Landesverordnung zur Ausführung des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Vom 20. Juli 2009
- Ausfertigungsdatum:
- 20.07.2009
- Fundstelle:
- GVOBl. 2009, 425
Einrichtung
§ 2 EinrichtungBeim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie sind eine Vergabekammer und eine Geschäftsstelle eingerichtet. Das Ministerium kann bei Bedarf zusätzliche Kammern einrichten.
Besetzung
§ 3 Besetzung(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie ernennt die Mitglieder der dort eingerichteten Vergabekammern nach Maßgabe des § 105 Abs. 2 GWB, wobei hinsichtlich der hauptamtlichen Beisitzer gilt, dass im Falle der Besetzung mit einer Beamtin oder einem Beamten statt der Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst die Befähigung zum 2. Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 im Sinne von § 14 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes maßgeblich ist. Die ehrenamtlich beisitzenden Mitglieder werden auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Wirtschaft ernannt. (2) Es können auch Bedienstete des Bundes oder der Länder, mit denen eine Vereinbarung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 geschlossen wird, bestellt werden. (3) Für die Vergabekammern nach § 2 benennen alle Ministerien nach Maßgabe von Absatz 1 geeignete Bedienstete, solange nicht bei ihnen selbst eine oder mehrere Vergabekammern eingerichtet werden. Die Zahl der von den Ministerien zu entsendenden Bediensteten richtet sich nach der Zahl der aus ihren Bereichen stammenden Überprüfungsfälle.
Organisation
§ 4 OrganisationDas Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie erlässt eine Geschäftsordnung für die Verfahren vor der dort eingerichteten Vergabekammer, bestimmt über die Geschäftsverteilung und führt unbeschadet des § 105 Abs. 1 GWB die Dienstaufsicht über die Mitglieder der Vergabekammer.
Ermächtigung
§ 5 ErmächtigungDie Ermächtigung zur Änderung dieser Verordnung wird auf das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie übertragen.
Einrichtung
§ 2 EinrichtungBeim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus sind eine Vergabekammer und eine Geschäftsstelle eingerichtet. Das Ministerium kann bei Bedarf zusätzliche Kammern einrichten.
Besetzung
§ 3 Besetzung(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus ernennt die Mitglieder der dort eingerichteten Vergabekammern nach Maßgabe des § 105 Abs. 2 GWB, wobei hinsichtlich der hauptamtlichen Beisitzer gilt, dass im Falle der Besetzung mit einer Beamtin oder einem Beamten statt der Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst die Befähigung zum 2. Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 im Sinne von § 14 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes maßgeblich ist. Die ehrenamtlich beisitzenden Mitglieder werden auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Wirtschaft ernannt.(2) Es können auch Bedienstete des Bundes oder der Länder, mit denen eine Vereinbarung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 geschlossen wird, bestellt werden.(3) Für die Vergabekammern nach § 2 benennen alle Ministerien nach Maßgabe von Absatz 1 geeignete Bedienstete, solange nicht bei ihnen selbst eine oder mehrere Vergabekammern eingerichtet werden. Die Zahl der von den Ministerien zu entsendenden Bediensteten richtet sich nach der Zahl der aus ihren Bereichen stammenden Überprüfungsfälle.
Organisation
§ 4 OrganisationDas Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus erlässt eine Geschäftsordnung für die Verfahren vor der dort eingerichteten Vergabekammer, bestimmt über die Geschäftsverteilung und führt unbeschadet des § 105 Abs. 1 GWB die Dienstaufsicht über die Mitglieder der Vergabekammer.
Ermächtigung
§ 5 ErmächtigungDie Ermächtigung zur Änderung dieser Verordnung wird auf das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus übertragen.
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung regelt die Einrichtung, Organisation und Besetzung der Vergabekammern. Sie ist anzuwenden bei der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Sinne der §§ 98 bis 101 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 mit Sitz in Schleswig-Holstein.(2) Die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit der Vergabekammer Schleswig-Holstein und der Zuständigkeit der Vergabekammern des Bundes oder anderer Länder bestimmt sich nach § 159 GWB in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013.(3) Diese Verordnung ist nur anzuwenden, wenn die geschätzten Auftragswerte der zu vergebenden Aufträge ohne Umsatzsteuer die jeweiligen EU-Schwellenwerte erreichen oder überschreiten.
Einrichtung
§ 2 EinrichtungBeim für Wirtschaft zuständige Ministerium sind eine Vergabekammer und eine Geschäftsstelle eingerichtet. Das Ministerium kann bei Bedarf zusätzliche Kammern einrichten.
Besetzung
§ 3 Besetzung(1) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium ernennt die Mitglieder der dort eingerichteten Vergabekammern. Das vorsitzende und das jeweils hauptamtlich beisitzende Mitglied sollen, mindestens einer von ihnen muss die Befähigung zum Richteramt haben. Die ehrenamtlich beisitzenden Mitglieder werden auf Vorschlag der Spitzenorganisationen und der öffentlich-rechtlichen Kammern der Wirtschaft ernannt.(2) Für die Vergabekammern nach § 2 können alle Ministerien ergänzend nach Maßgabe von § 3 Absatz 1 geeignete Bedienstete vorschlagen.(3) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium führt unbeschadet des § 157 Absatz 1 GWB in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.06.2013 die Dienstaufsicht über die Mitglieder der Vergabekammer.
Organisation
§ 4 OrganisationDie Vergabekammer gibt sich eine Geschäftsordnung.
Ermächtigung
§ 5 ErmächtigungDie Ermächtigung zur Änderung dieser Verordnung wird auf das für Wirtschaft zuständige Ministerium übertragen.
Aufgrund des § 106 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 21 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102), verordnet die Landesregierung:
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung regelt die Einrichtung, Organisation und Besetzung der Vergabekammern. Sie ist anzuwenden bei der Auftragsvergabe durch die in § 98 GWB genannten Auftraggeber mit Sitz in Schleswig-Holstein.(2) Diese Verordnung ist auch dann anzuwenden, wenn1. Vergabestellen des Landes Schleswig-Holstein Aufträge im Rahmen der Auftragsverwaltung des Bundes vergeben,2.Vergabestellen des Landes Schleswig-Holstein Aufträge aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit dem Bund oder anderen Ländern vergeben,3.in den Fällen des § 98 Nr. 1 bis 6 GWB sowohl Auftraggeber des Bundes oder anderer Länder als auch Auftraggeber des Landes Schleswig Holstein beteiligt sind und sich die an dem Auftraggeber Beteiligten auf die Überprüfung durch die in Schleswig-Holstein zuständige Vergabekammer geeinigt haben.(3) Diese Verordnung ist nur anzuwenden, wenn die Auftragswerte der zu vergebenden Aufträge die jeweiligen EG-Schwellenwerte erreichen oder überschreiten.
Einrichtung
§ 2 EinrichtungBeim Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr sind eine Vergabekammer und eine Geschäftsstelle eingerichtet. Das Ministerium kann bei Bedarf zusätzliche Kammern einrichten.
Besetzung
§ 3 Besetzung(1) Das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr ernennt die Mitglieder der dort eingerichteten Vergabekammern nach Maßgabe des § 105 Abs. 2 GWB, wobei hinsichtlich der hauptamtlichen Beisitzer gilt, dass im Falle der Besetzung mit einer Beamtin oder einem Beamten statt der Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst die Befähigung zum 2. Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 im Sinne von § 14 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes maßgeblich ist. Die ehrenamtlich beisitzenden Mitglieder werden auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Wirtschaft ernannt. (2) Es können auch Bedienstete des Bundes oder der Länder, mit denen eine Vereinbarung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 geschlossen wird, bestellt werden. (3) Für die Vergabekammern nach § 2 benennen alle Ministerien nach Maßgabe von Absatz 1 geeignete Bedienstete, solange nicht bei ihnen selbst eine oder mehrere Vergabekammern eingerichtet werden. Die Zahl der von den Ministerien zu entsendenden Bediensteten richtet sich nach der Zahl der aus ihren Bereichen stammenden Überprüfungsfälle.
Organisation
§ 4 OrganisationDas Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr erlässt eine Geschäftsordnung für die Verfahren vor der dort eingerichteten Vergabekammer, bestimmt über die Geschäftsverteilung und führt unbeschadet des § 105 Abs. 1 GWB die Dienstaufsicht über die Mitglieder der Vergabekammer.
Ermächtigung
§ 5 ErmächtigungDie Ermächtigung zur Änderung dieser Verordnung wird auf das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr übertragen.
Inkrafttreten
§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Ausführung des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 25. Juni 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 215)*), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Mai 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 279), außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.