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title: "ZwAbgVO — Landesverordnung über Zweckabgaben für in öffentlicher Trägerschaft veranstaltete Lotterien und Sportwetten (ZwAbgVO) Vom 21. Dezember 2007"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
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source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-ZwAbgVOSH2008rahmen"
updated: "2026-05-13T19:01:57+00:00"
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# ZwAbgVO — Landesverordnung über Zweckabgaben für in öffentlicher Trägerschaft veranstaltete Lotterien und Sportwetten (ZwAbgVO) Vom 21. Dezember 2007

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 21.12.2007
*Fundstelle:* GVOBl. 2007, 632


### Eingangsformel ZwAbgVO

Aufgrund des § 10 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV AG) vom 13. Dezember 2007 (GVOBL. Schl.-H. S. 524) verordnet das Finanzministerium im Benehmen mit dem Innenministerium:

### § 1 — Höhe der Zweckabgabe

§ 1 Höhe der Zweckabgabe(1) Die Zweckabgabe beträgt 1. beim Zahlenlotto 25 %, 2. beim Fußball-Toto 25 %, 3. bei der Oddset-Kombi-Wette 15 %, 4. bei der Oddset-Top-Wette 10 %, 5. bei Zusatzlotterien 25 %, 6. bei der GlücksSpirale 28 1/3 %, 7. bei BINGO! - Die Umweltlotterie 25 %, 8. bei Losbrieflotterien 25 %, 9. bei Keno 25 %, 10. Plus 5 25 %, der Summe der Spieleinsätze (Spielkapital). Die Zweckabgabe der genannten Glücksspiele kann für einen bestimmten Zeitraum um bis zu fünf Prozentpunkte gesenkt werden. (2) Wenn sich bei der GlücksSpirale aufgrund des tatsächlichen Ergebnisses der Gewinnausschüttung Unter- oder Überplanspiele ergeben, ist die Zweckabgabe in Höhe des Differenzbetrages bei einem Unterplanspiel entsprechend zu erhöhen oder bei einem Überplanspiel entsprechend zu verringern. (3) Unabhängig von den in Absatz 1 genannten Abgabesätzen hat die Veranstalterin oder der Veranstalter als Zweckabgabe für Spieleinsätze, die von gewerblichen Spielvermittlerinnen und Spielvermittlern vermittelt worden sind, mindestens den Betrag zu leisten, der insgesamt für den Abrechnungszeitraum erforderlich ist, damit das Land seinen finanziellen Verpflichtungen aus dem Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen (Gesetz vom 18. Juni 2004, GVOBl. Schl.-H. S. 175) nachkommen kann. Zur Regionalisierungsmasse gehören die Glücksspiele, die gemeinsam vom Deutschen Lotto- und Totoblock veranstaltet werden.

### § 2 — Fälligkeit und Verfahren zur Abführung der Zweckabgaben

§ 2 Fälligkeit und Verfahren zur Abführung der Zweckabgaben(1) Die Zweckabgabe der einzelnen Lotterien und Sportwetten ist für die Veranstaltungen einer Kalenderwoche jeweils am zweiten darauf folgenden Montag fällig. Die Höhe des jeweiligen Überweisungsbetrages ist dem Innenministerium rechtzeitig vorher anzuzeigen. Handelt es sich bei dem Montag um einen gesetzlichen Feiertag, so tritt an seine Stelle der nächste Werktag. (2) § 240 Abgabenordnung gilt entsprechend.

### § 3 — Verwendung

§ 3 Verwendung(1) Das Finanzministerium kann im Benehmen mit dem Innenministerium durch Verwaltungsakt festlegen, dass die NordwestLotto Schleswig-Holstein GmbH & Co. KG Zweckabgaben ganz oder zum Teil einem Dritten zur zweckentsprechenden Verwendung zu überlassen hat. (2) Die Zweckabgabe der GlücksSpirale erhalten je zu einem Viertel die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtsverbände (BAG), der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB), die Deutsche Stiftung Denkmalschutz (DSD) und das Land Schleswig-Holstein.

### § 4 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf von fünf Jahren außer Kraft.(2) Am Tage des Inkrafttretens tritt die Landesverordnung über Konzessionsabgaben für in öffentlicher Trägerschaft veranstaltete Lotterien und Sportwetten (KonzAbgVO) vom 13. Oktober 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 400)*) außer Kraft.

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— Landesverordnung über Zweckabgaben für in öffentlicher Trägerschaft veranstaltete Lotterien und Sportwetten (ZwAbgVO) Vom 21. Dezember 2007
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-ZwAbgVOSH2008rahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
