WVGAufsVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Bestimmung der Aufsichtsbehörden nach dem Wasserverbandsgesetz (WVGAufsVO) Vom 14. Januar 2000

Ausfertigungsdatum:
14.01.2000
Fundstelle:
GVOBl. 2000, 129
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Oberste Aufsichtsbehörde

§ 1 Oberste AufsichtsbehördeOberste Aufsichtsbehörde für die Wasser- und Bodenverbände ist das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume.

§ 3

Aufsicht über den Landesverband der Wasser- und Bodenverbände Schleswig-Holstein

§ 3 Aufsicht über den Landesverband der Wasser- und Bodenverbände Schleswig-HolsteinAufsichtsbehörde für den Landesverband der Wasser- und Bodenverbände Schleswig-Holstein ist das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume.

§ 1

Oberste Aufsichtsbehörde

§ 1 Oberste AufsichtsbehördeOberste Aufsichtsbehörde für die Wasser- und Bodenverbände ist das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung.

§ 3

Aufsicht über den Landesverband der Wasser- und Bodenverbände Schleswig-Holstein

§ 3 Aufsicht über den Landesverband der Wasser- und Bodenverbände Schleswig-HolsteinAufsichtsbehörde für den Landesverband der Wasser- und Bodenverbände Schleswig-Holstein ist das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung.

§ 1

Oberste Aufsichtsbehörde

§ 1 Oberste AufsichtsbehördeOberste Aufsichtsbehörde für die Wasser- und Bodenverbände ist das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur.

§ 3

Aufsicht über den Landesverband der Wasser- und Bodenverbände Schleswig-Holstein

§ 3 Aufsicht über den Landesverband der Wasser- und Bodenverbände Schleswig-HolsteinAufsichtsbehörde für den Landesverband der Wasser- und Bodenverbände Schleswig-Holstein ist das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur.

Eingangsformel WVGAufsVO

Aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1

Oberste Aufsichtsbehörde

§ 1 Oberste AufsichtsbehördeOberste Aufsichtsbehörde für die Wasser- und Bodenverbände ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume.

§ 2

Untere Aufsichtsbehörden

§ 2 Untere AufsichtsbehördenUntere Aufsichtsbehörden für die Wasser- und Bodenverbände sind die Landrätinnen oder Landräte der Kreise und die Bürgermeisterinnen oder die Bürgermeister der kreisfreien Städte, innerhalb derer Grenzen die Wasser- und Bodenverbände ihren Sitz haben. Abweichend von Satz 1 ist untere Aufsichtsbehörde für den Eiderverband und dessen Unterverbände die Landrätin oder der Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg.

§ 3

Aufsicht über den Landesverband der Wasser- und Bodenverbände Schleswig-Holstein

§ 3 Aufsicht über den Landesverband der Wasser- und Bodenverbände Schleswig-HolsteinAufsichtsbehörde für den Landesverband der Wasser- und Bodenverbände Schleswig-Holstein ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Bestimmung der Aufsichtsbehörden nach dem Wasserverbandsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Mai 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 265), geändert gemäß Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.