Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein im Bereich der Förderung von Konzepten, Pilot- und Modellprojekten sowie vorbereitenden Untersuchungen im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung Vom 14. März 2011
- Ausfertigungsdatum:
- 14.03.2011
- Fundstelle:
- GVOBl. 2011, 97
Aufgrund des § 13 Absatz 2 des Investitionsbankgesetzes vom 7. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), verordnet das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung:
§ 1(1) Für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein im Zusammenhang mit der Förderung von Konzepten, Pilot- und Modellprojekten sowie vorbereitenden Untersuchungen im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung des Landes Schleswig-Holstein werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe des Absatzes 2 erhoben.(2) Die Verwaltungsgebühren sind als einmaliges Bearbeitungsentgelt für die Bewilligung der als Zuschüsse gewährten Fördermittel in Höhe von 1,5 % des Zuschusses zu erheben.(3) Die Verwaltungsgebühr wird gleichzeitig mit dem Zuwendungsbescheid durch Gebührenbescheid festgesetzt und ist mit der ersten Mittelauszahlung fällig.
§ 2Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 7. April 2021 in Kraft.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 6. April 2021 außer Kraft.
Aufgrund des § 13 Abs. 2 des Investitionsbankgesetzes vom 7. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011/2012 vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), verordnet das Innenministerium:
§ 1(1) Für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein im Zusammenhang mit der Förderung von Konzepten, Pilot- und Modellprojekten sowie vorbereitenden Untersuchungen im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung des Landes Schleswig-Holstein werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe des Absatzes 2 erhoben. (2) Die Verwaltungsgebühren sind als einmaliges Bearbeitungsentgelt für die Bewilligung der als Zuschüsse gewährten Fördermittel in Höhe von 1,5 % des Zuschusses zu erheben. (3) Die Verwaltungsgebühr wird gleichzeitig mit dem Zuwendungsbescheid durch Gebührenbescheid festgesetzt und ist mit der ersten Mittelauszahlung fällig.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf von fünf Jahren außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.