsmaßnahmen) durchgeführt.(2) Die jeweiligen Träger der Qualifizierungsmaßnahmen sind für die Organisation und die Durchführung der Lehrveranstaltungen sowie für die Leistungskontrollen zum Abschluss der Qualifizierungsmaßnahmen zuständig.(3) Die Entscheidung über die Zulassung von Bediensteten zu Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen trifft die jeweils zuständige oberste Dienstbehörde. Dies gilt auch für den Widerruf der Zulassung.(4) Die oberste Dienstbehörde hat für die Bedienstete oder den Bediensteten einen Qualifizierungsplan zu erstellen, der mit dem zuständigen Träger der Qualifizierungsmaßnahmen abzustimmen ist. Im Rahmen des Qualifizierungsplanes können ergänzend zu den Qualifizierungsmaßnahmen nach § 3 auch weitere Qualifizierungsmaßnahmen festgelegt werden, wenn hierfür ein dienstliches Interesse besteht. Mit der Durchführung können auch andere Fortbildungseinrichtungen beauftragt werden.

§ 3

Inhalt und Art der Qualifizierungsmaßnahmen

§ 3 Inhalt und Art der QualifizierungsmaßnahmenDie Art und die inhaltliche Ausgestaltung der berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen nach der Saarländischen Laufbahnverordnung erfolgen für die Laufbahnfachrichtung Ärztlicher Dienst nach Maßgabe des § 3 der Qualifizierungsverordnung Allgemeiner Verwaltungsdienst vom 25. Juli 2024 (Amtsbl. I S. 652) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4

Inhalt des Qualifizierungsplanes nach § 2 Absatz 4

§ 4 Inhalt des Qualifizierungsplanes nach § 2 Absatz 4Im Qualifizierungsplan hat die oberste Dienstbehörde in Abstimmung mit der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes als Träger der Qualifizierungsmaßnahmen die Inhalte der Qualifizierungsmaßnahmen festzulegen. Für die Laufbahnfachrichtung Ärztlicher Dienst erfolgt dies nach Maßgabe des § 4 der Qualifizierungsverordnung Allgemeiner Verwaltungsdienst vom 25. Juli 2024 (Amtsbl. I S. 652) in der jeweils geltenden Fassung. Soweit die zugelassenen Akademien für öffentliches Gesundheitswesen der Länder Träger der Qualifizierungsmaßnahmen sind, bestimmt sich insoweit der Qualifizierungsplan nach den Curricula der jeweiligen Akademie für öffentliches Gesundheitswesen.

§ 5

Qualifizierungsmaßnahmen nach § 33 der Saarländischen Laufbahnverordnung (Direkteinstieg für ...

§ 5 Qualifizierungsmaßnahmen nach § 33 der Saarländischen Laufbahnverordnung (Direkteinstieg für die Laufbahngruppe des höheren Dienstes) für Ärztinnen und Ärzte im öffentlichen Dienst(1) Auf die Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen nach § 33 der Saarländischen Laufbahnverordnung für die Ärztinnen und Ärzte im öffentlichen Dienst finden § 6 der Qualifizierungsverordnung Allgemeiner Verwaltungsdienst vom 25. Juli 2024 (Amtsbl. I S. 652) in der jeweils geltenden Fassung, sowie die dazugehörige Anlage Teil A Nummer 3 Anwendung. Sie umfassen 230 Stunden, zuzüglich einer Fortbildung im Bereich der Personalführung in einem zeitlichen Umfang von mindestens sechs Stunden. Die Qualifizierungsmaßnahmen sind in einem Kompaktkurs von sechs Monaten abzuleisten. Die Fortbildung im Bereich der Personalführung erfolgt in einem Tagesseminar nach den Vorgaben des für die ressortübergreifende Fortbildung zuständigen Referates des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport. Sie wird halbjährlich angeboten und kann auch vor dem Beginn oder nach dem Ende des Kompaktkurses abgeleistet werden. Dabei darf ein Zeitraum von sechs Monaten vor dem Beginn oder nach dem Ende des Kompaktkurses nicht überschritten werden. Der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes ist von dem für die ressortübergreifende Fortbildung zuständigen Referat des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport ein Nachweis über die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme vorzulegen. Nach Abschluss des sechsmonatigen Kompaktkurses sind nach den Vorgaben des Qualifizierungskonzeptes drei Klausuren zu je 180 Minuten zu fertigen.(2) Die Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen nach § 33 der Saarländischen Laufbahnverordnung für die Ärztinnen und Ärzte im öffentlichen Dienst gelten auch als erfüllt, wenna) 24 Monate Weiterbildung in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens, hiervon mindestens zwölf Monate an einem Gesundheitsamt, undb) eine sechsmonatige Kurs-Weiterbildung mit mindestens 720 Stundenabsolviert worden sind.Der Inhalt der Kurs-Weiterbildung bestimmt sich insoweit nach den Curricula der jeweiligen Akademie für öffentliches Gesundheitswesen.

§ 6

Notenstufen und Punktzahlen

§ 6 Notenstufen und PunktzahlenDie Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes bewertet die Leistungen nach dem Notensystem des § 11 der Saarländischen Laufbahnverordnung. Für die Qualifizierungsmaßnahmen bei den zugelassenen Akademien für öffentliches Gesundheitswesen der Länder findet das dort geltende Notensystem Anwendung.

§ 7

Regelungen im Prüfungsverfahren

§ 7 Regelungen im PrüfungsverfahrenHinsichtlich Versäumnis, Verhinderung, Täuschung und Wiederholung einzelner Leistungskontrollen im Prüfungsverfahren gilt für die Qualifizierungsmaßnahmen an der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes § 10 Nummer 1 der Qualifizierungsverordnung Allgemeiner Verwaltungsdienst vom 25. Juli 2024 (Amtsbl. I S. 652) in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. Für die Fortbildungsmaßnahmen bei den zuständigen Fortbildungseinrichtungen finden die dort geltenden Prüfungsvorgaben sowie das dort geltende Notensystem Anwendung.

§ 8

Entscheidung über die erfolgreiche Teilnahme an den Qualifizierungsmaßnahmen mit ...

§ 8 Entscheidung über die erfolgreiche Teilnahme an den Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen(1) Die Entscheidung über die erfolgreiche Teilnahme an den jeweiligen Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen erfolgt durch den jeweils zuständigen Träger der Qualifizierungsmaßnahmen. Kann die erfolgreiche Teilnahme nicht bestätigt werden, ist die Entscheidung schriftlich zu begründen. Ist die Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes Träger der Qualifizierungsmaßnahmen, so entscheidet sie über die erfolgreiche Teilnahme oder über die nicht erfolgreiche Teilnahme an den gesamten Qualifizierungsmaßnahmen. Ansonsten entscheidet der nach § 2 Absatz 1 zuständige Träger der Qualifizierungsmaßnahmen.(2) Die Entscheidung über die erfolgreiche oder über die nicht erfolgreiche Teilnahme an den Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen ist der obersten Dienstbehörde mitzuteilen.

§ 9

Beendigung der Qualifizierungsmaßnahmen

§ 9 Beendigung der QualifizierungsmaßnahmenFür die Beendigung der Qualifizierungsmaßnahmen an der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes gilt § 12 der Qualifizierungsverordnung Allgemeiner Verwaltungsdienst vom 25. Juli 2024 (Amtsbl. I S. 652) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Für die Beendigung der Qualifizierungsmaßnahmen nach § 5 Absatz 2 gilt die Feststellung des jeweiligen Trägers der Qualifizierungsmaßnahmen.

§ 10

Übergangsvorschrift

§ 10 ÜbergangsvorschriftFür Bedienstete, die ihre berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen nach der Saarländischen Laufbahnverordnung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung vor dem 1. Juni 2024 bereits begonnen haben, ist die Qualifizierungsverordnung Ärztlicher Dienst vom 30. August 2018 (Amtsbl. I S. 645) in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Eingangsformel ÄDQualV

Aufgrund des § 9 Absatz 1 und 2 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Mai 2018 (Amtsbl. I S. 266), und des § 33 Saarländische Laufbahnverordnung vom 27. September 2011 (Amtsbl. I S. 312), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. März 2017 (Amtsbl. I S. 436), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.