LottZwAbgVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über Zweckabgaben für in öffentlicher Trägerschaft veranstaltete Lotterien (LottZwAbgVO) Vom 6. Oktober 2016

Ausfertigungsdatum:
06.10.2016
Fundstelle:
GVOBl. 2016, 839
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel LottZwAbgVO

Aufgrund des § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 1. Februar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Januar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 23), verordnet das Finanzministerium:

§ 1

Höhe der Zweckabgabe

§ 1 Höhe der Zweckabgabe(1) Die Zweckabgabe beträgt 1. beim Zahlenlotto 25 %, 2. beim Fußball-Toto 25 %, 3. beim Eurojackpot 25 %, 4. bei Zusatzlotterien 25 %, 5. bei der GlücksSpirale 28 1/3 %, 6. bei Die Sieger-Chance 30,2 %, 7. bei BINGO! - Die Umweltlotterie 25 %, 8. bei Losbrieflotterien 25 %, 9. bei Keno 21,5 %, 10. bei Plus 5 21,5 %der Summe der Spieleinsätze (Spielkapital). Die Zweckabgabe der genannten Glücksspiele kann für einen bestimmten Zeitraum um bis zu fünf Prozentpunkte gesenkt werden. (2) Wenn sich bei der GlücksSpirale aufgrund des tatsächlichen Ergebnisses der Gewinnausschüttung Unter- oder Überplanspiele ergeben, ist die Zweckabgabe in Höhe des Differenzbetrages bei einem Unterplanspiel entsprechend zu erhöhen oder bei einem Überplanspiel entsprechend zu verringern. Dies gilt auch für Die Sieger-Chance.

§ 2

Fälligkeit und Verfahren zur Abführung der Zweckabgaben

§ 2 Fälligkeit und Verfahren zur Abführung der Zweckabgaben(1) Die Zweckabgabe der einzelnen Lotterien ist für die Veranstaltungen einer Kalenderwoche jeweils am zweiten darauf folgenden Montag fällig. Die Höhe des jeweiligen Überweisungsbetrages ist dem für Glücksspielwesen zuständigen Ministerium rechtzeitig vorher anzuzeigen. Handelt es sich bei dem Montag um einen gesetzlichen Feiertag, tritt an seine Stelle der nächste Werktag. (2) § 240 Abgabenordnung gilt entsprechend.

§ 3

Verwendung

§ 3 Verwendung(1) Das Finanzministerium kann im Benehmen mit dem für Glücksspielwesen zuständigen Ministerium durch Verwaltungsakt festlegen, dass die Nordwest-Lotto Schleswig-Holstein GmbH & Co. KG Zweckabgaben ganz oder zum Teil einem Dritten zur zweckentsprechenden Verwendung zu überlassen hat. (2) Die Zweckabgabe der GlücksSpirale erhalten je zu einem Viertel die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtsverbände (BAGFW), der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB), die Deutsche Stiftung Denkmalschutz (DSD) und das Land Schleswig-Holstein. Die Zweckabgabe für Die Sieger-Chance erhält der DOSB.

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 8. September 2016 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.(2) Am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt die Landesverordnung über Zweckabgaben für in öffentlicher Trägerschaft veranstaltete Lotterien vom 9. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 201)*), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), außer Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.