WiStrSLGZustV SH 2005 · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Zuständigkeit der Landgerichte in Wirtschaftsstrafsachen Vom 21. Juli 2005

Ausfertigungsdatum:
21.07.2005
Fundstelle:
GVOBl. 2005, 279
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel WiStrSLGZustV

GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 300-2-32 Aufgrund des § 74 c Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 15 c des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 11 der Justizermächtigungsübertragungsverordnung vom 4. Dezember 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 720), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 234), verordnet das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa:

§ 1

§ 1Strafsachen, in denen bei Straftaten 1. nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, dem Aktiengesetz, dem Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen, dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, dem Handelsgesetzbuch, dem Gesetz zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung, dem Genossenschaftsgesetz und dem Umwandlungsgesetz,2. nach den Gesetzen über das Bank-, Depot-, Börsen- und Kreditwesen sowie nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz,3. nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954, dem Außenwirtschaftsgesetz, den Devisenbewirtschaftungsgesetzen sowie dem Finanzmonopol- und Steuerrecht, auch soweit dessen Strafvorschriften nach anderen Gesetzen anwendbar sind; dies gilt nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz darstellt, und nicht für Steuerstraftaten, welche die Kraftfahrzeugsteuer oder Abgaben nach dem Kommunalabgabengesetz betreffen,4. des Subventionsbetruges, des Kapitalanlagebetruges, des Kreditbetruges, des Bankrotts, der Gläubigerbegünstigung und der Schuldnerbegünstigung,5. der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen sowie der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr,6.a) des Betruges, des Computerbetruges, der Untreue, des Wuchers, der Vorteilsgewährung, der Bestechung und des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt,b) nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz,soweit zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind, das Landgericht nach § 74 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes als Gericht des ersten Rechtszuges und nach § 74 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile des Schöffengerichts zuständig ist, werden zugewiesen a) dem Landgericht Kiel für die Landgerichtsbezirke Flensburg und Kiel,b) dem Landgericht Lübeck für die Landgerichtsbezirke Itzehoe und Lübeck.

§ 2

§ 2(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Zuständigkeit der Landgerichte in Wirtschaftsstrafsachen vom 11. April 1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 288)*), geändert durch Verordnung vom 1. September 1986 (GVOBl. Schl.-H. S. 199), außer Kraft.(2) Für die bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung anhängigen Verfahren verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.