WPolZustAbkG SH · Schleswig-Holstein

Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstenmeer

Ausfertigungsdatum:
27.09.1998
Fundstelle:
GVOBl. 1998, 297
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 2

Eingangsformel WPolZustAbkG

Die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres,die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch den Ministerpräsidenten des Landes Mecklenburg-Vorpommern, dieser vertreten durch den Innenminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch das Niedersächsische Innenministerium, und das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch die Ministerpräsidentin, diese vertreten durch den Innenminister schließen im Interesse der einheitlichen Wahrnehmung wasserschutzpolizeilicher Zuständigkeiten in zusammenhängenden Gebieten des Küstenmeeres vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachfolgendes Abkommen:

§ 1

Zuständigkeit im Küstenmeer der Nordsee

§ 1 Zuständigkeit im Küstenmeer der NordseeDie wasserschutzpolizeilichen Aufgaben in der Nordsee werden in dem nachstehend beschriebenen und in der beigefügten Karte (Anlage 1) gekennzeichneten Vertragsgebiet (Küstenmeer) - unabhängig von Landesgrenzen - wahrgenommen (alle Koordinaten sind im System des Europäischen Datums 1950 angegeben) a. von der Freien und Hansestadt Hamburg in dem Gebiet, das begrenzt wird durch eine Linie, die nacheinander gradlinig verläuft im Norden von der Position des nordwestlichen Endpunktes des örtlichen Geltungsbereiches, des Abkommens über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf der Elbe von 1974 (Elbeabkommen), berechnet auf 54°01'42,043" N 8°23'44,192" O (1) nach 54°01'23" N 7°52'02" O (2) im Südwesten durch die Punkte mit den Koordinaten 54°01'23" N 7°52'02" O (2) 53°58'00" N 8°05'30" O (7) 53°49'15" N 8°27'01" O (15) 53°49'09" N 8°33' 34" O (13)b. vom Land Schleswig-Holstein in dem Gebiet, das begrenzt wird durch eine Linie, die verläuft im Westen und Südwesten durch die 12 sm-Grenze zum Punkt mit den Koordinaten 53°59'38,5" N 7°43' 45,1 O (3) im Süden durch die Punkte mit den Koordinaten 53°59'38,5" N 7°43'45,1" O (3) 54°01'23" N 7°52'02" O (2) 54°01'42,043" N 8°23'44,192" O (1)c. vom Land Niedersachsen in dem Gebiet, das begrenzt wird durch eine Linie, die nacheinander gradlinig verläuft im Westen durch die Grenze nach den Niederlanden im Norden entlang der 12 sm-Grenze bis zu den Punkten mit den Koordinaten 53°59'38,5" N 7°43' 45" O (3) 54°01'23" N 7°52'02" O (2) von dort im Nordosten durch die Punkte mit den Koordinaten 54°01'23" N 7°52'02" O (2) 53°58'00" N 8°05'30" O (7) im Südosten durch die Punkte mit den Koordinaten 53°58'00" N 8°05'30" O (7) 53°57'21" N 8°01'07" O (6) 53°56'00" N 7°53'07" O (5) 53°51'39" N 7°53'07" O (4) sowie in dem zum Küstenmeer gehörenden Gebiet der Tiefwasserreede, das durch die Verbindungslinien der Punkte mit folgenden Koordinaten gebildet wird 54°08'11" N 7°24'36" O 54°08'19" N 7°26'59" O 54°01'39" N 7°33'04" O 54°00'27" N 7°24'36" Od. von der Freien Hansestadt Bremen in dem Gebiet, das begrenzt wird durch eine Linie, die nacheinander gradlinig verläuft im Nordosten durch die Punkte mit den Koordinaten 53°49'09" N 8°33' 34" O (13) 53°49'15" N 8°27'01" O (15) 53°58'00" N 8°05'30" O (7) im Norden durch die Punkte mit den Koordinaten 53°58'00" N 8°05'30" O (7) 53°57'21" N 8°01'07" O (6) 53°56'00" N 7°53'07" O (5) im Westen durch die Punkte mit den Koordinaten 53°56'00" N 7°53'07" O (5) 53°51'39" N 7°53'07" O (4) im Südosten durch die Punkte mit den Koordinaten 53°51'39" N 7°53'07" O (4) 53°57'21" N 8°01'07" O (6) 53°43'45" N 8°34' 07" O (14)

§ 2

Zuständigkeit im Küstenmeer der Ostsee

§ 2 Zuständigkeit im Küstenmeer der OstseeDie wasserschutzpolizeilichen Aufgaben in der Ostsee werden in dem nachstehend beschriebenen und in der beigefügten Karte (Anlage 2) gekennzeichneten Vertragsgebiet (Küstenmeer) - unabhängig von Landesgrenzen - wahrgenommen von dem Land Schleswig-Holstein nördlich und von dem Land Mecklenburg-Vorpommern südlich der Linie, die bestimmt wird durch den Punkt mit den Koordinaten 53°57'27" N 10°54'17" O und von dort nacheinander gradlinig zu dem Punkt mit den Koordinaten 54_06'13" N 11_07'30" O(Tonne 3 Lübeck-Gedser-Weg) bis zur Position 54°18'57" N 11°40'25" O (Tonne 7 Lübeck-Gedser-Weg)und von dort nach Norden in Richtung Meßpunkt 26 der Ausschließlichen Wirtschaftszone mit den Koordinaten 54°21'53,4" N 11°40'14,7" O bis zum Schnittpunkt des Hoheitsgebietes 54°19'53,7" N 11°40'04,5" Overläuft.

§ 3

Aufgabenübertragung

§ 3 Aufgabenübertragung(1) Der Vertragspartner, in dessen Hoheitsgebiet die Wasserschutzpolizei eines anderen Vertragspartners nach §§ 1 oder 2 zuständig ist, überträgt insoweit dem anderen Vertragspartner die wasserschutzpolizeilichen Aufgaben zur Wahrnehmung. (2) Bei Gefahr im Verzuge können die Wasserschutzpolizeien der Vertragsländer auch außerhalb der ihnen in §§ 1 oder 2 zugewiesenen Zuständigkeitsbezirke im Vertragsgebiet zur Erfüllung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben tätig werden.

§ 4

Anzuwendendes Recht

§ 4 Anzuwendendes Recht(1) Bei der Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben nach §§ 1 oder 2 ist das Recht des Landes anzuwenden, in dessen Vertragsgebietsteil die Beamten tätig werden. (2) Abweichend von Absatz 1 ist bei der Wahrnehmung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben in dem Nordseegebiet, das begrenzt wird durch eine Linie, die nacheinander gradlinig verläuft im Nordosten durch die Punkte mit den Koordinaten 53°50'39" N 8°34' 33" O (12) 53°53'09" N 8°32'07" O (11) 53°53'39" N 8°25'49" O (10) 53°58'51" N 8°13'01" O (9) 53°57'03" N 8°07'50" O (8) 53°58'00" N 8°05'30" O (7) 53°57'21" N 8°01'07" O (6) 53°56'00" N 7°53'07" O (5)im Südwesten durch die Punkte mit den Koordinaten 53°56'00" N 7°53'07" O (5) 53°51'39" N 7°53'07" O (4) 53°57'21" N 8°01'07" O (6) 53°43'45" N 8°34'07" O (14) niedersächsisches Recht anzuwenden; insbesondere gelten auch die sich auf den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" beziehenden Vorschriften.

§ 5

Ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung

§ 5 Ordnungsgemäße AufgabenwahrnehmungDie Vertragspartner verpflichten sich, die wasserschutzpolizeilichen Aufgaben im Vertragsgebiet ordnungsgemäß wahrzunehmen.

§ 6

Verantwortlichkeit

§ 6 VerantwortlichkeitJeder Vertragspartner ist für die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben in dem ihm zugewiesenen Teil des Vertragsgebietes verantwortlich. Er stellt die anderen Vertragspartner insoweit von Ansprüchen Dritter frei.

§ 7

Kostentragung

§ 7 KostentragungJedes Land trägt die ihm bei der Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben im Vertragsgebiet entstehenden Kosten; ihm stehen die Verwaltungseinnahmen aus dieser Tätigkeit zu.

§ 8

Geltungsdauer

§ 8 Geltungsdauer(1) Das Abkommen wird zunächst für die Dauer von vier Jahren geschlossen. Es ist danach unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich kündbar. Die Kündigung durch einen Vertragspartner nach § 1 bringt das Vertragsverhältnis zwischen allen diesen Partnern zum Erlöschen. (2) Die Vertragspartner nach § 1 heben das am 1. Juli 1987 in Kraft getretene Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstengewässer mit Inkrafttreten dieses Abkommens auf.

§ 9

Inkrafttreten

§ 9 Inkrafttreten(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Schleswig-Holsteinischen Ministerpräsidentin - Staatskanzlei - hinterlegt. Diese teilt den übrigen Vertragsländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit. (2) Das Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte der von den Vertragsländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden hinterlegt ist*.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.