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title: "ZinsVergEinschrRegV SH — Landesverordnung zur Regelung der Einschränkung von Zinsvergünstigungen bei mit öffentlichen Mitteln und mit Wohnungsfürsorgemitteln geförderten Wohnungen Vom 16. Juni 1993"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/zinsvergeinschrregvsh"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-ZinsVergEinschrRegVSHrahmen"
updated: "2026-05-13T19:01:00+00:00"
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# ZinsVergEinschrRegV SH — Landesverordnung zur Regelung der Einschränkung von Zinsvergünstigungen bei mit öffentlichen Mitteln und mit Wohnungsfürsorgemitteln geförderten Wohnungen Vom 16. Juni 1993

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 16.06.1993
*Fundstelle:* GVOBl. 1993 211


### Eingangsformel ZinsVergEinschrRegV

Aufgrund des § 18 a Abs. 1 bis 3 und 6 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1982 (BGBl. I S. 972), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398) und des § 87 a Abs. 5 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1990 (BGBl. I S. 1730), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094), in Verbindung mit § 18 a Abs. 1 bis 3 und 6 des Wohnungsbindungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

### § 1 — Zinsanhebung bei öffentlichen Mitteln

§ 1 Zinsanhebung bei öffentlichen Mitteln (1) Öffentliche Mittel im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder des § 6 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes , die als öffentliche Baudarlehen oder als Annuitätsdarlehen bewilligt worden sind, sind auf Verlangen der darlehensverwaltenden Stelle, wenn sie 1. bis zum 31. Dezember 1959 bewilligt worden sind, mit einem Zinssatz von höchstens 8 vom Hundert jährlich, 2. vom 1. Januar 1960 bis 31. Dezember 1969 bewilligt worden sind, mit einem Zinssatz von höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen. (2) Die höhere Verzinsung nach Absatz 1 wird für Leistungszeiträume durchgeführt, die ab 1. Oktober 1993 beginnen.

### § 2 — Kappungsgrenzen und Kappungsbeträge bei Mietwohnungen

§ 2 Kappungsgrenzen und Kappungsbeträge bei Mietwohnungen (1) Die sich nach dem 30. September 1993 aus der höheren Verzinsung der öffentlichen Darlehen nach § 1 ergebende Miete je Quadratmeter Wohnfläche und Monat darf im Zeitpunkt der Zinsanhebung folgende Beträge nicht überschreiten (Kappungsgrenze): Gemeinden mit einer Einwohnerzahl gefördert in der Zeit bis 31.12.1959 gefördert in der Zeit vom 1.1.1960 bis 31.12.69 ohne Bad/ Dusche und/oder Sammel-Heizung mit Bad/ Dusche und/oder Sammel-Heizung ohne Bad/ Dusche und/oder Sammel-Heizung mit Bad/ Dusche und/oder Sammel-Heizung von unter 100 000 8,10 DM 8,40 DM 8,30 DM 8,50 DM von über 100 000 8,20 DM 8,50 DM 8,40 DM 8,60 DM (2) Die sich nach dem 30. September 1993 aus der höheren Verzinsung der öffentlichen Darlehen nach § 1 ergebende Mieterhöhung darf im Zeitpunkt der Zinsanhebung nicht mehr als 0,50 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche und Monat betragen (Kappungsbetrag). (3) Miete im Sinne der Absätze 1 und 2 ist das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum ohne Umlagen, Vergütungen und Zuschläge (Durchschnittsmiete). (4) Einwendungen gegen die Auswirkungen der Zinserhöhungen können von der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten seit Zugang der Mitteilung über die Zinserhöhung gegenüber der darlehensverwaltenden Stelle geltend gemacht werden.

### § 3 — Kappungsbeträge bei Eigentumsmaßnahmen

§ 3 Kappungsbeträge bei Eigentumsmaßnahmen Bei Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen oder eigengenutzten Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen darf die sich nach dem 30. September 1993 aus der höheren Verzinsung des öffentlichen Darlehens nach § 1 ergebende Mehrbelastung nicht mehr als 1,00 Deutsche Mark je Quadratmeter geförderter Wohnfläche und Monat betragen.

### § 4 — Weitergeltung vertraglicher Vereinbarungen

§ 4 Weitergeltung vertraglicher Vereinbarungen Vertragliche Vereinbarungen, nach der höhere Verzinsungen des öffentlichen Darlehens verlangt werden können, bleiben unberührt.

### § 5 — Zinsanhebung bei Wohnungsfürsorgemitteln

§ 5 Zinsanhebung bei Wohnungsfürsorgemitteln (1) Die §§ 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden auf Wohnungsfürsorgemittel im Sinne der §§ 87 a und 111 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes , die bis zum 31. Dezember 1969 gewährt worden sind. (2) Die §§ 1 bis 4 sind auf in der Zeit vom 1. Januar 1970 bis 28. Februar 1971 als Darlehen für Eigenheime, Kaufeigenheime und Kleinsiedlungen oder eigengenutzte Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen gewährten Wohnungsfürsorgemittel mit der Maßgabe anzuwenden, daß die als Darlehen gewährten Mittel auf Verlangen der darlehensverwaltenden Stelle mit einem Zinssatz bis höchstens 4,5 vom Hundert zu verzinsen sind; der Kappungsbetrag je Quadratmeter geförderter Wohnfläche und Monat beträgt 1,00 Deutsche Mark.

### § 6 — Änderung der Landesverordnung zur Einschränkung von Zinsvergünstigungen bei mit öffentlichen ...

§ 6 Änderung der Landesverordnung zur Einschränkung von Zinsvergünstigungen bei mit öffentlichen Mitteln und mit Wohnungsfürsorgemitteln geförderten Wohnungen (siehe dort)

### § 7 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Einschränkung von Zinsvergünstigungen bei mit öffentlichen Mitteln und Wohnungsfürsorgemitteln geförderten Wohnungen vom 12. Januar 1982 (GVOBl. Schl.-H. S. 21) außer Kraft.

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— Landesverordnung zur Regelung der Einschränkung von Zinsvergünstigungen bei mit öffentlichen Mitteln und mit Wohnungsfürsorgemitteln geförderten Wohnungen Vom 16. Juni 1993
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-ZinsVergEinschrRegVSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
