ZustVollstrBehV SH 2003 · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die zuständigen Vollstreckungsbehörden Vom 23. Oktober 2003

Ausfertigungsdatum:
23.10.2003
Fundstelle:
GVOBl. 2003, 534
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ZustVollstrBehV

Aufgrund des § 263 Abs. 1 Nr. 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nach § 263 Abs. 1 Nr. 1 des Landesverwaltungsgesetzes Vollstreckungsbehörden für Forderungen 1. des Landesa) die Landeskasse Schleswig-Holstein,b) die Landrätinnen und Landräte, soweit sie bei der Wahrnehmung von Aufgaben als allgemeine untere Landesbehörde nach dem Gesetz über die Errichtung allgemeiner unterer Landesbehörden in Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 406), angepasst durch Verordnung vom 16. Juni 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 210), die Schuldnerin oder den Schuldner zur Leistung aufgefordert haben,2. der Christian-Albrechts-Universität aus ihrem Körperschaftsvermögen und des Studentenwerks Schleswig-Holstein die Landeskasse Schleswig-Holstein,3. der Zweckverbände die Verbandsvorsteherinnen oder Verbandsvorsteher, und4. der übrigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die in § 263 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Landesverwaltungsgesetzes genannten Vollstreckungsbehörden; dabei richtet sich die örtliche. Zuständigkeit nach dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Schuldnerin oder des Schuldners oder, wenn sich dieser außerhalb des Landes befindet, nach dem Sitz des Vollstreckungsgläubigers.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die zuständigen Vollstreckungsbehörden vom 15.Dezember 1978 (GVOBl. Schl.-H. 1979 S. 29)*) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.