---
title: "WittHNatSchESV SH — Landesverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des geplanten Naturschutzgebietes „Wittenborner Heide“ Vom 10. April 2012"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/witthnatschesvsh"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-WittHNatSchESVSHrahmen"
updated: "2026-05-13T18:59:29+00:00"
---

# WittHNatSchESV SH — Landesverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des geplanten Naturschutzgebietes „Wittenborner Heide“ Vom 10. April 2012

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 10.04.2012
*Fundstelle:* GVOBl. 2012, 463


### Anlage 1 — Bekanntmachung zu der Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Wittenborner Heide":

Anlage 1Bekanntmachung zu der Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Wittenborner Heide“:Eine Verletzung der in § 19 Absatz 1 bis 8 Landesnaturschutzgesetz bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung und der Beschreibung des Schutzzwecks sind unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres gegenüber der obersten Naturschutzbehörde geltend gemacht worden sind. Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein

### Anlage 1a

Anlage 1a

### Anlage 1b

Anlage 1b

### Anlage 2 — Erhaltungsziele für den im Naturschutzgebiet „Wittenborner Heide" befindlichen Bereich ...

Anlage 2 zu § 3 Absatz 2 der Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Wittenborner Heide“.Erhaltungsziele für den im Naturschutzgebiet „Wittenborner Heide“ befindlichen Bereich des Vogelschutzgebietes DE 2026-401 „Barker und Wittenborner Heide“. 1 Erhaltungsgegenstand Das Gebiet ist für die Erhaltung oder gegebenenfalls Wiederherstellung folgender Vogelart und ihres Lebensraumes von besonderer Bedeutung: (fett: Arten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie; B: Brutvögel) - Heidelerche (Lululla arborea) (B)2 Erhaltungsziele2.1 Übergreifende Ziele Erhaltung des Gebietes als Brutlebensraum insbesondere für die Heidelerche. Hierfür ist die Erhaltung oder ggf. Wiederherstellung der von Magerrasen, Dünen- und Sandheideflächen sowie regenerierenden Heidemooren geprägten Sanderlandschaft, die mosaikartig und in Übergängen lichte Laubwälder einschließt, erforderlich. Für die Heidelerche soll ein günstiger Erhaltungszustand im Einklang mit den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten wiederhergestellt werden. 2.2 Ziele für Vogelarten: Erhaltung und ggf. Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der unter 1. genannten Arten und ihrer Lebensräume. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen: HeidelercheErhaltung oder gegebenenfalls Wiederherstellung - und Pflege halboffener Saumbiotope im Übergangsbereich von Wald zu Offenland z. B. Sand- und Feuchtheiden, Trockenrasen, Kahlschlagflächen u.a.,- von Ackerbrachen auf Sandböden in der Nachbarschaft von Wald,- eines Mosaiks aus vegetationsfreien Bodenstellen und insektenreichen Trockenrasen bzw. Heideflächen und Bäumen bzw. Waldrändern,- unbefestigter (Sand-) Wege.

### Eingangsformel WittHNatSchESV

Aufgrund des § 13 Absatz 1 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 225), in Verbindung mit § 32 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), sowie aufgrund des § 38 Landesjagdgesetz (LJagdG) in der Fassung vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300, ber. 2008 S. 135), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 100), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

### § 1 — Erklärung zum Naturschutzgebiet

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet(1) Teile des ehemaligen Standortübungsplatzes Wittenborn und westlich angrenzende Flächen auf dem Gebiet der Gemeinden Bark und Wittenborn, Kreis Segeberg, werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet ist in Teilen Europäisches Vogelschutzgebiet im Sinne der Richtlinie 2009/147/EG1). Die übrigen Teile des Naturschutzgebietes haben Vernetzungsfunktion für die Wanderung, die geographische Verbreitung und den genetischen Austausch wildlebender Arten und dienen der Verbesserung der ökologischen Kohärenz von Natura 2000 im Sinne von Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG2).(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung „Wittenborner Heide“ unter Nummer 211 in das bei der obersten Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

### § 2 — Geltungsbereich

§ 2 Geltungsbereich(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 294 ha groß und umfasst Teile des ehemaligen Standortübungsplatzes Wittenborn nördlich der Bundesstraße B 206 zwischen den Ortschaften Schafhaus und Wittenborn sowie eine angrenzende Fläche westlich des ehemaligen Standortübungsplatzes nördlich des Ortsteiles Schafhaus. (2) In der dieser Verordnung als Anlage 1a beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes als schwarze Linie dargestellt. In der dieser Verordnung als Anlage 1b beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist das Europäische Vogelschutzgebiet waagerecht schraffiert eingetragen. (3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte 1a im Maßstab 1:5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. In der Abgrenzungskarte 1b im Maßstab 1:5.000 ist das Europäische Vogelschutzgebiet waagerecht schraffiert eingetragen. Die Ausfertigungen der Karten sind bei der obersten Naturschutzbehörde verwahrt. Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung. Weitere Karten sind 1. bei der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Segeberg, untere Naturschutzbehörde, 23795 Bad Segeberg,2. bei der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher des Amtes Leezen, 23816 Leezen, niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

### § 3 — Schutzzweck, Erhaltungsziele

§ 3 Schutzzweck, Erhaltungsziele(1) Das Naturschutzgebiet dient der Sicherung, dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung eines historischnaturnahen Landschaftsausschnittes mit offenen bis stärker gehölzbestandenen Dünen, Trockenrasen, trockenen Heiden, Übergangsmoor- und Stillgewässerflächen, extensiv genutzten mageren Mineralgrasfluren, teilweise naturnah erhaltenen Laubwaldbeständen einschließlich ihrer jeweiligen Saum- und Übergangsbiotope als Lebensraum einer charakteristischen, teilweise stark gefährdeten und heute seltenen Pflanzen- und Tierwelt. (2) Schutzzweck ist es, die Natur in diesem Gebiet in ihrer Gesamtheit dauerhaft zu erhalten und, soweit es zur Erhaltung bestimmter Pflanzen- und Tierarten des Ökosystems erforderlich ist, zu entwickeln oder wiederherzustellen. Insbesondere gilt es, 1. die naturraumcharakteristische Struktur und kleinräumige Vielfalt der Dünen- und Heidelandschaft mit ihren geologischen und geomorphologischen Eigenheiten,2. die naturraumtypischen Lebensräume der Dünen in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien vom offenen Sand bis zum naturnahen Wald, der trockenen Sandheiden und Borstgrasrasen, der Magergrasfluren und mageren Säume, der Übergangsmoore sowie der naturnahen sonstigen Waldflächen,3. die für diese Landschaft charakteristischen und auf den jeweiligen Lebensraum spezialisierten Tier- und Pflanzenarten, zum Beispiel die Arten Heidelerche, Neuntöter, Uhu, Schlingnatter, Haselmaus, Ameisenlöwe,4. die Eigenart, Vielfalt und Schönheit dieses Gebietes und sein naturraumtypisches Landschaftsbild sowie das Gebiet auch aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und heimatkundlichen Gründen zu erhalten, zu schützen und weiter zu entwickeln sowie 5. innerhalb des Europäischen Vogelschutzgebietes die in Anlage 2 Nummer 1 genannte Vogelart „Heidelerche“ und ihre Lebensräume zu erhalten oder einen günstigen Erhaltungszustand wiederherzustellen. Die Anlage 2 ist Bestandteil dieser Verordnung. (3) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume erforderlich ist, können entsprechende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchgeführt werden.

### § 4 — Verbote

§ 4 Verbote(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten, 1. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,2. Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,3. Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern,4. Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern,5. bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern,6. Gewässer gemäß der §§ 67 und 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern,7. Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern,8. Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, zu lagern oder in den Untergrund einzubringen,9. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit es sich nicht um Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes im Sinne von § 12 Absatz 6 LNatSchG sowie Kennzeichnungs-, Hinweis- oder Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften handelt,10. Erstaufforstungen vorzunehmen,11. die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen,12. Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen,13. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,14. gentechnisch veränderte Organismen einzubringen, soweit sie geeignet sind, den Schutzzweck dieser Verordnung erheblich zu beeinträchtigen,15. Flugmodelle oder unbemannte Luftfahrtsysteme, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone oder Drachen aufsteigen oder landen zu lassen oder mit Luftsportgeräten zu starten oder zu landen,16. die Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeder Art zu befahren,17. in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren zu lassen,18. Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Gegenstände jeder Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen, als angeleint gelten Hunde dabei nur an der Kurzleine, Schlepp- oder Langleinen sind unzulässig,19. in dem Naturschutzgebiet mit Motorfahrzeugen, ausgenommen elektrisch betriebene Krankenfahrstühle und Fahrräder, zu fahren,20. das Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege zu betreten oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege Fahrrad zu fahren. (2) Die Verbote in § 4 Absatz 1 dieser Verordnung gelten nicht für die mit dem Bau und dem Betrieb verbundenen Auswirkungen einschließlich der bereits hergestellten oder noch herzustellenden Kompensationsmaßnahmen und deren Pflege der in der Übersichts- und der Abgrenzungskarte 1a grau unterlegt dargestellten, geplanten oder planfestgestellten Trasse der außerhalb des Naturschutzgebietes liegenden Bundesautobahn 20. (3) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

### § 5 — Zulässige Handlungen

§ 5 Zulässige Handlungen(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben 1. die auf den Schutzzweck und auf die Erhaltungsziele ausgerichtete Bodennutzung auf den Flächen im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben oder der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein außerhalb der Waldflächen nach Maßgabe der Vorgaben der oberen Naturschutzbehörde,2. die den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende, naturnahe forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 5 Absatz 1 und 2 Landeswaldgesetz (LWaldG) vom 5. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 225), der als Wald genutzten Flächen unter Beachtung des § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21 LNatSchG, dabei ist es jedoch unzulässig, a) den Anteil nicht standortheimischer Baumarten zu erhöhen oderb) in der Zeit vom 15. März bis zum 31. August eines jeden Jahres Bäume zu fällen und aufzuarbeiten, zulässig bleiben ganzjährig das Rücken und die Abfuhr von bereits geschlagenem Holz, das Aufarbeiten am Wegrand und die erforderlichen Maßnahmen der Verkehrssicherung, 3. die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), dabei ist es jedoch unzulässig a) Hochsitze zu errichten, die mehr als 10m3 umbauten Raum umfassen (Ständer und Kanzel),b) Fütterungseinrichtungen zu errichten oder zu betreiben,c) Wildäcker anzulegen oder zu betreiben,d) Brutkästen für Enten aufzustellen oder zu betreiben, die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes im Sinne des Abschnittes VI und des § 22a des BJagdG sowie der §§ 21 und 22 LJagdG bleibt zulässig,4. die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung der Wege, Brücken, Plätze oder sonstiger Verkehrsflächen sowie des ehemaligen Übungshauses als Fledermausquartier; dabei ist es unzulässig, wassergefährdende, auswasch oder auslaugbare Materialien zu verwenden,5. der Betrieb und die Unterhaltung a) von Trinkwasserleitungen undb) von weiteren bestehenden Versorgungs- und Entsorgungsanlagen sowie das Verlegen oder die Änderung von unterirdischen Ver- und Entsorgungsanlagen auf vorhandenen Trassen, 6. der Betrieb und die Unterhaltung gewässerkundlicher Messanlagen nach § 101 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Oktober 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 387), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), sowie die hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten,7. Maßnahmen zum Schutz oder zur Pflege aller nach dem Denkmalschutzgesetz in der Fassung vom 30. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 2) erfassten Kulturdenkmale, die die Denkmalschutzbehörden im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde durchführen oder durchführen lassen,8. das Betreten oder Befahren a) der jeweiligen Grundstücke einschließlich der Gewässer durch die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer oder Grundstücksbesitzerinnen oder Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,b) des Naturschutzgebietes durch Beauftragte und Bedienstete der Naturschutzbehörden, 9. Untersuchungen und Maßnahmen zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die Naturschutzbehörden durchführen oder durchführen lassen oder die im Einvernehmen mit ihr von Dritten durchgeführt werden; bei Maßnahmen im Bereich der Kulturdenkmale unter Beachtung des § 27 Absatz 3 LNatSchG. (2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, sind die Bestimmungen des Kapitels 3 BNatSchG in Verbindung mit Kapitel 3 LNatSchG zu beachten.(3) Die untere Naturschutzbehörde trifft bei Gefährdung des Schutzzweckes die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen.

### § 6 — Ausnahmen und Befreiungen

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen(1) Auf Antrag kann die untere Naturschutzbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des § 51 LNatSchG Ausnahmen zulassen für 1. Bohrungen und Sondierungen im Rahmen a) der amtlichen geowissenschaftlichen Landesaufnahme,b) von geophysikalischen Messungen, 2. die erforderlichen Maßnahmen zur Gefährdungsabschätzung und Untersuchung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung der festgestellten schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten auf der Grundlage des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des Landesbodenschutz- und Altlastengesetzes vom 14. März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft- und Aufwuchsproben und Einrichtung und Betrieb von Messstellen,3. die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen wildlebender, nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen des Naturschutzgebietes,4. das Nachstellen wildlebender, nicht dem Jagdrecht unterliegender und nicht besonders geschützter Tierarten sowie das Fangen oder Töten dieser Tierarten,5. das Betreten des Naturschutzgebietes außerhalb der Wege. (2) Die Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Verboten des § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 und den einschränkenden Regelungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 im Einzelfall zulassen, wenn dies den Schutzzweck sowie die Erhaltungsziele nicht gefährdet. (3) Die untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des § 4 Absatz 1 nach Maßgabe der Bestimmungen des § 67 Absatz 1 oder 2 BNatSchG Befreiungen gewähren. Bei der Gewährung von Befreiungen von den Verboten des § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 bis 13 sind die besonderen artenschutz- und jagdrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

### § 7 — Ordnungswidrigkeiten

§ 7 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig nach § 57 Absatz 2 Nummer 1 LNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt,2. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,3. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert,4. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert,5. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert,6. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 Gewässer gemäß der §§ 67 und 68 WHG ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern,7. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert,8. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufbringt, lagert oder in den Untergrund einbringt,9. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt,10. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 Erstaufforstungen vornimmt,11. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen,12. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt,13. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt,14. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 gentechnisch veränderte Organismen einbringt, soweit sie geeignet sind, den Schutzzweck dieser Verordnung erheblich zu beeinträchtigen,15. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 15 Flugmodelle oder unbemannte Luftfahrtsysteme, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone oder Drachen aufsteigen oder landen lässt oder mit Luftsportgeräten startet oder landet,16. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 16 die Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeder Art befährt,17. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 17 in den Gewässern badet oder mit Tauchgeräten taucht oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren lässt,18. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 18 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Gegenstände jeder Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht an der Kurzleine angeleint mitführt,19. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 19 in dem Naturschutzgebiet mit Motorfahrzeugen, ausgenommen elektrisch betriebene Krankenfahrstühle oder Fahrräder, fährt,20. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 20 das Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege betritt oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege Fahrrad fährt. (2) Ordnungswidrig nach § 37 Absatz 1 Nummer 23 LJagdG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, ohne das eine Ausnahme zugelassen wurde, entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 3 1. Hochsitze, die mehr als 10m3 umbauten Raum umfassen, errichtet,2. Fütterungseinrichtungen errichtet oder betreibt,3. Wildäcker anlegt oder betreibt oder4. Brutkästen für Enten aufstellt oder betreibt.

### § 8 — Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten und AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des geplanten Naturschutzgebietes „Wittenborner Heide“ vom 10. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 463)3), geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 5), außer Kraft.

### § 1 — Einstweilige Sicherstellung

§ 1 Einstweilige Sicherstellung(1) Der ehemalige Standortübungsplatz Wittenborn auf dem Gebiet der Gemeinden Bark und Wittenborn, Kreis Segeberg, wird bis zum 3. Mai 2016 einstweilig sichergestellt. (2) Das sichergestellte Gebiet ist in Teilen Europäisches Vogelschutzgebiet im Sinne der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20, S. 7). Die übrigen Teile des sichergestellten Gebietes haben Vernetzungsfunktion für die Wanderung, die geographische Verbreitung und den genetischen Austausch wildlebender Arten und dienen der Verbesserung der ökologischen Kohärenz von Natura 2000 im Sinne von Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EU Nr. L 206, S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363, S. 368).

### Anlage 1a

Anlage 1a

### Anlage 1b

Anlage 1b

### Anlage 2 — Erhaltungsziele für den im einstweilig sichergestellten Gebiet „Wittenborner Heide" ...

Anlage 2zu § 3 Abs. 2 der Landesverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des geplanten Naturschutzgebietes „Wittenborner Heide“Erhaltungsziele für den im einstweilig sichergestellten Gebiet „Wittenborner Heide“ befindlichen Bereich des Vogelschutzgebietes DE 2026-401 „Barker und Wittenborner Heide“.1. ErhaltungsgegenstandDas Gebiet ist für die Erhaltung oder ggf. Wiederherstellung folgender Vogelart und ihres Lebensraumes von besonderer Bedeutung: (fett: Arten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie; B: Brutvögel) • Heidelerche (Lululla arborea) (B)2. Erhaltungsziele2.1. Übergreifende ZieleErhaltung des Gebietes als Brutlebensraum insbesondere für Heidelerche. Hierfür ist die Erhaltung oder ggf. Wiederherstellung der von Magerrasen, Dünen- und Sandheideflächen sowie regenerierenden Heidemooren geprägten Sanderlandschaft, die mosaikartig und in Übergängen lichte Laubwälder einschließt, erforderlich. Für die Heidelerche soll ein günstiger Erhaltungszustand im Einklang mit den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten wiederhergestellt werden. 2.2. Ziele für Vogelarten:Erhaltung und ggf. Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der unter 1. genannten Arten und ihrer Lebensräume. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen: HeidelercheErhaltung oder ggf. Wiederherstellung •und Pflege halboffener Saumbiotope im Übergangsbereich von Wald zu Offenland z. B. Sand- und Feuchtheiden, Trockenrasen, Kahlschlagflächen u. a.,• von Ackerbrachen auf Sandböden in der Nachbarschaft von Wald,• eines Mosaiks aus vegetationsfreien Bodenstellen und insektenreichen Trockenrasen bzw. Heideflächen und Bäumen bzw. Waldrändern,• unbefestigter (Sand-) Wege.

### Eingangsformel WittHNatSchESV

Aufgrund des § 12 Abs. 3 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 225), in Verbindung mit § 22 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2557), sowie aufgrund des § 38 Landesjagdgesetz (LJagdG) in der Fassung vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300, ber. 2008 S. 135), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Februar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 266), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

### § 1 — Einstweilige Sicherstellung

§ 1 Einstweilige Sicherstellung(1) Der ehemalige Standortübungsplatz Wittenborn auf dem Gebiet der Gemeinden Bark und Wittenborn, Kreis Segeberg, wird für die Dauer von zwei Jahren einstweilig sichergestellt. (2) Das sichergestellte Gebiet ist in Teilen Europäisches Vogelschutzgebiet im Sinne der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20, S. 7). Die übrigen Teile des sichergestellten Gebietes haben Vernetzungsfunktion für die Wanderung, die geographische Verbreitung und den genetischen Austausch wildlebender Arten und dienen der Verbesserung der ökologischen Kohärenz von Natura 2000 im Sinne von Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EU Nr. L 206, S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363, S. 368).

### § 2 — Geltungsbereich

§ 2 Geltungsbereich(1) Das sichergestellte Gebiet ist rund 281 ha groß und umfasst Teile des ehemaligen Standortübungsplatzes Wittenborn. (2) In der dieser Verordnung als Anlage 1 a beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 ist die Grenze des sichergestellten Gebietes als schwarze Linie dargestellt. In der dieser Verordnung als Anlage 1 b beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 ist das Europäische Vogelschutzgebiet waagerecht schraffiert eingetragen. (3) Die Grenze des sichergestellten Gebietes ist in der Abgrenzungskarte 1 a im Maßstab 1 : 5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. In der Abgrenzungskarte 1 b ist das Europäische Vogelschutzgebiet waagerecht schraffiert eingetragen. Die Ausfertigungen der Karten sind bei der obersten Naturschutzbehörde verwahrt. Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung. Weitere Karten sind 1. bei der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Segeberg, Untere Naturschutzbehörde, 23795 Bad Segeberg,2. bei der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher des Amtes Leezen, 23816 Leezen, niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

### § 3 — Schutzzweck, Erhaltungsziele

§ 3 Schutzzweck, Erhaltungsziele(1) Die einstweilige Sicherstellung dient dazu, eine Gefährdung des Zweckes der beabsichtigten Unterschutzstellung mit folgender Zielsetzung zu vermeiden: Schutz, Erhaltung und Entwicklung eines historisch-naturnahen Landschaftsausschnittes mit trockenen Heiden, offenen bis bewaldeten Dünen, Trockenrasen, mineralischen Grasfluren, Übergangsmooren und Stillgewässerflächen und naturnahen Laubwaldbeständen auf Dünen als Lebensraum einer charakteristischen, teilweise stark gefährdeten und heute seltenen Pflanzen- und Tierwelt; insbesondere der Erhalt des Lebensraumes der Vogelart Heidelerche sowie die Lebensräume der Arten Schlingnatter, Haselmaus und Ameisenlöwe sind zu sichern und zu verbessern. (2) Schutzzweck der beabsichtigten Unterschutzstellung ist es, die Naturausstattung in diesem Gebiet in ihrer Gesamtheit dauerhaft zu erhalten und, soweit es zur Erhaltung bestimmter Pflanzen- und Tierarten des Ökosystems erforderlich ist, diese geeignet zu entwickeln oder wiederherzustellen. Insbesondere gilt es, 1. die unbeeinträchtigte Entwicklung des für diesen Naturraum typischen Landschaftsausschnittes mit seinen geologischen und geomorphologischen Eigenheiten einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierwelt sowie des bisherigen Landschaftsbildes zu erhalten, zu pflegen und zu schützen sowie2. die naturraumtypischen Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse dera) Heiden und Dünen im Binnenland,b) der stehenden Gewässer undc) naturnahen Laubbaumbestände auf Dünen sowied) die aktuell guten Vorraussetzungen für eine Entwicklung der Übergangsmoore und Borstgrasrasen;3. die auf diese Lebensräume spezialisierten und für dieses Gebiet charakteristischen Pflanzen-und Tierarten zu sichern, zu erhalten, zu schützen und zu entwickeln sowie 4. die in Anlage 2 bezeichnete Vogelart Heidelerche auf den geeigneten Habitatflächen vornehmlich im Nordwesten des Gebietes zu erhalten oder einen günstigen Erhaltungszustand wieder herzustellen. Die Anlage 2 ist Bestandteil dieser Verordnung. (3) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume erforderlich ist, können entsprechende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchgeführt werden.

### § 4 — Verbote

§ 4 Verbote(1) In dem sichergestellten Gebiet sind alle Veränderungen verboten, soweit diese zu einer Zerstörung oder Beschädigung des sichergestellten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten, 1. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;2. Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;3. Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;4. Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern;5. bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;6. Gewässer gemäß der §§ 67 und 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986), auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;7. Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;8. Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, zu lagern oder in den Untergrund einzubringen;9. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit es sich nicht um Tafeln zur Kennzeichnung des sichergestellten Gebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften handelt;10. Erstaufforstungen vorzunehmen;11. die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;12. Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des sichergestellten Gebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;13. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;14. gentechnisch veränderte Organismen einzubringen, soweit sie geeignet sind, den Schutzzweck dieser Verordnung erheblich zu beeinträchtigen;15. im sichergestellten Gebiet Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone oder Drachen aufsteigen oder landen zu lassen oder mit Luftsportgeräten zu starten oder zu landen;16. im sichergestellten Gebiet Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Gegenstände jeder Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen;17. im sichergestellten Gebiet mit Motorfahrzeugen, ausgenommen elektrisch betriebene Krankenfahrstühle, zu fahren oder das sichergestellte Gebiet außerhalb der Wege zu betreten oder im sichergestellten Gebiet zu baden. (2) Die Verbote dieser Verordnung gelten nicht für die in der Übersichtskarte und in der Abgrenzungskarte grau unterlegt dargestellte Trasse der Bundesautobahn 20 einschließlich der mit ihrem Bau und Betrieb verbundenen Auswirkungen. (3) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

### § 5 — Zulässige Handlungen

§ 5 Zulässige Handlungen(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben 1. die auf den Schutzzweck und auf die Erhaltungsziele ausgerichtete Bodennutzung auf den Flächen im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben oder des Landesbetriebes Straßenbau und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein nach Maßgabe der Vorgaben der oberen Naturschutzbehörde;2. die den Schutzzweck, die Erhaltungsziele und die Grundsätze der guten fachlichen Praxis berücksichtigende, naturnahe forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 5 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes (LWaldG) vom 5. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 225), der als Wald genutzten Flächen unter Beachtung der Bestimmungen des § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21 LNatSchG;3. die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2557);4. die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung der Straßen, Wege, Brücken, Plätze oder sonstiger Verkehrsflächen, dabei ist es jedoch unzulässig, wassergefährdende, auswasch- oder auslaugbare Materialien zu verwenden;5. der Betrieb und die Unterhaltung a) von Trinkwasserleitungen undb) von weiteren bestehenden Versorgungs- und Entsorgungsanlagen sowie das Verlegen oder die Änderung von unterirdischen Ver- und Entsorgungsanlagen auf vorhandenen Trassen;6. die erforderliche Unterhaltung der der Vorflut dienenden Gewässer und Gewässerränder; die Gewässerunterhaltung darf nicht zu einer Beeinträchtigung der nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21 LNatSchG geschützten Biotope im Hinblick auf deren Wasserhaushalt führen;7. Maßnahmen zum Schutz oder zur Pflege aller nach dem Denkmalschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 83) erfassten Kulturdenkmale, die die Denkmalschutzbehörden im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde durchführen oder durchführen lassen;8. das Betreten oder Befahren a) der jeweiligen Grundstücke einschließlich der Gewässer durch die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer oder Grundstücksbesitzerinnen oder Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;b) des sichergestellten Gebietes durch Beauftragte und Bedienstete der Naturschutzbehörden;9. Untersuchungen und Maßnahmen zur Pflege oder zur Entwicklung des sichergestellten Gebietes, die die zuständigen Naturschutzbehörden durchführen oder durchführen lassen; bei Maßnahmen im Bereich der Kulturdenkmale unter Beachtung des § 27 Abs. 3 LNatSchG. (2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, sind die Bestimmungen des Kapitels 3 BNatSchG in Verbindung mit Kapitel 3 LNatSchG zu beachten.(3) Die untere Naturschutzbehörde trifft bei Gefährdung des Schutzzweckes die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen.

### § 6 — Ausnahmen und Befreiungen

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen(1) Auf Antrag kann die untere Naturschutzbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des § 51 LNatSchG Ausnahmen zulassen für 1. Bohrungen und Sondierungen im Rahmena) der amtlichen geowissenschaftlichen Landesaufnahme,b) von geophysikalischen Messungen,2. die erforderlichen Maßnahmen zur Gefährdungsabschätzung und Untersuchung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung der festgestellten schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten auf der Grundlage des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des Landesbodenschutz- und Altlastengesetzes vom 14. März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft- und Aufwuchsproben und die Einrichtung und den Betrieb von Messstellen,3. die Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach § 39 WHG und § 38 des Landeswassergesetzes (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89),4. die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen wildlebender, nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen des sichergestellten Gebietes,5. das Nachstellen wildlebender, nicht dem Jagdrecht unterliegender und nicht besonders geschützter Tierarten sowie das Fangen oder Töten dieser Tierarten und6. die Einrichtung von Reit- und Wanderwegen sowie Aufenthaltsplätzen auf der Grundlage eines mit den zuständigen Naturschutzbehörden abgestimmten Naherholungskonzeptes. (2) Die untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des § 4 Abs. 1 nach Maßgabe der Bestimmungen des § 67 Abs. 1 oder 2 BNatSchG Befreiungen gewähren. Bei der Gewährung von Befreiungen von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 bis 13 sind die besonderen artenschutz- und jagdrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

### § 7 — Ordnungswidrigkeiten

§ 7 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig nach § 57 Abs. 2 Nr. 22 LNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;2. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;3. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;4. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert;5. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;6. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Gewässer gemäß der §§ 67 und 68 WHG ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;7. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;8. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufbringt, lagert oder in den Untergrund einbringt;9. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt;10. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt;11. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;12. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des sichergestellten Gebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;13. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;14. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 gentechnisch veränderte Organismen einbringt, soweit sie geeignet sind, den Schutzzweck dieser Verordnung erheblich zu beeinträchtigen;15. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 im sichergestellten Gebiet Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone oder Drachen aufsteigen oder landen lässt oder mit Luftsportgeräten startet oder landet;16. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 im sichergestellten Gebiet Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Gegenstände jeder Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt;17. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 17 das sichergestellte Gebiet mit Motorfahrzeugen, ausgenommen elektrisch betriebene Krankenfahrstühle, befährt oder das sichergestellte Gebiet außerhalb der Wege betritt oder im sichergestellten Gebiet badet. (2) Ordnungswidrig nach § 57 Abs. 2 Nr. 22 LNatSchG handelt auch, wer vorsätzlich ohne Zulassung einer Ausnahme durch die untere Naturschutzbehörde eine Handlung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 vornimmt. (3) Ordnungswidrig nach § 37 Abs. 1 Nr. 23 LJagdG handelt, wer bei der Jagdausübung vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt.

### § 8 — Inkrafttreten

§ 8 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

---

— Landesverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des geplanten Naturschutzgebietes „Wittenborner Heide“ Vom 10. April 2012
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-WittHNatSchESVSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
