Gesetz Nr. 1401 zur Neuordnung der Saarländischen Abfall- und Wasserwirtschaft Vom 26. November 1997
- Ausfertigungsdatum:
- 26.11.1997
- Fundstelle:
- Amtsblatt 1997, 1352
Artikel 1[1]
Artikel 7In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten von Vorschriften Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Gleichzeitig treten das Gesetz über die Gründung des Abwasserverbandes Saar (Abwasserverbandsgesetz - AVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1993 (Amtsbl. S. 926, ber. 1994 S. 5), geändert durch Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509) und das Saarländische Abfallgesetz (SAMG) vom 3, Juni 1987 (Amtsbl. S. 849), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3, Juli 1996 (Amtsbl. S. 782, ber. S. 973), außer Kraft. Artikel 6 § 10 bleibt unberührt.
Artikel 2[2]
Artikel 3[3]
Artikel 4[4]
Artikel 5[3]
Artikel 6 Überleitungsvorschriften
Weitergeltung der Satzungen
§ 6 Weitergeltung der SatzungenDie Satzungen [6] der zusammengeschlossenen Verbände gelten bis zum In-Kraft-Treten der Satzungen des EVS fort.
Verbandssatzung
§ 7 Verbandssatzung [5][7]
Übernahme des Personals
§ 8 Übernahme des Personals(1) Die Übernahme der Beamtinnen und Beamten des KABV und des AVS regelt sich nach den §§ 128 bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und der §§ 37 bis 42 des Saarländischen Beamtengesetzes.(2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des KABV und des AVS werden vom EVS übernommen. Betriebsbedingte Kündigungen mit dem Ziel einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder zum Zwecke der Herabgruppierung bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis von dem Zusammenschluss der beiden Verbände oder der Wahrnehmung von Aufgaben der örtlichen Abfallentsorgung durch Gemeinden nach § 3 EVSG berührt wird, sind für die Dauer von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten des Gesetzes unzulässig. Im Übrigen ist Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Kommunalisierung unterer Landesbehörden vom 27. November 1996 entsprechend anzuwenden.
§ 9 bis 11[5]
§§ 1 bis 5 [5]
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.