Landesverordnung über die zuständigen Behörden für die Durchführung der Bundeswildschutzverordnung (Wildschutzzuständigkeitsverordnung - WildSch-ZustVO -) Vom 24. Juni 1986
- Ausfertigungsdatum:
- 24.06.1986
- Fundstelle:
- GVOBl. 1986, 150
§ 1(1) Das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ist1. zuständige Behörde nach § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4,2. zuständige Stelle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 1 der Bundeswildschutzverordnung vom 25. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2040).(2) Die Landräte und Bürgermeister der kreisfreien Städte als Jagdbehörden sind1. zuständige Behörde nach § 5 Satz 1 und2. zuständige Stelle nach § 4 Abs. 3der Bundeswildschutzverordnung.
§ 1(1) Das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung ist1. zuständige Behörde nach § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4,2. zuständige Stelle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 1 der Bundeswildschutzverordnung vom 25. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2040).(2) Die Landräte und Bürgermeister der kreisfreien Städte als Jagdbehörden sind1. zuständige Behörde nach § 5 Satz 1 und2. zuständige Stelle nach § 4 Abs. 3der Bundeswildschutzverordnung.
Aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.