WindClAuflG SH · Schleswig-Holstein

Gesetz zur Auflösung der Clearingstelle Windenergie Vom 21. Februar 2024

Ausfertigungsdatum:
21.02.2024
Fundstelle:
GVOBl. 2024, 87
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1 Aufhebung des Gesetzes zur Einrichtung einer Clearingstelle Windenergie1)Das Gesetz zur Einrichtung einer Clearingstelle Windenergie (Artikel 1 des Gesetzes zur Einrichtung einer Clearingstelle Windenergie vom 18. März 2021, GVOBl. Schl.-H. S. 309) wird aufgehoben.

Artikel

Artikel 2 Änderung des Besoldungsgesetzes Schleswig- Holstein2)[Änderungsanweisung zum Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153)]

Artikel

Artikel 3 FolgeänderungIn Artikel 3 des Gesetzes zur Einrichtung einer Clearingstelle Windenergie vom 18. März 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 309) wird Absatz 2 aufgehoben.

Artikel

Artikel 4 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Eingangsformel WindClAuflG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.