WiStrAGZustV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Wirtschaftsstrafsachen Vom 25. Januar 2000

Ausfertigungsdatum:
25.01.2000
Fundstelle:
GVOBl. 2000 129
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel WiStrAGZustV

Aufgrund des § 58 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2598), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 11 der Justizermächtigungsübertragungsverordnung vom 4. Dezember 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 720), geändert durch Landesverordnung vom 14. Januar 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 24), verordnet das Ministerium für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten:

§ 1

§ 1 (1) Für die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Wirtschaftsstrafsachen sind die Amtsgerichte, die ihren Sitz am Ort des Landgerichts haben, für den Bezirk des Landgerichts zuständig. Im vorbereitenden Verfahren gilt dies nur für die Zustimmung des Gerichts nach § 153 Abs. 1 und § 153 a Abs. 1 der Strafprozeßordnung . (2) Wirtschaftsstrafsachen im Sinne des Absatzes 1 sind Verfahren, die die in § 74 c Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Straftaten zum Gegenstand haben.

§ 2

§ 2 Eine aufgrund dieser Verordnung begründete Zuständigkeit geht einer nach der Landesverordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Haftsachen vom 8. Februar 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 79), geändert durch § 2 Abs. 2 der Landesverordnung vom 23. August 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 257), begründeten Zuständigkeit vor.

§ 3

§ 3 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2000 in Kraft. (2) Für die bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung anhängigen Verfahren verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.