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title: "WPGAusglV SH — Landesverordnung über den finanziellen Ausgleich für die Aufstellung von Wärmeplänen nach dem Wärmeplanungsgesetz Vom 14. August 2025*"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-WPGAusglVSHrahmen"
updated: "2026-05-13T18:52:44+00:00"
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# WPGAusglV SH — Landesverordnung über den finanziellen Ausgleich für die Aufstellung von Wärmeplänen nach dem Wärmeplanungsgesetz Vom 14. August 2025*

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 14.08.2025
*Fundstelle:* GVOBl. 2025, Nr. 134


### Anlage 1 — Antragsformular zu § 3 Absatz 2

Anlage 1Antragsformular zu § 3 Absatz 2 Amtlicher Regionalschlüssel - ARS (zwölfstellig) Gemeinde Verwaltung Ansprechpartner Verwaltung Funktion - Ansprechpartner Verwaltung E-Mail - Ansprechpartner/ Funktionspostfach Verwaltung Telefon - Ansprechpartner Verwaltung Erklärung, dass kein Entfall der Pflicht zur Wärmeplanung nach § 10 Abs. 8 EWKG i.V.m. § 5 WPG vorliegt1 Erklärung, ob bereits eine Entscheidung über eine gemeindegebiet sübergreifende Wärmeplanung nach § 10 Abs. 2 oder 3 EWKG getroffen wurde2 Amtlicher Regionalschlüssel - ARS (zwölfstellig oder neunstellig) der Gemeinde/Körperschaft öR welche die Wärmeplanung übernimmt Welche Gemeinde/Körperschaft öR übernimmt die Wärmeplanung Ansprechpartner der Gemeinde/Körperschaft öR welche die Wärmeplanung übernimmt Funktion - Ansprechpartner der Gemeinde/Körperschaft öR welche die Wärmeplanung übernimmt E-Mail - Ansprechpartner /Funktionspostfach der Gemeinde/Körperschaft öR welche die Wärmeplanung übernimmt Telefon - Ansprechpartner der Gemeinde/Körperschaft öR welche die Wärmeplanung übernimmt voraussichtliche 1. Konnexitätsabschlagszahlung (EUR) voraussichtliche 2. Konnexitätsabschlagszahlung (EUR) voraussichtliche 3. Konnexitätsabschlagszahlung (EUR) Das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium stellt das Antragsformular als Tabellendokument zur Verfügung.

### § 1 — Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt das Antrags- und Auszahlungsverfahren für die Abschlagszahlungen, die die Gemeinden aufgrund von §§ 38 und 39 des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes (EWKG) vom 7. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 124), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/26), für die Aufstellung kommunaler Wärmepläne nach den Vorgaben des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I. Nr. 394) erhalten. Die Schlussabrechnung der erfolgten Abschlagszahlungen mit den tatsächlichen Kosten richtet sich nach § 39 Absatz 2 und 3 EWKG.

### § 2 — Anspruch

§ 2 AnspruchAnspruch auf die Gewährung von Abschlagszahlungen haben alle Gemeinden, die nicht einen Wärmeplan im Sinne des § 5 Absatz 1 oder 2 des Wärmeplanungsgesetzes aufgestellt haben oder künftig einen Wärmeplan im Sinne des § 5 Absatz 1 oder 2 des Wärmeplanungsgesetzes aufstellen.

### § 3 — Antragsverfahren

§ 3 Antragsverfahren(1) Die Abschlagszahlungen werden auf Antrag gewährt. Eine separate Beantragung der Teilzahlungen ist nicht erforderlich.(2) Der Antrag ist beim für Energie und Klimaschutz zuständigen Ministerium zu stellen. Der Antrag muss enthalten:1. den Namen der Gemeinde,2. den Regionalschlüssel,3. die Erklärung, dass die Gemeinde keinen Wärmeplan im Sinne des § 5 Absatz 1 oder 2 Wärmeplanungsgesetzes aufgestellt hat und nicht beabsichtigt, künftig einen Wärmeplan im Sinne des § 5 Absatz 1 oder 2 des Wärmeplanungsgesetzes aufzustellen.Für die Antragstellung ist das in der Anlage 1 dieser Verordnung angefügte Antragsformular zu verwenden. Soweit das Antragsformular weitere Informationen abfragt, ist die Angabe freiwillig. Die Gemeinden können ihre Anträge über die kommunalen Landesverbände an das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium richten. Die kommunalen Landesverbände können für die Abfrage ein digitales Tool verwenden, das inhaltlich dem Antragsformular entspricht.(3) Anträge sollen vorbehaltlich der Regelung nach § 6 dieser Verordnung bis zum 30. September 2025 gestellt werden.(4) Gegenstand des Antragsverfahrens ist die Anspruchsberechtigung dem Grunde nach.

### § 4 — Bescheidung der eingegangenen Anträge

§ 4 Bescheidung der eingegangenen AnträgeEin Antrag auf die Gewährung von Abschlagszahlungen gilt unter der auflösenden Bedingung, dass die Gemeinde keinen Wärmeplan im Sinne des § 5 Absatz 1 oder 2 des Wärmeplanungsgesetzes aufstellt, als angenommen, wenn auf ihn eine Auszahlung einer Teilzahlung für die Abschlagszahlung erfolgt und der Antrag nicht zuvor anderweitig beschieden wurde.

### § 5 — Auszahlungsverfahren

§ 5 Auszahlungsverfahren(1) Die Abschlagszahlung wird in drei Teilzahlungen in Höhe von 25 Prozent zum 1. November 2025, 25 Prozent zum 1. November 2026 und 50 Prozent zum 1. November 2028 ausgezahlt.(2) Die Abschlagszahlungen an kreisangehörige Gemeinden werden an die Kreise ausgezahlt. Die Kreise sind verpflichtet, die Abschlagszahlungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten.

### § 6 — Verspätete Antragstellung

§ 6 Verspätete Antragstellung(1) Eine verspätete Antragstellung ist zulässig, wenn der Antrag vor Ablauf des 30. Juni 2026 gestellt wird. Sie ist weiterhin zulässig, wenn erst nach Ablauf des 30. Juni 2026 die Voraussetzung für die Gewährung von Abschlagszahlungen nach dieser Verordnung vorliegen oder die Gemeinde die verspätete Antragstellung sonst nicht zu vertreten hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Gemeinde bei Fristablauf berechtigt wäre, einen Wärmeplan im Sinne des § 5 Absatz 1 oder 2 des Wärmeplanungsgesetzes aufzustellen und noch keine Entscheidung darüber vorliegt, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchte. Der Antrag ist unverzüglich zu stellen, sobald die Voraussetzungen für die Antragstellung vorliegen oder der hindernde Umstand entfallen ist.(2) Wird einer Gemeinde auf einen verspätet gestellten Antrag hin eine Abschlagszahlung gewährt, nachdem bereits der Auszahlungszeitpunkt für die erste Teilzahlung nach § 5 Absatz 1 verstrichen ist, erhöht sich die zweite Teilzahlung nach § 5 Absatz 1 für diese Gemeinde auf die Hälfte der Höhe der Abschlagszahlung. Eine Auszahlung zu anderen als den in § 5 Absatz 1 genannten Zeitpunkten erfolgt nicht. Die Sätze 1 und 2 finden bei einer Gewährung nach Auszahlung der zweiten Teilzahlung entsprechende Anwendung.(3) Wird einer Gemeinde auf einen verspätet gestellten Antrag hin eine Abschlagszahlung gewährt, nachdem bereits alle Auszahlungszeitpunkte nach § 5 Absatz 1 verstrichen sind, nimmt die Gemeinde am Verfahren für die Schlussabrechnung nach § 39 Absatz 2 EWKG teil. Eine separate Zahlung von Abschlagszahlungen erfolgt nicht. Der Antrag ist zu bescheiden.

### § 7 — Entfallen der Voraussetzungen für die Leistungsgewährung

§ 7 Entfallen der Voraussetzungen für die Leistungsgewährung(1) Entfallen die Voraussetzungen für die Antragstellung nach Antragsgewährung, ist die betroffene Gemeinde verpflichtet, dies unverzüglich dem für Energie und Klimaschutz zuständigen Ministerium formlos anzuzeigen.(2) Auf bereits ergangene oder fingierte Entscheidungen über die Gewährung von Abschlagszahlungen finden §§ 116 bis 117a des Landesverwaltungsgesetzes Anwendung.(3) Wird eine zuvor ergangene oder fingierte Entscheidung über die Gewährung von Abschlagszahlungen nach dieser Verordnung auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben oder entfällt anderweitig, steht die Beantragung von Abschlagszahlungen nach dieser Verordnung dem Bezug von Zuweisungen für die kommunale Wärmeplanung nach anderen Rechtsvorschriften nicht länger entgegen.

### § 8 — Verhältnis zu bestehenden Regelungen

§ 8 Verhältnis zu bestehenden Regelungen(1) Hat eine antragsberechtigte Gemeinde bereits Zuweisungen nach der Landesverordnung über den finanziellen Ausgleich der Kosten für aufzustellende kommunale Wärme- und Kältepläne nach dem Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein vom 4. Oktober 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 863) erhalten, werden die Zuweisungen auf die Abschlagszahlungen, die nach dieser Verordnung geleistet werden, angerechnet.(2) Hat eine antragsberechtigte Gemeinde einen Antrag auf die Gewährung von Abschlagszahlungen nach dieser Verordnung gestellt, werden ihr ab der Bekanntgabe der Entscheidung über die Gewährung von Abschlagszahlungen oder der Fiktion dieser Entscheidung nach § 4 dieser Verordnung keine weiteren Zuweisungen nach der Landesverordnung über den finanziellen Ausgleich der Kosten für aufzustellende kommunale Wärme- und Kältepläne nach dem Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein mehr gewährt.

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— Landesverordnung über den finanziellen Ausgleich für die Aufstellung von Wärmeplänen nach dem Wärmeplanungsgesetz Vom 14. August 2025*
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-WPGAusglVSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
