WestFlFehNatSchGV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Ostseefläche westlich Fehmarn“ Vom 11. März 2026

Ausfertigungsdatum:
11.03.2026
Fundstelle:
GVOBl. 2026, Nr. 23
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1a

Anlage 1a (zu § 2 Absatz 2 Satz 1)[Red. Anm.: Zusätzlicher Text zur Grafik]Übersichtskarte Grenze des Naturschutzgebietes Maßstab 1:100.000 - Die Übersichtskarte im Maßstab 1:100.000 zeigt die Grenzen des Naturschutzgebietes „Ostseefläche westlich Fehmarn“ dargestellt als schwarze Linie.

Anlage 1b

Anlage 1b (zu § 2 Absatz 2 Satz 2)[Red. Anm.: Zusätzlicher Text zur Grafik]Übersichtskarte 1:100.000, FFH-Gebiet und EGV-Gebiet sind gekennzeichnet - In dieser Übersichtskarte ist das FFH-Gebiet senkrecht schraffiert und EGV-Gebiet waagerecht schraffiert eingetragen.

Anlage 3

Anlage 3 zu § 3 Abs. 6 der Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Ostseefläche ...

Anlage 3Anlage 3 zu § 3 Abs. 6 der Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Ostseefläche westlich Fehmarn“1. Erhaltungsziele für den im Naturschutzgebiet „Ostseefläche westlich Fehmarn“ befindlichen Teilbereich des als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung benannten Gebietes DE-1631-392 „Meeresgebiet der östlichen Kieler Bucht“1.1 ErhaltungsgegenstandDas Naturschutzgebiet „Ostseefläche westlich Fehmarn“ ist für die Erhaltung und ggf. Wiederherstellung folgender Lebensraumtypen des Anhangs I und Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinievon besonderer Bedeutung: 1110 Sandbänke mit nur schwacher ständiger Überspülung durch Meerwasser 1160 Flache große Meeresarme und -buchten (Flachwasserzonen und Seegraswiesen) 1170 Riffe 1351 Schweinswal (Phocoena phocoena)1.2 Erhaltungsziele1.2.1 Übergreifende ZieleErhaltung des bedeutendsten Teiles des größten zusammenhängenden Flachwassergebietes der westlichen Ostsee um Fehmarn mit Vorkommen des Schweinswales und unter Einschluss des größten Ostseeriffs Schleswig-Holsteins mit ursprünglichen, artenreichen strömungsexponierten Steinriffen, die sich bis in die AWZ erstrecken in seiner störungsfreien, natürlichen, dynamischen Entwicklung. Ebenfalls zu erhalten sind die extremen Umlagerungen und überwiegend freiliegenden Sande des Flügger Sandes mit vielgestaltigen Benthal u.a. als Rastgebiet von Meeresenten.1.2.2 Ziele für Lebensraumtypen von besonderer Bedeutung:Erhaltung und ggfs. Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der unter 1.1 genannten Lebensraumtypen und Arten. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:1110 Sandbänke mit nur schwacher ständiger Überspülung durch MeerwasserErhaltung- der weitgehend natürlichen Bodenstruktur und Morphodynamik (Strömungs- und Sedimentverhältnisse) sowie sonstiger lebensraumtypischer Strukturen und Funktionen,- des biotopprägenden hydrophysikalischen und hydrochemischen Gewässerzustandes. 1160 Flache große Meeresarme und -buchten (Flachwasserzonen und Seegraswiesen)Erhaltung und ggfs. Wiederherstellung- der weitgehend natürlichen Morphodynamik des Bodens, der Flachwasserbereiche und der Uferzonen,- der weitgehend natürlichen hydrophysikalischen und hydrochemischen Gewässerverhältnisse und Prozesse,- der Biotopkomplexe und ihrer charakteristischen Strukturen und Funktionen mit z.B. Riffen, Sandbänken und Watten,- der Seegraswiesen und ihrer Dynamik. 1170 RiffeErhaltung und ggfs. Wiederherstellung- natürlicher, von mechanischer (anthropogener) Schädigung weitgehend freier und morphologisch ungestörter Bereiche des Meeresgrundes oder periodisch trockenfallender Flachwasserzonen mit Hartsubstraten wie Fels, Findlingen, Steinen, natürlichen Muschelbänken und der zu Sandbänken vermittelnden Mischbestände,- der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen,- der weitgehend natürlichen hydrophysikalischen und hydrochemischen Gewässerverhältnisse und Prozesse sowie weiterer lebensraumtypischer Strukturen und Funktionen. 1.2.3 Ziele für Arten von besonderer Bedeutung:Erhaltung und ggfs. Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der unter 1.1 genannten Lebensraumtypen und Arten. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:1351 Schweinswal (Phocoena phocoena)Erhaltung- von naturnahen Küstengewässern der Ostsee, insbesondere von produktiven Flachwasserzonen bis 20 m Tiefe,- von störungsarmen Bereichen mit geringer Unterwasserschallbelastung,- der Nahrungsfischbestände, insbesondere Hering, Dorsch und Grundeln,- Sicherstellung einer möglichst geringen Schadstoffbelastung der Küstengewässer. 2. Erhaltungsziele für den im Naturschutzgebiet „Ostseefläche westlich Fehmarn“ befindlichen Teilbereich des EG-Vogelschutzgebietes DE-1530-491 „Östliche Kieler Bucht“2.1 ErhaltungsgegenstandDas Naturschutzgebiet „Ostseefläche westlich Fehmarn“ ist für die Erhaltung folgender Vogelarten und ihrer Lebensräume des Anhangs I der Vogelschutzrichtliniea) von besonderer Bedeutung (fett: Arten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie; B: Brutvögel; R: Rastvögel)- Tafelente (Aythya ferina) (R)- Reiherente (Aythya fuligula) (R)- Bergente (Aythya marila) (R)- Schellente (Bucephala clangula) (R)- Eisente (Clangula hyemalis) (R)- Trauerente (Melanitta nigra) (R)- Mittelsäger (Mergus serrator) (B)- Eiderente (Somateria mollissima) (R)- Zwergseeschwalbe (Sterna albifrons) (B)- Flussseeschwalbe (Sterna hirundo) (B) b) von Bedeutung:- Küstenseeschwalbe (Sterna paradisaea) (B) 2.2 Erhaltungsziele2.2.1 Übergreifende Ziele für VogelartenErhaltung der Küstengewässer mit außerordentlich hoher Bedeutung im internationalen Vogelzuggeschehen als möglichst störungsfreies Rast- und Überwinterungsgebiet für zahlreiche Entenarten, als günstiger Nahrungslebensraum für Brut- und Rastvögel sowie als Brutlebensraum für Küstenvögel. Zusammen mit den übrigen Ostseegebieten hat es existentielle Bedeutung als Überwinterungsgebiet für (Meeres-) Enten. Weiterhin Erhaltung von unzerschnittenen Räumen im Gebiet, die weitgehend frei von vertikalen Fremdstrukturen wie z.B. Stromleitungen und Windkraftanlagen sind.2.2.2 Ziele für Vogelarten:Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustands der unter 2.1 genannten Arten und ihrer Lebensräume. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen.Küstenvögel der Ostsee wie Tafelente, Reiherente, Schellente, Eisente, Trauerente, Bergente, Mittelsäger, Eiderente, Zwerg-, Fluss- und KüstenseeschwalbeErhaltung- von störungsarmen, küstenfernen und küstennahen Flachwasserbereichen als Rast- und Überwinterungsgebiete vom 15.10.- 15.04., insbesondere geschützte Buchten,- der natürlichen geomorphologischen Küstendynamik und dadurch von vegetationsarmen Kies- und Sandflächen,- einer möglichst hohen Wasserqualität und -klarheit (für den Mittelsäger),- von Muschelbänken und einer artenreichen Wirbellosenfauna als wesentliche Nahrungsgrundlage (für Eider-, Eis-, Trauer-, Schell-, Berg-, Reiher- und Tafelente),- von klaren Gewässern mit reichen Kleinfischvorkommen im Umfeld der Brutkolonien (für Zwerg-, Fluss- und Küstenseeschwalbe).

Eingangsformel WestFlFehNatSchGV

Aufgrund1. des § 13 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H., S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. September 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 734, 735), in Verbindung mit § 32 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323, S. 22), verordnet das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur die folgenden §§ 1 bis 3, § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 2 Nummern 1 bis 4 und 6 bis 14, § 4 Absatz 3 sowie die §§ 5, 6 Absatz 1 und 3, 7 Absatz 1 und § 8 und2. des § 38 des Landesjagdgesetzes vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H., S. 300, ber. 2008, S. 135), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Januar 2024 (GVOBl. Schl.-H., S. 2), in Verbindung mit § 20 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332, S. 11), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz den folgenden § 4 Absatz 2 Nummer 5, § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 2 und § 8:

§ 1

Erklärung zum Naturschutzgebiet

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet(1) Teile der Ostsee westlich von Fehmarn werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet ist in wesentlichen Teilen Europäisches Vogelschutzgebiet im Sinne der Richtlinie 2009/147/EG1 (EGV-Gebiet) und besonderes Schutzgebiet im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG2 (FFH-Gebiet).(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung „Ostseefläche westlich Fehmarn“ unter Nummer 219 in das bei der obersten Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2

Geltungsbereich

§ 2 Geltungsbereich(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 12.429 ha groß und umfasst Wasserflächen der Ostsee im Bereich westlich Fehmarn. Es umfasst ausschließlich Ostseeflächen, die nicht zum Gebiet einer Gemeinde gehören.(2) In der dieser Verordnung beigefügten Übersichtskarte (Anlage 1a), Blatt 1 im Maßstab 1:100.000, ist die Grenze des Naturschutzgebietes als schwarze Linie dargestellt. In der dieser Verordnung beigefügten Übersichtskarte (Anlage 1b), Blatt 1 im Maßstab 1:100.000, ist das FFH-Gebiet senkrecht und das EGV-Gebiet waagerecht schraffiert eingetragen.(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte 2a (Anlage 2a), Blatt 1 bis 8 im Maßstab 1:10.000, rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. In der Abgrenzungskarte 2b (Anlage 2b), Blatt 1 bis 8 im Maßstab 1:10.000, ist das FFH-Gebiet senkrecht und das EGV-Gebiet waagerecht schraffiert eingetragen.(4) Die Anlagen 2a und 2b sind Bestandteile dieser Verordnung.(5) Die Ausfertigungen der Karten (Anlagen 2a und 2b) sind bei der obersten Naturschutzbehörde verwahrt. Die Karten können dort während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3

Schutzzweck, Erhaltungsziele

§ 3 Schutzzweck, Erhaltungsziele(1) Das Naturschutzgebiet dient der Sicherung, dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung eines dynamischen und charakteristischen marinen Ökosystems der westlichen Ostsee mit seiner natürlichen Vielfalt und seinen für diese Gebiete maßgeblichen natürlichen Lebensräumen, Lebensgemeinschaften und Arten. Die Herstellung eines strengen Schutzes im Sinne der Einrichtung und Erhaltung unbeeinträchtigter Bereiche und weitgehend störungsfreier Lebensräume der küstennahen schleswig-holsteinischen Ostsee ist dabei ein vorrangiges Schutzziel. Die natürlichen Prozesse bleiben im Wesentlichen ungestört von direkten menschlichen Einflüssen und Gefährdungen für die ökologische Gesamtstruktur und Funktionsweise des Gebiets.(2) Schutzzweck ist weiterhin, die Funktion von Rückzugs- und Ruheräumen für Arten und Lebensräume sowie die Funktion des Gebietes als Nahrungs-, Fortpflanzungs-, Rast-, Mauser- und Überwinterungsgebiet für zum Teil ostseeweit gefährdete Arten(gruppen) von teils internationaler Bedeutung dauerhaft zu sichern, zu erhalten bzw. zu entwickeln oder wiederherzustellen.(3) Zu den im Naturschutzgebiet verfolgten Schutzzwecken nach Absatz 2 gehört die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes insgesamt. Insbesondere gilt es,1. die weitgehend natürlichen hydrophysikalischen und hydrochemischen Verhältnisse und Prozesse,2. die für diesen Naturraum typischen geologischen und geomorphologischen Eigenheiten der Ostsee sowie die natürlichen Sediment- und Strömungsverhältnisse und die natürliche Beschaffenheit des Meeresbodens,3. die natürlich vorhandene Biotop- und Artenausstattung von hoher Vielfalt und die natürliche Qualität der Lebensräume mit ihren jeweiligen artspezifischen ökologischen Funktionen, ihrer Unzerschnittenheit und räumlichen Wechselbeziehungen zu angrenzenden und benachbarten Meeresbereichen,4. die weitere Entwicklungsmöglichkeit naturnaher Lebensstätten mit hoher Bedeutung für die langfristige Sicherung einer charakteristischen wildlebenden Pflanzen- und Tierwelt, das heißt der natürlichen Biodiversität des Ostseeraumszu erhalten, zu schützen und weiterzuentwickeln.(4) Der Schutz nach Absatz 1 umfasst die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Entwicklung oder Wiederherstellung der charakteristischen marinen Lebensräume des Gebietes wie biogene und geogene Riffe, flache Meeresbuchten, Seegraswiesen und andere Makrophytenbestände sowie dauerhaft überspülte Sandbänke. Insbesondere sind1. natürliche, von anthropogener mechanischer Schädigung freie und morphologisch ungestörte Bereiche des Meeresgrundes,2. die weitgehend natürliche Bodenstruktur und Morphodynamik sowie sonstige lebensraumtypische Strukturen und Funktionen,3. die Biotopkomplexe sowie die lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen, insbesondere von Riffen, Sandbänken, Seegraswiesen und sonstigen Makrophytenbeständen, sowohl im Flachwasser als auch in größeren Tiefen, in natürlicher Ausprägung,4. die natürliche Qualität der Lebensräume mit einer dementsprechenden Verbreitung, Bestandsdichte und Dynamik der Populationen der charakteristischen Arten und der natürlichen Ausprägung ihrer Lebensgemeinschaften,5. unzerschnittene Lebensräume mit ihrer Funktion als Regenerationsraum insbesondere für die benthische Fauna und Flora sowie als Ursprung und Ausbreitungskorridor für die Wiederbesiedlung umliegender Gebiete durch benthische Arten,6. die Funktion als Nahrungshabitat für Vögel, marine Säugetiere und Fische,7. die Funktion als Laich- und Aufwuchsgebiet für Fischarten der Ostseezu erhalten, zu schützen, wiederherzustellen und weiterzuentwickeln.(5) Zur Sicherung der Funktion des Gebietes als Rückzugs- und Ruheraum sowie als Nahrungs-, Fortpflanzungs-, Rast-, Mauser- und Überwinterungsgebiet für Schweinswale, Robben sowie See- und Küstenvögel, insbesondere Meeres- und Tauchenten sowie Seetaucher, nach Absatz 2 sind insbesondere1. die Schweinswale, Robben sowie im Gebiet vorkommenden Vogelarten als Nahrungsgrundlagen dienenden Organismen in ihren natürlichen Bestandsdichten, Altersklassenverteilungen und Verbreitungsmustern,2. der ausgedehnte Flachwasserbereich mit essentiellen Nahrungshabitaten wie Muschelbänken, Riffen und Makrophytenbeständen und einer artenreichen Wirbellosen- und Kleinfischfauna, sonstige fischreiche Bereiche sowie naturnahe, ungestörte Küstengewässer der Ostsee3. das gesamte Gebiet als dauerhaft störungsarmer Bereich, das heißt als weitgehend von lokalen anthropogenen Einflüssen/Nutzungen, insbesondere durch Fischereiformen mit einem hohen Beifangrisiko, Unterwasserschallbelastung, sonstige akustische und visuelle Störungen sowie Kollisionsgefahr, unbeeinträchtigtes Habitat,4. in den sensiblen Zeiten ungestörte küstennahe und küstenferne Rast- und Überwinterungsgebiete für die wertgebenden Vogelarten, insbesondere rastende Meeresenten und fischfressende Arten,5. die Möglichkeit der Migration von Schweinswalen und Robben innerhalb des Gebietes sowie in die angrenzenden Gebiete der Ostsee, insbesondere in die angrenzenden und benachbarten Schutzgebiete Schleswig-Holsteins, und der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) sowie zu den Liegeplätzen entlang der Küste,6. möglichst ungestörte Beziehungen der Habitate der See- und Küstenvögel zu umliegenden Schutzgebieten in der Ostsee und an den Küsten sowie zu Flachwasserbereichen und Windwatten, naturnahen Küstenökosystemen mit Sandstränden, Strandwällen, Nehrungshaken, und Strandseen, insbesondere ohne vertikale Fremdstrukturen,zu erhalten, zu schützen, wiederherzustellen und weiterzuentwickeln.(6) Die in Anlage 3 Nummer 1 genannten Lebensraumtypen und Arten und die in Anlage 3 Nummer 2 bezeichneten Vogelarten sowie deren Lebensräume sind zu erhalten oder es ist ein günstiger Erhaltungszustand wiederherzustellen. Die Anlage 3 ist Bestandteil dieser Verordnung.(7) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensräumen, Pflanzen- oder Tierarten erforderlich ist, können entsprechende Maßnahmen durchgeführt werden.

§ 4

Verbote

§ 4 Verbote(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung oder erheblichen Beeinträchtigung führen können. Insbesondere ist es verboten,1. die Lebensräume des Meeresbodens einschließlich der Pflanzen und Lebensstätten der Tiere zu beseitigen, zu stören oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch mechanische oder stoffliche Einwirkungen,2. Bestandteile des Meeresbodens, Pflanzen oder Pflanzenbestandteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen,3. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch visuelle oder akustische Störungen oder anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,4. Tiere, Pflanzen oder sonstige Organismen auszusetzen oder anzusiedeln oder in sonstiger Weise einzubringen.(2) Verboten im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere1. jegliche Form der Erwerbsfischerei auszuüben,2. jegliche Form der Freizeitfischerei auszuüben,3. die Muschelfischerei auszuüben,4. jegliche Form der Aquakultur zu betreiben oder Aquakulturanlagen einzurichten,5. die Jagd auszuüben,6. Sedimente und andere Bestandteile des Meeresbodens abzugraben, abzubauen oder einzubringen sowie Auf- oder Abspülungen vorzunehmen,7. nicht lebende Ressourcen, insbesondere Sand, Kies oder Kohlenwasserstoffe, aufzusuchen oder zu gewinnen,8. Kohlendioxid mit dem Ziel der Speicherung in den Meeresboden einzubringen, einschließlich die dafür erforderliche Infrastruktur zu errichten,9. Windkraftanlagen zu errichten und zu betreiben,10. bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, oder künstliche Inseln zu errichten oder wesentlich zu ändern,11. Leitungen jeder Art zu verlegen oder Masten zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern,12. Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,13. sonstige Eingriffe im Sinne des § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes vorzunehmen,14. Gewässer gemäß der §§ 67 und 68 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. S. 409 S. 33), auszubauen, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern.(3) Fischereifahrzeuge dürfen das Gebiet durchqueren, sofern sämtliches Fanggerät an Bord verzurrt und verstaut ist.(4) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5

Zulässige Handlungen

§ 5 Zulässige Handlungen(1) Unberührt von den Bestimmungen dieser Verordnung bleibt die militärische Nutzung einschließlich der Erfüllung internationaler Verpflichtungen und des Schutzes der Zivilbevölkerung.(2) Unberührt von den Verboten des § 4 Absatz 1, 2 und 4 bleiben1. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen sowie die Maßnahmen der Unfallbekämpfung einschließlich des Seenotrettungswesens und des Katastrophenschutzes,2. die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundes im Bereich der Bundeswasserstraße Ostsee nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962, ber. 2008 S. 1980), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I S. 409) einschließlich der hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten,3. das Befahren der Bundeswasserstraße Ostsee mit Wasserfahrzeugen aller Art, soweit keine Beschränkungen nach § 5 Bundeswasserstraßengesetz getroffen sind,4. behördlich zugelassene Maßnahmen des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie die hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten,5. die behördlich zugelassene Räumung von Alt-Munition im Meer mit Ausnahme von Sprengungen bei diesen Räumungen,6. der Betrieb und die Unterhaltunga) von Rohrleitungen und Einlaufbauwerken zur ordnungsgemäßen Einleitung von Niederschlagswasser oder Abwasser aus genehmigten Anlagen undb) von weiteren bestehenden Ver- und Entsorgungsanlagen, 7. der Betrieb und die Unterhaltung gewässerkundlicher Messanlagen nach § 90 Landeswassergesetz sowie die hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten,8. das Baden, Schwimmen oder Tauchen in der Ostsee sowie die Einrichtung von Badestellen im Sinne des Badesicherheitsgesetzes und die üblichen Badezonenkennzeichnungen als zulässige Sicherheitsmaßnahmen,9. der Fischfang zu Fuß vom Ufer oder im Wasser watend mit der Handangel von den an das Naturschutzgebiet angrenzenden Stränden ausgehend, soweit keine Betretungsverbote durch andere Rechtsvorschriften bestehen und diese Tätigkeit in den Geltungsbereich des Naturschutzgebietes hineinreicht,10. Untersuchungen und Maßnahmen zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile, die die oberste Naturschutzbehörde durchführt oder von Dritten durchführen lässt,11. die Durchführung des Meeresmonitorings durch die für Naturschutz und Wasserwirtschaft zuständigen Landesbehörden bzw. durch Dritte in deren Auftrag,12. die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes im Sinne des Abschnittes VI und des § 22a des Bundesjagdgesetzes sowie der §§ 21 und 22 des Landesjagdgesetzes.(3) Soweit eine der in den Absätzen 1 oder 2 aufgeführten Maßnahmen ein Projekt im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (FFH-Richtlinie) zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen darstellt, ist ein solches Projekt zulässig, wenn es nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck nach den § 3 maßgeblichen Bestandteilen des Gebietes führen kann oder die Anforderungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes erfüllt. Der Projektträger hat die zur diesbezüglichen Prüfung erforderlichen Unterlagen der obersten Naturschutzbehörde vorzulegen. Für Projekte im vorgenannten Sinne außerhalb des Naturschutzgebietes, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, den Schutzzweck nach § 3 erheblich zu beeinträchtigen, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.(4) Soweit eine der in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Maßnahmen mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, sind die Bestimmungen des Kapitels 3 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit Kapitel 3 des Landesnaturschutzgesetzes zum Allgemeinen Schutz von Natur und Landschaft zu beachten.(5) Die oberste Naturschutzbehörde trifft bei Gefährdung des Schutzzweckes die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen.

§ 6

Ausnahmen, Befreiungen

§ 6 Ausnahmen, Befreiungen(1) Auf Antrag kann die oberste Naturschutzbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des § 51 Landesnaturschutzgesetz Ausnahmen zulassen für1. Bohrungen und Sondierungen im Rahmen der amtlichen geowissenschaftlichen Landesaufnahme,2. die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen wildlebender, nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen des Naturschutzgebietes, und3. das Nachstellen nach wildlebenden, nicht besonders geschützten Tierarten sowie das Fangen, Entnehmen oder Töten dieser Tierarten,4. Tätigkeiten im Rahmen der wissenschaftlichen Meeresforschung,5. Maßnahmen von Dritten, die der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung des Gebietes oder seiner Bestandteile dienen und die nicht unter § 5 Absatz 2 Nummer 10 fallen.(2) Die oberste Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Verboten des § 4 Absatz 2 Nummer 5 im Einzelfall zulassen, wenn dies zur Sicherung des Schutzzweckes erforderlich ist.(3) Die oberste Naturschutzbehörde kann von den Verboten des § 4 Absatz 1 und 2 nach Maßgabe der Bestimmungen des § 67 Absatz 1 oder 2 Bundesnaturschutzgesetz Befreiungen gewähren. Bei der Gewährung von Befreiungen von den Verboten des § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 sind die besonderen artenschutz-, fischerei- und jagdrechtlichen Bestimmungen sowie die für Natura 2000-Gebiete geltenden allgemeinen Schutzvorschriften des Bundesnaturschutzgesetz zu beachten.

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

§ 7 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig nach § 57 Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 26 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 die Lebensräume des Meeresbodens einschließlich der Pflanzen und Lebensstätten der Tiere beseitigt, stört oder nachteilig verändert, insbesondere durch mechanische oder stoffliche Einwirkungen,2. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Bestandteile des Meeresbodens, Pflanzen oder Pflanzenbestandteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt,3. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch visuelle und akustische Störungen oder anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört,4. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Tiere, Pflanzen oder andere Organismen aussetzt oder ansiedelt oder in sonstiger Weise einbringt,5. § 4 Absatz 2 Nummer 1 jegliche Form der Erwerbsfischerei ausübt,6. § 4 Absatz 2 Nummer 2 jegliche Form der Freizeitfischerei ausübt,7. § 4 Absatz 2 Nummer 3 die Muschelfischerei ausübt,8. § 4 Absatz 2 Nummer 4 jegliche Form der Aquakultur betreibt oder Aquakulturanlagen einrichtet,9. § 4 Absatz 2 Nummer 6 Sedimente und andere Bestandteile des Meeresbodens abgräbt, abbaut oder einbringt oder Auf- oder Abspülungen vornimmt,10. § 4 Absatz 2 Nummer 7 nicht lebende Ressourcen, insbesondere Sand, Kies oder Kohlenwasserstoffe aufsucht oder gewinnt,11. § 4 Absatz 2 Nummer 8 Kohlendioxid mit dem Ziel der Speicherung in den Meeresboden einbringt oder die dafür erforderliche Infrastruktur errichtet,12. § 4 Absatz 2 Nummer 9 Windkraftanlagen errichtet oder betreibt,13. § 4 Absatz 2 Nummer 10 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, oder künstliche Inseln errichtet oder wesentlich ändert,14. § 4 Absatz 2 Nummer 11 Leitungen jeder Art verlegt oder Masten errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert,15. § 4 Absatz 2 Nummer 12 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,16. § 4 Absatz 2 Nummer 13 sonstige Eingriffe im Sinne des § 14 Bundesnaturschutzgesetz vornimmt,17. § 4 Absatz 2 Nummer 14 Gewässer ausbaut oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern.(2) Ordnungswidrig nach § 37 Absatz 1 Nummer 23 Landesjagdgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, ohne dass eine Ausnahme erteilt wurde, entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 5 die Jagd ausübt.

§ 8

Inkrafttreten

§ 8 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.