ZinsVergEinschrV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Einschränkung von Zinsvergünstigungen bei mit öffentlichen Mitteln und mit Wohnungsfürsorgemitteln geförderten Wohnungen Vom 24. Juni 1992

Ausfertigungsdatum:
24.06.1992
Fundstelle:
GVOBl. 1992 270
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ZinsVergEinschrV

Aufgrund des § 18 a Abs. 1 bis 3 und des § 18 d Abs. 1 und 4 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1982 (BGBl. I S. 972), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889, 1126) und des § 87 a Abs. 5 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1990 (BGBl. I S. 1730), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297), in Verbindung mit § 18 a Abs. 1 bis 3 und des § 18 d Abs. 1 und 4 des Wohnungsbindungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1

Zinsanhebung bei öffentlichen Mitteln

§ 1 Zinsanhebung bei öffentlichen Mitteln (1) Öffentliche Mittel im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Ersten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1953 (BGBl. I S. 1740), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 1968 (BGBl. I S. 821), sowie öffentliche Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes , die als Baudarlehen zum Bau oder Erwerb von eigengenutzten Eigenheimen, Kaufeigenheimen, Kleinsiedlungen oder eigengenutzten Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen gewährt wurden, sind bei einer Überschreitung der Einkommensgrenzen des § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetz um mehr als 20 vom Hundert oder um mehr als 80 vom Hundert nach Maßgabe des § 7 auf Verlangen der darlehensverwaltenden Stelle, wenn sie 1. bis zum 31. Dezember 1959 bewilligt worden sind, mit einem Zinssatz von 8 vom Hundert jährlich, 2. vom 1. Januar 1960 bis 31. Dezember 1969 bewilligt worden sind, mit einem Zinssatz von 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen. Satz 1 gilt entsprechend für Annuitätsdarlehen im Sinne des § 18 a Abs. 6 des Wohnungsbindungsgesetzes . (2) Zins- und Tilgungshilfen im Sinne des § 18 d des Wohnungsbindungsgesetzes sind soweit herabzusetzen, daß die Darlehensschuldnerinnen und Darlehensschuldner für das Kapitalmarktdarlehen höchstens die Verzinsung entsprechend Absatz 1 zu erbringen haben. Bei Darlehen oder Zuschüssen zur Deckung der Gesamtaufwendungen im Sinne des § 18 d des Wohnungsbindungsgesetzes sind die Darlehen oder Zuschüsse herabzusetzen, bis die Kappungsbeträge des § 4 erreicht sind. (3) Werden die Kappungsbeträge nach § 4 erst durch einen Subventionsabbau nach Absatz 1 und 2 erreicht, ist der Abbau in folgender Reihenfolge zu vollziehen: 1. Der Zinssatz für öffentliche Baudarlehen ist heraufzusetzen; 2. die Zins- und Tilgungshilfen sind zu kürzen; 3. Darlehen oder Zuschüsse zur Deckung der Gesamtaufwendungen sind herabzusetzen. (4) Ein Erbbaurecht steht dem Eigentum gleich.

§ 2

Zinsanhebung bei Wohnungsfürsorgemitteln

§ 2 Zinsanhebung bei Wohnungsfürsorgemitteln (1) Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln in den Fällen der §§ 87 a und 111 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes , die zum Bau oder Erwerb von Familienheimen in der Form von Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen sowie für eigengenutzte Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen gewährt wurden, sind bei einer Überschreitung der Einkommensgrenzen des § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetz um mehr als 20 vom Hundert oder um mehr als 80 vom Hundert nach Maßgabe des § 7 auf Verlangen der darlehensverwaltenden Stelle, wenn sie 1. bis zum 31. Dezember 1959 bewilligt worden sind, mit einem Zinssatz von 8 vom Hundert jährlich, 2. in der Zeit vom 1. Januar 1960 bis zum 31. Dezember 1969 bewilligt worden sind, mit einem Zinssatz von 6 vom Hundert jährlich, 3. nach dem 31. Dezember 1969 bewilligt wurden, nach Ablauf von 10 Jahren seit Bezugsfertigkeit mit einem Zinssatz von 4,5 vom Hundert jährlich zu verzinsen. Bei Übertragung der Darlehen auf ein anderes Objekt sind Bezugsfertigkeit und Wohnfläche des ursprünglichgeförderten Objekts zugrunde zu legen. (2) Sind aus Wohnungsfürsorgemitteln Zins- und Tilgungshilfen im Sinne des § 18 d des Wohnungsbindungsgesetzes gewährt worden, ist die Zins- und Tilgungshilfe soweit herabzusetzen, daß die Darlehensschuldnerinnen und Darlehensschuldner für das Kapitalmarktdarlehen höchstens die Verzinsung entsprechend Absatz 1 zu erbringen haben. Bei Darlehen oder Zuschüssen zur Deckung der Gesamtaufwendungen im Sinne des § 18 d des Wohnungsbindungsgesetzes sind die Darlehen oder die Zuschüsse herabzusetzen, bis die Kappungsbeträge des § 4 erreicht sind. (3) Werden die Kappungsbeträge nach § 4 erst durch einen Subventionsabbau nach Absatz 1 und 2 erreicht, ist der Abbau in folgender Reihenfolge zu vollziehen: 1. Der Zinssatz für öffentliche Baudarlehen ist heraufzusetzen; 2. die Zins- und Tilgungshilfen sind zu kürzen; 3. Darlehen oder Zuschüsse zur Deckung der Gesamtaufwendungen sind herabzusetzen. (4) Ein Erbbaurecht steht dem Eigentum gleich.

§ 3

Kombinierte Förderung

§ 3 Kombinierte Förderung (1) Ist der Bau oder Erwerb mit öffentlichen Mitteln und mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert worden, sind die Vorschriften der §§ 1 und 2 anzuwenden. Dies gilt nicht für Baudarlehen aus öffentlichen Mitteln, die nach dem 31. Dezember 1969 gewährt worden sind. (2) Führen Änderungen der Förderung mit öffentlichen Mitteln durch mehrere Stellen zu einer Überschreitung der in § 4 genannten Kappungsbeträge, sind möglichst einheitliche Zinssätze festzusetzen und diese so zu bemessen, daß sich die Belastung nur bis zu den Kappungsbeträgen erhöht. Im übrigen ist § 18 c Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes auch dann entsprechend anzuwenden, wenn Zuschüsse oder Darlehen zur Deckung der laufenden Aufwendungen bewilligt wurden. In diesem Fall ist der Subventionsvorteil möglichst einheitlich zu senken. Die Zinsanhebung bei der Förderung mit Wohnungsfürsorgemitteln darf höchstens den Betrag ausmachen, der als Differenz zwischen dem Betrag aufgrund der Zinsanhebung bei der Förderung mit öffentlichen Mitteln und dem Erreichen der Kappungsgrenze nach § 4 verbleibt. (3) Haben neben der Investitionsbank oder neben ihrer Rechtsvorgängerin auch andere Stellen Darlehen oder Zuschüsse gewährt, stellt die Investitionsbank das Einvernehmen über die Zinsanhebungen oder die Senkung des Subventionsvorteils her und führt die nach Absatz 2 notwendigen Berechnungen durch.

§ 4

Kappungsbeträge

§ 4 Kappungsbeträge (1) Die Mehrbelastung, die sich nach dem 30. Juni 1992 aus der höheren Verzinsung oder der Herabsetzung von Zuschüssen nach §§ 1 oder 2 oder aus der erhöhten Verzinsung öffentlicher Mittel auf der Grundlage des § 44 Abs. 2 Satz 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes , in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Wohnraumförderungsgesetz ergibt, darf je m 2 geförderter Wohnfläche und Monat bei einer Überschreitung der Einkommensgrenze des § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetz von mehr als 20 vom Hundert für 1. die Bewilligungsjahrgänge bis 31. Juli 1968 einen Kappungsbetrag von 0,51 Euro, 2. die Bewilligungsjahrgänge ab 1. August 1968 einen Kappungsbetrag von 1,12 Euro nicht übersteigen. (2) Wird die Einkommensgrenze um mehr als 80 vom Hundert überschritten, darf der Kappungsbetrag 1. nach Absatz 1 Nr. 1 den Betrag von 0,77 Euro und 2. nach Absatz 1 Nr. 2 den Betrag von 1,53 Euro nicht übersteigen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Bau oder Erwerb mit öffentlichen Mitteln und Wohnungsfürsorgemitteln gefördert wurde. (4) Unberücksichtigt bleiben Belastungen infolge der Tilgung und Verzinsung von Aufwendungsdarlehen, die das Land aus öffentlichen Mitteln zum Bau oder Erwerb von eigengenutzten Eigenheimen, Kaufeigenheimen, Kleinsiedlungen oder eigengenutzten Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen gewährt hat. In diesen Fällen verringern sich die in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Kappungsbeträge der Förderjahrgänge 1. ab 1. März 1971 um 0,23 Euro 2. ab 20. Juni 1972 um 0,49 Euro und 3. ab 28. Februar 1974 um 1,53 Euro je Quadratmeter geförderter Wohnfläche und Monat. (5) Sind eigengenutzte Eigenheime, Kaufeigenheime, Kleinsiedlungen oder eigengenutzte Eigentumswohnungen oder Kaufeigentumswohnungen ausschließlich von anderen Stellen als dem Land mit öffentlichen Mitteln und/oder mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert worden, werden die Kappungsbeträge wie folgt festgelegt: Der sich aus der höheren Verzinsung, der Herabsetzung von Darlehen oder Zuschüssen nach den §§ 1 oder 2 , aus der erhöhten Verzinsung öffentlicher Mittel auf der Grundlage des § 44 Abs. 2 Satz 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes , in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Wohnraumförderungsgesetz oder aus einem sonstigen, nach der Bewilligung durchgeführten Subventionsabbau ergebende Gesamtbetrag je Quadratmeter geförderter Wohnfläche und Monat darf bei einer Überschreitung der Einkommensgrenze 1. um mehr als 60 vom Hundert für die Bewilligungsjahrgänge a. bis zum 31. Dezember 1962 1,18 Euro, b. ab 1. Januar 1963 bis zum 31. Juli 1968 1,02 Euro, c. ab 1. August 1968 1,12 Euro, 2. um mehr als 80 vom Hundert für die Bewilligungsjahrgänge a. bis zum 31. Dezember 1962 1,43 Euro, b. ab 1. Januar 1963 bis zum 31. Juli 1968 1,28 Euro, c. ab 1. August 1968 1,53 Euro nicht übersteigen. (6) Für Leistungszeiträume, die nach dem 30. September 1993 beginnen, erhöhen sich die Kappungsbeträge der Absätze 1, 2 und 5 um jeweils 0,51 Euro, sofern eine Zinsanhebung für Bewilligungsjahrgänge bis 28. Februar 1971 durchgeführt wird. (7) Soweit die Zinshöhe durch Kappungsbeträge begrenzt wird, ist der neue Zinssatz auf Zehntelprozente abzurunden. Die neue Belastung bemißt sich nach diesem Zinssatz.

§ 5

Beginn der höheren Verzinsung, Einwendungen

§ 5 Beginn der höheren Verzinsung, Einwendungen Eine höhere Verzinsung oder ein sonstiger Subventionsabbau ist frühestens für Leistungszeiträume durchzuführen, die ab 1. Januar 1993 beginnen.

§ 6

Weitergeltung vertraglicher Vereinbarungen

§ 6 Weitergeltung vertraglicher Vereinbarungen Eine auf vertraglicher Grundlage durchgeführte sonstige Zinsanhebung oder ein sonstiger, auf vertraglicher Grundlage vorgenommener Subventionsabbau bleibt vorbehaltlich der Regelung des § 3 Abs. 2 unberührt.

§ 7

Ausschluß oder Einschränkung einer Mehrbelastung

§ 7 Ausschluß oder Einschränkung einer Mehrbelastung (1) Weisen Eigentümerinnen oder Eigentümer innerhalb von zwei Monaten seit Aufforderung durch die darlehensverwaltende Stelle nach, daß ihr Einkommen im Jahr der Aufforderung oder im vorangehenden Jahr die nach § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetz zu ermittelnden Einkommensgrenzen um nicht mehr als 20 vom Hundert übersteigt, verbleibt es bei den Regelungen der Landesverordnung zur Einschränkung von Zinsvergünstigungen bei mit öffentlichen Mitteln und mit Wohnungsfürsorgemitteln geförderten Wohnungen vom 12. Januar 1982 (GVOBl. Schl.-H. S. 21) und den sonstigen, vor dem 1. Juli 1992 vorgenommenen Subventionskürzungen. Eine Zinsanhebung nach der Landesverordnung zur Regelung der Einschränkung von Zinsvergünstigungen bei mit öffentlichen Mitteln und Wohnungsfürsorgemitteln geförderten Wohnungen bleibt hiervon unberührt. (2) Weisen Eigentümerinnen oder Eigentümer innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist der darlehensverwaltenden Stelle nach, daß ihr Einkommen die zulässigen Einkommensgrenzen um nicht mehr als 100 vom Hundert überschreitet, sind die in § 4 Absatz 1 und Absatz 5 genannten niedrigeren Kappungsbeträge maßgebend. Wird der Nachweis nicht innerhalb der genannten Frist geführt oder ergibt sich, daß das Einkommen um mehr als 80 vom Hundert überschritten ist, gelten die in § 4 Abs. 2 oder Absatz 5 genannten höheren Kappungsbeträge. Für Leistungszeiträume nach dem 30. September 1993 gelten die in § 4 Abs. 6 genannten Kappungsbeträge. (3) Bei der Einkommensermittlung sind § 20 Satz 1 und 2 , §§ 21 , 23 und 24 Wohnraumförderungsgesetz anzuwenden. § 22 Wohnraumförderungsgesetz ist nur bei Verringerung der Einkünfte anzuwenden. (4) Einwendungen gegen die Auswirkung einer Zinserhöhung oder die Herabsetzung von Zins- und Tilgungshilfen sind innerhalb von einem Monat gegenüber der darlehensverwaltenden Stelle zu erheben. (5) Der Nachweis nach Absatz 1 und 2 ist nach Ablauf eines Zeitraumes von jeweils drei Jahren nach Beginn der jeweiligen Leistungszeiträume auf Anforderung der darlehensverwaltenden Stelle erneut zu führen; im übrigen gilt Absatz 1 bis 4 entsprechend.

§ 8

Neufestsetzung der Belastung

§ 8 Neufestsetzung der Belastung (1) Lassen Eigentümerinnen oder Eigentümer den in § 7 Absatz 1 genannten Zeitraum von zwei Monaten verstreichen, ohne einen Einkommensnachweis zu führen, können sie eine Neufestsetzung der Belastung ab dem nächsten Leistungszeitraum beantragen. Der Antrag und der Einkommensnachweis müssen spätestens einen Monat vor Beginn des nächsten Leistungszeitraumes bei der darlehensverwaltenden Stelle eingehen. (2) Weisen Eigentümerinnen oder Eigentümer zu einem späteren als dem in § 7 Abs. 1 genannten Zeitpunkt der darlehensverwaltenden Stelle nach, daß ihr Einkommen die Einkommensgrenzen nicht länger um mehr als 20 vom Hundert oder 80 vom Hundert übersteigt, gelten ebenfalls die Vorschriften der Landesverordnung vom 12. Januar 1982 und die sonstigen vor dem 1. Juli 1992 vorgenommenen Subventionskürzungen oder die niedrigeren, in § 4 Absatz 1 und Absatz 5 genannten Kappungsbeträge. Die niedrigere Belastung ist vom nächsten Leistungszeitraum an zu berücksichtigen, sofern der Nachweis mindestens einen Monat vorher geführt wird. Für Leistungszeiträume, die nach dem 30. September 1993 beginnen, gelten die in § 4 Abs. 6 genannten Kappungsbeträge. (3) § 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 4 Satz 5 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 385), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 365), gelten entsprechend.

§ 8a

§ 8 a Übergangsregelung (1) Zinsanhebungen nach den §§ 1 und 2 sind bei bis zum 28. Februar 1971 bewilligten Darlehen ab dem 1. Januar 1996 nicht mehr durchzuführen. § 8 ist auf diese Darlehen nicht mehr anzuwenden. (2) Zinsanhebungen nach § 2 bei ab dem 1. März 1971 bewilligten Wohnungsfürsorgedarlehen können frühestens für Leistungszeiträume durchgeführt werden, die nach dem 30. September 1996 beginnen.

§ 9

Inkrafttreten

§ 9 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.