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title: "ZustVollstrBehV SH 2003 — Landesverordnung über die zuständigen Vollstreckungsbehörden Vom 23. Oktober 2003"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/zustvollstrbehvsh2003"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-ZustVollstrBehVSH2003rahmen"
updated: "2026-05-13T19:01:54+00:00"
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# ZustVollstrBehV SH 2003 — Landesverordnung über die zuständigen Vollstreckungsbehörden Vom 23. Oktober 2003

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 23.10.2003
*Fundstelle:* GVOBl. 2003, 534


### Eingangsformel ZustVollstrBehV

Aufgrund des § 263 Abs. 1 Nr. 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

### § 1

§ 1Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nach § 263 Abs. 1 Nr. 1 des Landesverwaltungsgesetzes Vollstreckungsbehörden für Forderungen 1. des Landesa) die Landeskasse Schleswig-Holstein,b) die Landrätinnen und Landräte, soweit sie bei der Wahrnehmung von Aufgaben als allgemeine untere Landesbehörde nach dem Gesetz über die Errichtung allgemeiner unterer Landesbehörden in Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 406), angepasst durch Verordnung vom 16. Juni 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 210), die Schuldnerin oder den Schuldner zur Leistung aufgefordert haben,2. der Christian-Albrechts-Universität aus ihrem Körperschaftsvermögen und des Studentenwerks Schleswig-Holstein die Landeskasse Schleswig-Holstein,3. der Zweckverbände die Verbandsvorsteherinnen oder Verbandsvorsteher, und4. der übrigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die in § 263 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Landesverwaltungsgesetzes genannten Vollstreckungsbehörden; dabei richtet sich die örtliche. Zuständigkeit nach dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Schuldnerin oder des Schuldners oder, wenn sich dieser außerhalb des Landes befindet, nach dem Sitz des Vollstreckungsgläubigers.

### § 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die zuständigen Vollstreckungsbehörden vom 15.Dezember 1978 (GVOBl. Schl.-H. 1979 S. 29)*) außer Kraft.

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— Landesverordnung über die zuständigen Vollstreckungsbehörden Vom 23. Oktober 2003
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-ZustVollstrBehVSH2003rahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
