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title: "LottZwAbgVO — Landesverordnung über Zweckabgaben für in öffentlicher Trägerschaft veranstaltete Lotterien (LottZwAbgVO) Vom 1. Februar 2012"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/zwabgvosh2012"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-ZwAbgVOSH2012rahmen"
updated: "2026-05-13T19:01:58+00:00"
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# LottZwAbgVO — Landesverordnung über Zweckabgaben für in öffentlicher Trägerschaft veranstaltete Lotterien (LottZwAbgVO) Vom 1. Februar 2012

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 01.02.2012
*Fundstelle:* GVOBl. 2012, 274


### Eingangsformel LottZwAbgVO

Aufgrund des § 34 Abs. 1 des Glücksspielgesetzes vom 20. Oktober 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 280) verordnet das Finanzministerium:

### § 1 — Höhe der Zweckabgabe

§ 1 Höhe der Zweckabgabe(1) Die Zweckabgabe beträgt 1. beim Zahlenlotto 25 %, 2. beim Fußball-Toto 25 %, 3. beim Eurojackpot 25 %, 4. bei Zusatzlotterien 25 %, 5. bei der GlücksSpirale 28 ⅓ %, 6. bei BINGO! - Die Umweltlotterie 25 %, 7. bei Losbrieflotterien 25 %, 8. bei Keno 21,5 %, 9. bei Plus 5 21,5 % der Summe der Spieleinsätze (Spielkapital). Die Zweckabgabe der genannten Glücksspiele kann für einen bestimmten Zeitraum um bis zu fünf Prozentpunkte gesenkt werden. (2) Wenn sich bei der GlücksSpirale aufgrund des tatsächlichen Ergebnisses der Gewinnausschüttung Unter- oder Überplanspiele ergeben, ist die Zweckabgabe in Höhe des Differenzbetrages bei einem Unterplanspiel entsprechend zu erhöhen oder bei einem Überplanspiel entsprechend zu verringern.

### § 2 — Fälligkeit und Verfahren zur Abführung der Zweckabgaben

§ 2 Fälligkeit und Verfahren zur Abführung der Zweckabgaben(1) Die Zweckabgabe der einzelnen Lotterien ist für die Veranstaltungen einer Kalenderwoche jeweils am zweiten darauf folgenden Montag fällig. Die Höhe des jeweiligen Überweisungsbetrages ist dem Innenministerium rechtzeitig vorher anzuzeigen. Handelt es sich bei dem Montag um einen gesetzlichen Feiertag, tritt an seine Stelle der nächste Werktag. (2) § 240 Abgabenordnung gilt entsprechend.

### § 3 — Verwendung

§ 3 Verwendung(1) Das Finanzministerium kann im Benehmen mit dem Innenministerium durch Verwaltungsakt festlegen, dass die NordwestLotto Schleswig-Holstein GmbH & Co.KG Zweckabgaben ganz oder zum Teil einem Dritten zur zweckentsprechenden Verwendung zu überlassen hat. (2) Die Zweckabgabe der GlücksSpirale erhalten je zu einem Viertel die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtsverbände (BAGFW), der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB), die Deutsche Stiftung Denkmalschutz (DSD) und das Land Schleswig-Holstein.

### § 4 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2012 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf von fünf Jahren außer Kraft.(2) Am Tage des Inkrafttretens tritt die Landesverordnung über Zweckabgaben für in öffentlicher Trägerschaft veranstaltete Lotterien und Sportwetten vom 21. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 632)*) außer Kraft.

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— Landesverordnung über Zweckabgaben für in öffentlicher Trägerschaft veranstaltete Lotterien (LottZwAbgVO) Vom 1. Februar 2012
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-ZwAbgVOSH2012rahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
