ZahlStZzustBehV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die zuständige Behörde für die Zulassung von Zahlstellen Vom 13. September 1995

Ausfertigungsdatum:
13.09.1995
Fundstelle:
GVOBl. 1995 314
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ZahlStZzustBehV

Aufgrund des § 28 Abs. 4 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1 Zuständige Behörde für die Zulassung von Zahlstellen nach Art. 1 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 und für den Entzug der Zulassung nach Art. 1 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlußverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie, (ABl. Nr. L 158/6) ist das Finanzministerium.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.