Landesverordnung zur Bestimmung des zentralen Vollstreckungsgerichts *
- Ausfertigungsdatum:
- 01.10.2012
- Fundstelle:
- GVOBl. 2012 698
Zum zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802 k Abs. 1 und § 882 h Abs. 1 der Zivilprozessordnung wird das Amtsgericht Schleswig bestimmt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.