Ausführungsgesetz zum Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung *) Vom 23. September 1899 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971 **)
- Fundstelle:
- GVOBl. 1971 182
Artikel 1 (1) Öffentliche Lasten eines Grundstücks im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 und des § 156 Abs. 1 des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897 sind: 1. die zur Erfüllung der Deichpflicht erforderlichen Beiträge und Leistungen, ohne Unterschied, ob sie von der zuständigen Staatsbehörde ausgeschrieben sind oder aus der auf einem Deichverbände beruhenden Deichpflicht entspringen, 2. die auf einem nicht privatrechtlichen Titel beruhenden Abgaben und Leistungen, die auf dem Grundstücke nach Gesetz oder Verfassung haften (gemeine Lasten). (2) *)
Artikel 10 aufgehoben
Artikel 11 *)
Artikel 12 (1) Im Falle des § 6 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Zwangsvollstreckung aus Forderungen landschaftlicher (ritterschaftlicher) Kreditanstalten, vom 3. August 1897 (Gesetzsamml. S. 388) *) findet die Vorschrift des § 155 Abs. 1 des Reichsgesetzes auch auf die Ausgaben und Kosten der durch die Kreditanstalt eingeleiteten Zwangsverwaltung Anwendung. (2) Der Kreditanstalt steht wegen ihrer Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks ein Recht auf Befriedigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Reichsgesetzes auch insoweit zu, als sie die Ausgaben während der von ihr eingeleiteten Zwangsverwaltung aufgewendet hat. Im Falle der Zwangsversteigerung gilt dies auch dann, wenn die von der Kreditanstalt eingeleitete Zwangsverwaltung bis zum Zuschlage fortdauert. (3) Die Kreditanstalt ist berechtigt, von den im Abs. 2 bezeichneten Ausgaben seit der Zeit der Aufwendung Zinsen mit dem Range des Anspruchs auf Ersatz der Ausgaben in Ansatz zu bringen.
Artikel 13 Ist bei der Verteilung eines im Zwangsverwaltungsverfahren erzielten Überschusses ein Anspruch aus einem eingetragenen Rechte zu berücksichtigen, wegen dessen der Berechtigte Befriedigung aus dem Grundstücke lediglich im Wege der Zwangsverwaltung suchen kann, so ist in den Teilungsplan der ganze Betrag des Anspruchs aufzunehmen.
Artikel 14 (1) *) In dem Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung eines unbekannten Berechtigten von der Befriedigung aus einem zugeteilten Betrag erfolgt die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots nach den für die öffentliche Bekanntmachung eines Versteigerungstermins geltenden Vorschriften. Die Befugnis des Gerichts zu einer Anordnung gemäß § 39 Abs. 2 des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung besteht jedoch in jedem Falle ohne Rücksicht auf den Wert des Grundstücks. (2) Die Aufgebotsfrist muß mindestens drei Monate betragen.
Artikel 15 *)
Artikel 16 *)
Artikel 17 *)
Artikel 18 *)
Artikel 19 *)
Artikel 2 Zu den gemeinen Lasten gehören namentlich: 1. Abgaben und Leistungen, die aus dem Kommunal-, Kirchen-, Pfarr- oder Schulverband entspringen oder an Kirchen, Pfarren, Schulen, Kirchen- oder Schulbediente zu entrichten sind; 2. Beiträge, die aus der Verpflichtung zu öffentlichen Wege-, Wasser- oder Uferbauten entstehen; 3. Beiträge, die an öffentliche Meliorationsgenossenschaften oder andere einen gemeinnützigen Zweck verfolgende Körperschaften des öffentlichen Rechtes, insbesondere an Verbände, welche die Versicherung ihrer Mitglieder gegen den durch Brand, Hagelschlag oder Viehsterben entstehenden Schaden bezwecken, zu entrichten sind; 4. diejenigen Beiträge zur Entschädigung oder zu den Kosten der Schutzanlagen, welche nach Maßgabe des Waldgesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) *) den Eigentümern gefährdeter oder gefahrbringender Grundstücke auferlegt sind.
Artikel 20 *)
Artikel 21 *)
Artikel 22 *) Die Vorschriften der §§ 172 bis 184 des Reichsgesetzes gelten mit den Änderungen, die sich aus dem ersten.....Abschnitte dieses Gesetzes ergeben, auch für Bergwerkseigentum, unbewegliche Bergwerksanteile und selbständige Gerechtigkeiten.
Artikel 28 *)
Artikel 29 *)
Artikel 3 (1) *) In Ansehung des Rechtes auf Befriedigung aus dem Grundstücke stehen den öffentlichen Lasten gleich: 1. die an die Rentenbanken oder die Tilgungskassen abgetretenen Renten, die Landesrentenbankrenten der Deutschen Landesrentenbank **) sowie 2. die an die Staatskasse zu entrichtenden Ablösungsrenten; (Gesetzsamml. S. 397) bezeichneten Kosten und Terminalvorschüsse auch außerhalb des ursprünglichen Geltungsbereichs des genannten Gesetzes. (2) ***)
Artikel 30 *)
Artikel 31 *)
Artikel 32 *)
Artikel 33 *)
Artikel 34 Die Verfassungen und Satzungen der landschaftlichen (ritterschaftlichen) Kreditanstalten und der provinzial- (kommunal-) ständischen öffentlichen Grundkreditanstalten werden, auch soweit sie den Anstalten weitergehende Befugnisse gewähren, durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt.
Artikel 35 (1) Ist im Falle der Enteignung eines mit Reallasten, Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden belasteten Grundstücks die für den Eigentümer vereinbarte oder durch Beschluß oder Urteil endgültig festgestellte Entschädigungssumme nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) *) hinterlegt und sind die Wirkungen der Enteignung eingetreten, so haben die Realberechtigten an dieser Entschädigung, unbeschadet der Vorschriften der §§ 38, 49 des genannten Gesetzes, dieselben Rechte, welche ihnen im Falle des Erlöschens ihres Rechtes durch Zwangsversteigerung an dem Erlöse zustehen. (2) Der Eigentümer und jeder der im Abs. 1 bezeichneten Realberechtigten kann die Eröffnung eines gerichtlichen Verteilungsverfahrens beantragen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Artikel 36 bis 41.
Artikel 36 Das Verteilungsverfahren ist auf Antrag des Eigentümers aufzuheben, wenn dieser bis zum Schlusse des ersten Termins nachweist, daß er nach § 38 des Enteignungsgesetzes über die Entschädigungssumme verfügen kann.
Artikel 37 (1) Nimmt der Eigentümer die Vermittlung der Landeskulturbehörde *) wegen Auszahlung oder Verwendung der Entschädigungssumme in Anspruch, so hat die Landeskulturbehörde *) von der Einleitung des Vermittlungsverfahrens und nach dessen Beendigung von der Art der Erledigung dem für das Verteilungsverfahren zuständigen Gerichte Mitteilung zu machen. (2) Solange diesen Mitteilungen zufolge ein Vermittlungsverfahren bei der Landeskulturbehörde *) anhängig ist, hat das Gericht Anträge auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens abzulehnen.
Artikel 38 (1) Erlangt das Gericht in einem anhängigen Verteilungsverfahren vor dem Schlusse des ersten Termins von der Einleitung eines Vermittlungsverfahrens Kenntnis, so ist das Verteilungsverfahren bis zur Erledigung dieses Verfahrens einstweilen einzustellen. (2) Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer vor dem Schlusse des ersten Termins die Bestimmung einer Frist nachsucht und vor dem Ablaufe der Frist die Einleitung des Vermittelungsverfahrens zur Kenntnis des Gerichts gelangt. (3) Endigt das Vermittelungsverfahren mit der vollständigen Freigabe oder Verteilung der Entschädigungssumme, so ist das Verteilungsverfahren aufzuheben.
Artikel 39 Erlangt das Gericht erst nach dem Schlusse des ersten Termins oder nach dem Ablaufe der im Artikel 38 Abs. 2 bezeichneten Frist von der Einleitung des Vermittelungsverfahrens Kenntnis, so ist hiervon der Landeskulturbehörde Mitteilung zu machen; diese hat das bei ihr anhängige Verfahren aufzuheben.
Artikel 4 (1) Dem Antrag auf Zwangsversteigerung soll ein das Grundstück betreffender neuester Auszug aus dem Liegenschaftsbuch *) und dem Gebäudebuch **) beigefügt werden, soweit er nach Lage der Bücher erteilt werden kann. (2) ***)
Artikel 40 *)
Artikel 41 (1) Auf das Verteilungsverfahren finden die für die Verteilung des Erlöses im Falle der Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften des Reichsgesetzes mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung: 1. Als Beteiligte gelten der Eigentümer, diejenigen, für welche zur Zeit des Überganges des Eigentums auf den Unternehmer ein Recht der im Artikel 35 bezeichneten Art im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist, sowie diejenigen, welche ein solches Recht bei der Enteignungsbehörde angemeldet haben oder bei dem Verteilungsgericht anmelden und auf Verlangen des Gerichts oder eines Beteiligten glaubhaft machen. 2. Die Zustellung des Beschlusses, durch den das Verteilungsverfahren eröffnet wird, an den Antragsteller ist im Sinne des § 13 des Reichsgesetzes als Beschlagnahme anzusehen. 3. Das Verteilungsgericht hat bei der Eröffnung des Verfahrens das Grundbuchamt um die im § 19 Abs. 2 des Reichsgesetzes bezeichneten Mitteilungen zu ersuchen. In die beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts sind die zur Zeit des Überganges des Eigentums auf den Unternehmer vorhandenen Eintragungen sowie die später eingetragenen Veränderungen und Löschungen aufzunehmen. (2) Im Falle der Enteignung eines Grundstücksteils kann, wenn die Zwangsversteigerung des Hauptgrundstücks angeordnet ist, das Verteilungsverfahren mit dem bei der Zwangsversteigerung stattfindenden Verteilungsverfahren verbunden werden.
Artikel 42 *)
Artikel 43 *)
Artikel 44 *)
Artikel 45 *)
Artikel 46 *)
Artikel 47 *)
Artikel 48 (1) *) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Reichsgesetz in Kraft.
Artikel 5 Für die Bekanntmachung der Terminsbestimmung werden die Schleswig-Holsteinischen Anzeigen, Teil B *) , bestimmt.
Artikel 6 (1) Die Rechte an dem Grundstücke, die nach Artikel 22 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch *) oder nach sonstigen landesgesetzlichen Vorschriften zur Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung nicht bedürfen, bleiben auch dann bestehen, wenn sie bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt sind. (2) Das gleiche gilt, unbeschadet der Vorschrift des § 9 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Reichsgesetze **) , von den im Grundbuch als Leibgedinge, Leibzucht, Altenteil oder Auszug eingetragenen Dienstbarkeiten und Reallasten sowie von Grunddienstbarkeiten, die zur Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung nicht bedürfen.
Artikel 7 *)
Artikel 8 *)
Artikel 9 *) Für ein Gebot einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, der Preußischen Staatsbank (Seehandlung), der Deutschen Genossenschaftskasse in Frankfurt/M. **) , der Deutschen Landesrentenbank ***) , der Deutschen Pfandbriefanstalt in Wiesbaden, einer landschaftlichen, ritterschaftlichen, stadtschaftlichen, städtischen provinzialen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Kreditanstalt oder einer öffentlichen Sparkasse kann Sicherheitsleistung nicht verlangt werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.