ZPOVollstrPortStVtrG SH · Schleswig-Holstein

Gesetz zum Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802 k Abs. 1 Satz 2, 882 h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und § 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder Vom 4. Juli 2013

Ausfertigungsdatum:
04.07.2013
Fundstelle:
GVOBl. 2013, 330
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ZPOVollstrPortStVtrG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1(1) Dem am 5. Dezember 2012 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen den Ländern wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. (3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 8 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt zu geben.*

§ 2

§ 2Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.