ZPOAG SH · Schleswig-Holstein

Ausführungsgesetz zur Zivilprozeßordnung Vom 24. März 1879 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971 *)

Fundstelle:
GVOBl. 1971 182
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

aufgehoben

§ 1 *) aufgehoben

§ 10

Aufgebotsverfahren

§ 10 Aufgebotsverfahren (1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Aufgebotsverfahren finden auf Aufgebote, deren Zulässigkeit auf landesgesetzlichen Vorschriften beruht, nur Anwendung, wenn nach den bestehenden Vorschriften der Eintritt von Rechtsnachteilen durch besonderen Beschluß des Gerichts festgestellt werden muß. (2) *) (3) Ist in diesen Fällen nach den bestehenden Vorschriften die Mitteilung des Aufgebots bestimmte Personen erforderlich, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post ( §§ 175 , 213 der Zivilprozeßordnung ) erfolgen; die Postsendungen sind mit der Bezeichnung "Einschreiben" zu versehen.

§ 11

gegenstandslos

§ 11 *) gegenstandslos

§ 12

gegenstandslos

§ 12 *) gegenstandslos

§ 2

aufgehoben

§ 2 *) aufgehoben

§ 3

aufgehoben

§ 3 aufgehoben

§ 4

gegenstandslos

§ 4 *) gegenstandslos

§ 5

aufgehoben

§ 5 *) aufgehoben

§ 6

gegenstandslos

§ 6 *) gegenstandslos

§ 7

Bekanntmachung des Aufgebots

§ 7 Bekanntmachung des Aufgebots (1) *) Bezweckt das Aufgebotsverfahren die Kraftloserklärung einer Urkunde der im § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ** ) bezeichneten Art, so erfolgt die Veröffentlichung des Aufgebots und der im § 1017 Abs. 2, 3 und in den §§ 1019 , 1020 , 1022 der Zivilprozeßordnung vorgeschriebenen Bekanntmachungen, unbeschadet der Vorschriften des § 1009 Abs. 3 und des § 1017 Abs. 2 Satz 2 , durch einmalige Einrückung in die Schleswig-Holsteinischen Anzeiger, Teil B ** *) . Diese Einrückung unterbleibt, soweit die Veröffentlichung auf Grund der Vorschriften des § 1009 Abs. 3 und des § 1017 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung durch Einrückung in den Bundesanzeiger erfolgen muß. Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt außerdem durch Anheftung an die Gerichtstafel. Das Gericht kann anordnen, daß die Einrückung noch in andere Blätter und zu mehreren Malen erfolgen oder daß die Einrückung in den öffentlichen Anzeiger des Amtsblatts, auch abgesehen von dem Falle des Satzes 2, unterbleiben und durch Anheftung an die Gerichtstafel ersetzt werden soll. (2) Die Aufgebotsfrist muß mindestens drei Monate betragen. (3) Unterbleibt die Bekanntmachung des Aufgebots im Bundesanzeiger, so beginnt die Aufgebotsfrist mit der ersten Einrückung in die Schleswig-Holsteinischen Anzeigen, Teil B. Diese Einrückung tritt in dem bezeichneten Falle bei Anwendung des § 1014 der Zivilprozeßordnung die Stelle der Einrückung in den Bundesanzeiger.

§ 8

Aufgebote aufgrund des BGB

§ 8 Aufgebote aufgrund des BGB (1) Bei Aufgeboten, welche aufgrund der §§ 887, , 927 , 1104 , 1112 , 1170 , 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs *) , der §§ 66 und 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken sowie aufgrund des § 765 des Handelsgesetzbuchs ** ) und des § 110 des Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt ** *) , ergehen, erfolgt die Veröffentlichung des Aufgebots in der im § 7 Abs. 1 bestimmten Art. Die Vorschrift des § 7 Abs. 3 Satz 1 findet Anwendung. (2) Ordnet das Gericht die öffentliche Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts des Ausschlußurteils an, so erfolgt sie durch einmalige Einrückung in den öffentlichen Anzeiger des Amtsblatts.

§ 9

Aufgebote aufgrund des Reichsgesetzes über Zwangsversteigerung

§ 9 Aufgebote aufgrund des Reichsgesetzes über Zwangsversteigerung (1) Bei Aufgeboten, welche auf Grund des § 1162 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des § 136 des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897 ergehen, erfolgt die Veröffentlichung des Aufgebots, des Ausschlußurteils und des im § 1017 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Urteils in der im § 7 Abs. 1 bestimmten Art. (2) Die Aufgebotsfrist ( §§ 1014 , 1015 der Zivilprozeßordnung ) muß mindestens drei Monate betragen. Die Vorschriften des § 7 Abs. 3 finden Anwendung.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.