WoFG§16V SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zu § 16 Absatz 9a des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes Vom 10. Mai 2016

Ausfertigungsdatum:
10.05.2016
Fundstelle:
GVOBl. 2016, 159
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel WoFG§16V

Aufgrund von § 16 Absatz 9a des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes (SHWoFG) vom 25. April 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 194), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 118), verordnet das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten:

§ 1

Verfahren zur Änderung von Darlehensverträgen

§ 1 Verfahren zur Änderung von Darlehensverträgen(1) Die Darlehensgeberin oder der Darlehensgeber eines Baudarlehens im Sinne von § 16 Absatz 9 SHWoFG unterbreitet der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer in Abweichung von § 16 Absatz 9 SHWoFG ein Angebot auf Änderung des Darlehensvertrages nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen dieser Verordnung. Die Darlehensgeberin oder der Darlehensgeber unterbreitet kein Angebot, wenn das Baudarlehen bereits gekündigt worden ist. (2) Die Darlehensgeberin oder der Darlehensgeber setzt der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer eine angemessene Frist zur Annahme des Angebots. Die Annahme des Angebots muss der Darlehensgeberin oder dem Darlehensgeber spätestens am 31. August 2016 zugegangen sein. (3) Gegenstand der Annahme der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers ist auch die Erklärung, zu welchem Zeitpunkt die geänderten Darlehensbedingungen gemäß § 2 und § 3 in Kraft treten sollen. Die Darlehensgeberin oder der Darlehensgeber bietet der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer insoweit an, dass die Änderungen zum 1. Juli 2016, 1. Juli 2017 oder 1. Juli 2018 wirksam werden (Änderungszeitpunkt).

§ 2

Zinssatz des Baudarlehens, Verwaltungskosten

§ 2 Zinssatz des Baudarlehens, Verwaltungskosten(1) Der Zinssatz des Baudarlehens beträgt vom Änderungszeitpunkt bis zum Ende der Mietbindung 1 % p.a. Dies gilt auch, wenn der Zinssatz des Baudarlehens vor Eintritt des Änderungszeitpunktes höher war. (2) Ab dem Ende der Mietbindung bis zum Ende der Laufzeit des Baudarlehens beträgt der Zinssatz 1,5 % p.a. (3) Zusätzlich zu den Zinsen hat die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer die Verwaltungskosten weiterhin nach Maßgabe der bestehenden Darlehensbedingungen zu zahlen.

§ 3

Tilgung des Baudarlehens

§ 3 Tilgung des Baudarlehens(1) Der Tilgungssatz des Baudarlehens beträgt vom Änderungszeitpunkt bis zum Ende der Mietbindung 1,5 % p.a. unter Zuwachs ersparter Zinsen (Regeltilgungssatz). Sofern die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer vor Eintritt des Änderungszeitpunktes nach Maßgabe der bestehenden Darlehensbedingungen bereits eine höhere Tilgung leistet, verbleibt es abweichend von Satz 1 bei dieser höheren Tilgung. (2) Ab dem Ende der Mietbindung bis zum Ende der Laufzeit des Baudarlehens beträgt der Tilgungssatz 2,0 % p.a. unter Zuwachs ersparter Zinsen (Regeltilgungssatz). Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Die Darlehensgeberin oder der Darlehensgeber kann in besonders gelagerten Einzelfällen eine gegenüber den in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 vorgesehenen Regeltilgungssätzen höhere Tilgungsleistung zulassen. (4) Die Tilgungssätze nach den Absätzen 1 und 2 beziehen sich auf den ursprünglichen Darlehensbetrag des Baudarlehens.

§ 4

Verzicht auf das Recht zur vorzeitigen Rückzahlung des Baudarlehens

§ 4 Verzicht auf das Recht zur vorzeitigen Rückzahlung des BaudarlehensMit der Annahme des Angebots gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 verzichtet die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer unwiderruflich bis zum Ende der Laufzeit des Baudarlehens auf das sich aus den bestehenden Darlehensbedingungen ergebende Recht zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens. Der Verzicht wird sofort mit Zugang der Annahme bei der Darlehensgeberin oder dem Darlehensgeber wirksam. § 489 BGB bleibt unberührt.

§ 5

Wegfall des Antragsrechts gemäß § 16 Absatz 9 Satz 5 SHWoFG

§ 5 Wegfall des Antragsrechts gemäß § 16 Absatz 9 Satz 5 SHWoFGMit dem Zugang der Annahme des Angebots gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 entfällt das Recht der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers, bei der Darlehensgeberin oder dem Darlehensgeber einen Antrag nach § 16 Absatz 9 Satz 5 SHWoFG zu stellen.

§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Juni 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 2021 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.