ADRZustV SL · Saarland

Verordnung über die Zuständigkeit für die Anerkennung von Lehrgängen für Führer von Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter und für die Ausstellung der erforderlichen Bescheinigungen nach Randnummer 10170 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) Vom 4. Mai 1984

Ausfertigungsdatum:
04.05.1984
Fundstelle:
Amtsblatt 1984, 561
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ADRZustV

Auf Grund des § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341) und des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) vom 2. Juli 1969 (Amtsbl. S. 445), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 1979 (Amtsbl. S. 147), in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August 1969 (BGBl. II S. 1489) verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1 (1) Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung über die besonderen Anforderungen an Führer von Tankfahrzeugen oder von Beförderungseinheiten zur Beförderung von Tanks oder Tankcontainern, für die Eintragung der erfolgreichen Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang in diese Bescheinigung und für die Anerkennung von Lehrgängen für diese Schulung nach der Randnummer 10170 der Anlage B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der vierten Verordnung zur Änderung der Neufassung 1977 der Anlagen A und B des Übereinkommens (4. ADR-Änderungsverordnung) vom 1. Juli 1982 (BGBl. II S. 665) ist im Saarland die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes. (2) Die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes nimmt die Aufgaben nach Absatz 1 im Rahmen ihrer Selbstverwaltungstätigkeit wahr.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.