Landesverordnung über Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen Vom 15. Oktober 2013
- Ausfertigungsdatum:
- 15.10.2013
- Fundstelle:
- GVOBl. 2013, 396
Aufgrund des § 30 Abs. 3 des Landesjagdgesetzes vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300, ber. 2008 S. 135), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Februar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 266), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:
Feststellungsverfahren
§ 1 FeststellungsverfahrenDas Feststellungsverfahren besteht aus dem Versuch einer gütlichen Einigung, der Wildschadensschätzung und dem Vorbescheid. Erfolgt die Anmeldung des Schadens nicht innerhalb der in § 34 Bundesjagdgesetz gesetzten Frist, lehnt die örtliche Ordnungsbehörde die Einleitung des Feststellungsverfahrens schriftlich ab. Diese Mitteilung ist zu begründen und den Geschädigten zuzustellen.
Gütliche Einigung
§ 2 Gütliche Einigung(1) Die örtliche Ordnungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Grundstück liegt, an dem oder auf dem der Schaden entstanden ist (zuständige Behörde), benachrichtigt unverzüglich nach Anmeldung des Schadens durch die Geschädigten die Ersatzpflichtigen mit dem Ziel einer gütlichen Einigung. Die bestellte Wild- und Jagdschadenschätzerin oder der Wild- und Jagdschadenschätzer soll zu dem Termin hinzugezogen werden, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass eine gütliche Einigung der Beteiligten nicht möglich sein wird oder eine Beteiligte oder ein Beteiligter die Hinzuziehung der Schätzerin oder des Schätzers fordert. (2) Eine gütliche Einigung liegt vor, wenn die Geschädigten und die Ersatzverpflichteten Festlegungen getroffen haben, welche Entschädigung zu leisten ist und wer die Kosten der Wild- oder Jagdschadenschätzung trägt. Die zuständige Behörde nimmt die Erklärungen der Beteiligten in einer von diesen und ihr zu unterzeichnenden Niederschrift auf. Beteiligte sind die Geschädigten und die zum Schadensersatz gemäß § 6 a Abs. 6, §§ 29 bis 32 Bundesjagdgesetz Verpflichteten einschließlich der Jagdpächterinnen und Jagdpächter, die einen Wildschaden ganz oder teilweise zu erstatten haben.
Wildschadensschätzung
§ 3 Wildschadensschätzung(1) Kommt es nicht zu einer gütlichen Einigung, lädt die zuständige Behörde die Beteiligten sowie die bestellte Wild- und Jagdschadenschätzerin oder den Wild- und Jagdschadenschätzer zu einer Wildschadensschätzung. Bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken können alle Beteiligten beantragen, dass die Ermittlung des Schadens in einem Termin kurz vor der Ernte erfolgen soll. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Höhe des Schadens vorher nicht zuverlässig festgestellt werden kann. Die Schadensermittlung ist jedoch unverzüglich insoweit durchzuführen, als dies zur zuverlässigen späteren Feststellung der Schadenshöhe erforderlich ist. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. (2) Die Wildschadensschätzung kann auch durchgeführt werden, wenn trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht alle Beteiligten zum Schätztermin erschienen sind. In der Einladung ist hierauf hinzuweisen.
Vorbescheid
§ 4 VorbescheidNach Durchführung der Wildschadensschätzung erlässt die zuständige Behörde auf der Grundlage des Gutachtens der Schätzerin oder des Schätzers einen schriftlichen Vorbescheid. Er ist mit einer Begründung, einer Kostenentscheidung unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, und einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und den Beteiligten zuzustellen.
Kosten des Feststellungsverfahrens
§ 5 Kosten des FeststellungsverfahrensZu den Kosten des Feststellungsverfahrens gehören der Personal- und Sachaufwand der Behörde für die Erstellung der Niederschrift nach § 2 Abs. 2 sowie für die Erstellung des Vorbescheides und die Vergütung für die Schätzung. Die den Beteiligten entstandenen Aufwendungen werden nicht erstattet.
Schätzerinnen und Schätzer
§ 6 Schätzerinnen und Schätzer(1) Die zuständige Behörde bestellt für die Dauer von fünf Jahren eine Wild- und Jagdschadenschätzerin oder einen Wild- und Jagdschadenschätzer sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Sie verpflichtet die Schätzerinnen oder Schätzer durch Handschlag oder schriftlich darauf, dass sie ihre Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werden. Die Bestellung kann bei Vorliegen wichtiger Gründe widerrufen werden. (2) Zur Schätzung von Wild- oder Jagdschäden, die an Forstpflanzen entstehen, bestellt die zuständige Behörde forstsachverständige Schätzerinnen oder Schätzer. Absatz 1 findet entsprechende Anwendung. (3) Eine Schätzerin oder ein Schätzer darf bei einer Schätzung nicht mitwirken, wenn sie oder er selbst, ihr Ehegatte oder seine Ehegattin, ihre eingetragene Lebenspartnerin oder sein eingetragener Lebenspartner oder eine Person, die mit ihr oder ihm in gerader oder in der Seitenlinie ersten Grades verwandt oder verschwägert ist, Beteiligte des Feststellungsverfahrens sind. (4) Die Schätzerin oder der Schätzer kann eine Vergütung in entsprechender Anwendung der für Sachverständige geltenden Bestimmungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I 2004 S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), verlangen, wobei das Honorar nach § 9 Abs. 1 JVEG nach der Honorargruppe 1 bemessen und ab der zweiten Stunde halbiert wird.
Zwangsvollstreckung
§ 7 Zwangsvollstreckung(1) Aus der Niederschrift über die Einigung (§ 2 Abs. 2) oder dem unanfechtbar gewordenen Vorbescheid findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Vergleichen statt (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung).(2) Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist das Amtsgericht zuständig, zu dessen Bezirk die mit dem Verfahren befasste örtliche Ordnungsbehörde gehört.
Ordentlicher Rechtsweg
§ 8 Ordentlicher Rechtsweg(1) Gegen den Vorbescheid steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung das Recht der Klage vor dem Amtsgericht zu, in dessen Bezirk die mit dem Feststellungsverfahren befasste Behörde ihren Sitz hat. Wird die Durchführung des Feststellungsverfahrens abgelehnt oder ein Vorbescheid ohne ausreichenden Grund in angemessener Frist nicht erlassen, ist die Klage ebenfalls zulässig. (2) Die Klage ist zu richten 1. von den Ersatzberechtigten gegen die Ersatzverpflichteten auf Zahlung des Betrages, um den der verlangte Schadensersatz die Festsetzung der zuständigen Behörde übersteigt,2. von den Ersatzverpflichteten gegen die Ersatzberechtigten auf völlige oder teilweise Aufhebung des Bescheides der zuständigen Behörde. (3) Gelangt das Gericht zu einer von dem Vorbescheid abweichenden Beurteilung, ändert es zugleich die im Vorbescheid getroffene Kostenentscheidung ab.
Inkrafttreten
§ 9 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.