ZVollstrGBestV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Bestimmung des zentralen Vollstreckungsgerichts *

Ausfertigungsdatum:
01.10.2012
Fundstelle:
GVOBl. 2012 698
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ZVollstrGBestV

Zum zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802 k Abs. 1 und § 882 h Abs. 1 der Zivilprozessordnung wird das Amtsgericht Schleswig bestimmt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.