WildSch-ZustVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die zuständigen Behörden für die Durchführung der Bundeswildschutzverordnung (Wildschutzzuständigkeitsverordnung - WildSch-ZustVO -) Vom 24. Juni 1986

Ausfertigungsdatum:
24.06.1986
Fundstelle:
GVOBl. 1986, 150
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1(1) Das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ist1. zuständige Behörde nach § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4,2. zuständige Stelle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 1 der Bundeswildschutzverordnung vom 25. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2040).(2) Die Landräte und Bürgermeister der kreisfreien Städte als Jagdbehörden sind1. zuständige Behörde nach § 5 Satz 1 und2. zuständige Stelle nach § 4 Abs. 3der Bundeswildschutzverordnung.

§ 1

§ 1(1) Das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung ist1. zuständige Behörde nach § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4,2. zuständige Stelle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 1 der Bundeswildschutzverordnung vom 25. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2040).(2) Die Landräte und Bürgermeister der kreisfreien Städte als Jagdbehörden sind1. zuständige Behörde nach § 5 Satz 1 und2. zuständige Stelle nach § 4 Abs. 3der Bundeswildschutzverordnung.

Eingangsformel WildSch-ZustVO

Aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.