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title: "WoFöInvBankVwGebV SH — Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein im Bereich der Förderung von Konzepten, Pilot- und Modellprojekten sowie vorbereitenden Untersuchungen im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung Vom 14. März 2011"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/wofoeinvbankvwgebvsh"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-WoFöInvBankVwGebVSHrahmen"
updated: "2026-05-13T18:59:51+00:00"
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# WoFöInvBankVwGebV SH — Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein im Bereich der Förderung von Konzepten, Pilot- und Modellprojekten sowie vorbereitenden Untersuchungen im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung Vom 14. März 2011

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 14.03.2011
*Fundstelle:* GVOBl. 2011, 97


### Eingangsformel WoFöInvBankVwGebV

Aufgrund des § 13 Absatz 2 des Investitionsbankgesetzes vom 7. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), verordnet das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung:

### § 1

§ 1(1) Für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein im Zusammenhang mit der Förderung von Konzepten, Pilot- und Modellprojekten sowie vorbereitenden Untersuchungen im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung des Landes Schleswig-Holstein werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe des Absatzes 2 erhoben.(2) Die Verwaltungsgebühren sind als einmaliges Bearbeitungsentgelt für die Bewilligung der als Zuschüsse gewährten Fördermittel in Höhe von 1,5 % des Zuschusses zu erheben.(3) Die Verwaltungsgebühr wird gleichzeitig mit dem Zuwendungsbescheid durch Gebührenbescheid festgesetzt und ist mit der ersten Mittelauszahlung fällig.

### § 2

§ 2Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 7. April 2021 in Kraft.

### § 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 6. April 2021 außer Kraft.

### Eingangsformel WoFöInvBankVwGebV

Aufgrund des § 13 Abs. 2 des Investitionsbankgesetzes vom 7. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011/2012 vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), verordnet das Innenministerium:

### § 1

§ 1(1) Für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein im Zusammenhang mit der Förderung von Konzepten, Pilot- und Modellprojekten sowie vorbereitenden Untersuchungen im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung des Landes Schleswig-Holstein werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe des Absatzes 2 erhoben. (2) Die Verwaltungsgebühren sind als einmaliges Bearbeitungsentgelt für die Bewilligung der als Zuschüsse gewährten Fördermittel in Höhe von 1,5 % des Zuschusses zu erheben. (3) Die Verwaltungsgebühr wird gleichzeitig mit dem Zuwendungsbescheid durch Gebührenbescheid festgesetzt und ist mit der ersten Mittelauszahlung fällig.

### § 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf von fünf Jahren außer Kraft.

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— Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein im Bereich der Förderung von Konzepten, Pilot- und Modellprojekten sowie vorbereitenden Untersuchungen im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung Vom 14. März 2011
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-WoFöInvBankVwGebVSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
