Landesverordnung zur Bestimmung der Behörde nach § 9 Satz 2 des Wertausgleichs-Gesetzes Vom 28. August 1972
- Ausfertigungsdatum:
- 28.08.1972
- Fundstelle:
- GVOBl. 1972, 169
§ 1Behörde nach § 9 Satz 2 des Wertausgleichsgesetzes ist das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten.
§ 1Behörde nach § 9 Satz 2 des Wertausgleichsgesetzes ist das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration.
§ 1Behörde nach § 9 Satz 2 des Wertausgleichsgesetzes ist das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport.
Aufgrund des § 9 Satz 2 des Wertausgleichsgesetzes vom 12. Oktober 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1625) und des § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:
§ 1Behörde nach § 9 Satz 2 des Wertausgleichsgesetzes ist das Innenministerium.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.