ZusAbgVzustBehV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach der Milchquotenverordnung Vom 4. April 2000

Ausfertigungsdatum:
04.04.2000
Fundstelle:
GVOBl. 2000, 286
14 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 4

§ 4Die Ermächtigung zur Änderung dieser Verordnung wird auf das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume übertragen.

§ 5

§ 5Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 1

§ 1Zuständige Landesstelle nach § 5 Abs. 2Milchquotenverordnung vom 5. März 2008 (BGBl. I S. 359) ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume.

§ 2

§ 2Zuständige Landesstellen nach § 6 Abs. 3 und § 27 der Milchabgabenverordnung ist das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume.

§ 3

§ 3(1) Übertragungsstelle nach § 16 Abs. 3 der Milchquotenverordnung ist die durch Staatsvertrag vom 28. Juli 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 564) zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg errichtete Verkaufsstelle (Landwirtschaftskammer Niedersachsen). Sie ist zuständig für die der Übertragungsstelle nach der Milchabgabenverordnung zugewiesenen Aufgaben. (2) Zur Deckung des Nachfrageüberhanges berechnet und verteilt die Übertragungsstelle Anlieferungsreferenzmengen aus der Landesreserve an die zum Zuge gekommenen Nachfrager.

§ 1

§ 1Zuständige Landesstelle nach § 5 Abs. 2Milchquotenverordnung vom 5. März 2008 (BGBl. I S. 359) ist das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume.

§ 2

§ 2Zuständige Landesstellen nach § 6 Abs. 3 und § 27 der Milchabgabenverordnung ist das Landesamt für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume.

§ 4

§ 4Die Ermächtigung zur Änderung dieser Verordnung wird auf das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume übertragen.

§ 1

§ 1Zuständige Landesstelle nach § 5 Abs. 2 Milchquotenverordnung vom 5. März 2008 (BGBl. I S. 359) ist das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung.

§ 2

§ 2Zuständige Landesstellen nach § 6 Abs. 3 und § 27 der Milchabgabenverordnung ist das Landesamt für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung.

§ 4

§ 4Die Ermächtigung zur Änderung dieser Verordnung wird auf das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung übertragen.

§ 1

§ 1Zuständige Landesstelle nach § 5 Abs. 2 Milchquotenverordnung vom 5. März 2008 (BGBl. I S. 359) ist das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz.

§ 4

§ 4Die Ermächtigung zur Änderung dieser Verordnung wird auf das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz übertragen.

Eingangsformel ZusAbgVzustBehV

Aufgrund des § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.