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title: "LottZwAbgVO — Landesverordnung über Zweckabgaben für in öffentlicher Trägerschaft veranstaltete Lotterien (Zweckabgabenverordnung - LottZwAbgVO) Vom 18. November 2024"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/zwabgvsh2024"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-ZwAbgVSH2024rahmen"
updated: "2026-05-13T19:02:02+00:00"
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# LottZwAbgVO — Landesverordnung über Zweckabgaben für in öffentlicher Trägerschaft veranstaltete Lotterien (Zweckabgabenverordnung - LottZwAbgVO) Vom 18. November 2024

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 18.11.2024
*Fundstelle:* GVOBl. 2024, 841


### Eingangsformel LottZwAbgVO

Aufgrund des § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes des Landes Schleswig-Holstein zur Ausführung des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland vom 2. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 92) verordnet das Finanzministerium:

### § 1 — Höhe der Zweckabgabe

§ 1 Höhe der Zweckabgabe(1) Die Zweckabgabe beträgt 1. beim Zahlenlotto 25,50 %, 2. beim Fußball-Toto 26,00 %, 3. beim Eurojackpot 21,00 %, 4. bei Zusatzlotterien 26,00 %, 5. bei der GlücksSpirale 27,00 %, 6. bei Die Sieger-Chance 30,33 %, 7. bei BINGO! - Die Umweltlotterie 25,00 %, 8. bei Losbrieflotterien 5,00 %, 9. bei Keno 22,50 %, 10. bei Plus 5 22,50 %der Summe der Spieleinsätze (Spielkapital).(2) Die Zweckabgabe der nachgenannten Glücksspiele kann für einen bestimmten Zeitraum um bis zu einen Prozentpunkt gesenkt werden. Eine Absenkung der Zweckabgabe darf1. beim Zahlenlotto bis auf 25,00 %,2. beim Fußball-Toto bis auf 25,00 %,3. beim Eurojackpot bis auf 20,00 %,4. bei Zusatzlotterien bis auf 25,00 %,5. bei BINGO! - Die Umweltlotterie bis auf 25,00 %,6. bei Losbrieflotterien bis auf 5,00 %,7. bei Keno bis auf 21,5 %,8. bei Plus 5 bis auf 21,5 %der Summe der Spieleinsätze (Spielkapital) erfolgen.(3) Wenn sich bei der GlücksSpirale aufgrund des tatsächlichen Ergebnisses der Gewinnausschüttung Unter- oder Überplanspiele ergeben, ist die Zweckabgabe in Höhe des Differenzbetrages bei einem Unterplanspiel entsprechend zu erhöhen oder bei einem Überplanspiel entsprechend zu verringern. Dies gilt auch für Die Sieger-Chance.

### § 2 — Fälligkeit und Verfahren zur Abführung der Zweckabgaben

§ 2 Fälligkeit und Verfahren zur Abführung der Zweckabgaben(1) Die Zweckabgabe der einzelnen Lotterien ist für die Veranstaltungen einer Kalenderwoche jeweils am zweiten darauffolgenden Montag fällig. Die Höhe des jeweiligen Überweisungsbetrages ist dem für Glücksspielwesen zuständigen Ministerium rechtzeitig vorher anzuzeigen. Handelt es sich bei dem Montag um einen gesetzlichen Feiertag, tritt an seine Stelle der nächste Werktag.(2) § 240 der Abgabenordnung gilt entsprechend.

### § 3 — Verwendung

§ 3 Verwendung(1) Das Finanzministerium kann im Benehmen mit dem für Glücksspielwesen zuständigen Ministerium durch Verwaltungsakt festlegen, dass die Nordwest-Lotto Schleswig-Holstein GmbH & Co. KG Zweckabgaben ganz oder zum Teil einem Dritten zur zweckentsprechenden Verwendung zu überlassen hat.(2) Die Zweckabgabe der GlücksSpirale erhalten je zu einem Viertel die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtsverbände (BAGFW), der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB), die Deutsche Stiftung Denkmalschutz (DSD) und das Land Schleswig-Holstein. Die Zweckabgabe für Die Sieger-Chance erhält der DOSB.

### § 4 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über Zweckabgaben für in öffentlicher Trägerschaft veranstaltete Lotterien vom 2. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 989)*) außer Kraft.

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— Landesverordnung über Zweckabgaben für in öffentlicher Trägerschaft veranstaltete Lotterien (Zweckabgabenverordnung - LottZwAbgVO) Vom 18. November 2024
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-ZwAbgVSH2024rahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
