WBG · Schleswig-Holstein

Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein (WBG) Vom 6. März 2012

Ausfertigungsdatum:
06.03.2012
Fundstelle:
GVOBl. 2012, 282
41 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

Begriff der Weiterbildung

§ 2 Begriff der Weiterbildung(1) Die Weiterbildung ist gleichberechtigter Teil des Bildungswesens neben vorschulischer Bildung, Schule, Berufsausbildung und Hochschule. (2) Weiterbildung ist ein wesentlicher Baustein im Kontext lebenslangen Lernens. (3) Weiterbildung ist die Fortsetzung, Wiederaufnahme oder Ergänzung organisierten Lernens außerhalb der Bildungsgänge der allgemein bildenden Schulen und der beruflichen Erstausbildung. Soweit die außerschulische Jugendbildung nicht anderweitig rechtlich geregelt ist, gehört sie zur Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes. Sie umfasst gleichrangig die Bereiche der allgemeinen, der politischen, der kulturellen und der beruflichen Weiterbildung sowie die Qualifizierung für ehrenamtliches und zivilgesellschaftliches Engagement.

§ 25

Berichtswesen

§ 25 BerichtswesenDie Landesregierung berichtet dem Landtag zur Mitte jeder Wahlperiode über die Durchführung dieses Gesetzes. Dem Bericht sind Übersichten über die im Berichtszeitraum anerkannten Träger, Einrichtungen und Veranstaltungen, über die Zahl und Struktur der durchgeführten Bildungsveranstaltungen und der Teilnehmenden sowie über Veranstaltungen, Einrichtungen und Träger, deren Anerkennung abgelehnt wurde, beizufügen.

§ 26

Zuständige Behörden

§ 26 Zuständige Behörden(1) Zuständige Behörden für die Durchführung des § 17 Abs. 1 und 5, § 19 Abs. 1 und § 21 ist das für Weiterbildungspolitik zuständige Ministerium. Es entscheidet in den Fällen des § 17 Abs. 1 im Benehmen und in den Fällen des § 19 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Ministerium, dessen Geschäftsbereich durch die Entscheidung berührt wird. Das für Weiterbildungspolitik zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen der Bildungsfreistellung im Sinne von § 17 Abs. 1 und 5 auf die Investitionsbank Schleswig-Holstein nach Maßgabe einer gesonderten Vereinbarung gemäß § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Investitionsbankgesetzes vom 7. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789) (Aufgabenübertragungsvertrag) zu übertragen. (2) Das für Weiterbildungspolitik zuständige Ministerium koordiniert die Arbeit der zuständigen Ministerien.

§ 27

Übergangsbestimmungen

§ 27 ÜbergangsbestimmungenAnerkennungen, die vor Inkrafttreten der Novelle des Bildungsfreistellungs- und Qualifizierungsgesetzes ausgesprochen wurden, behalten für die Dauer ihrer Befristung ihre Gültigkeit, soweit sie nicht durch verwaltungsrechtliche Verfahren aufgehoben werden.

§ 28

Inkrafttreten

§ 28 InkrafttretenDas Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

§ 3

Aufgaben und Ziele der Weiterbildung

§ 3 Aufgaben und Ziele der Weiterbildung(1) Die Weiterbildung soll dazu beitragen, die Einzelnen zu einem kritischen und verantwortlichen Handeln im persönlichen, öffentlichen und beruflichen Bereich zu befähigen. Die Weiterbildung soll auch die Gleichstellung von Frauen und Männern, von Menschen mit Behinderung sowie die Integration von Bürgerinnen und Bürgern mit Migrationshintergrund fördern. Es ist eine öffentliche Aufgabe des Landes und der Kommunen und der Gemeindeverbände, die Entwicklung eines pluralen und flächendeckenden Weiterbildungsangebotes sowie die individuelle Bereitschaft zum lebensbegleitenden Lernen zu unterstützen und zu fördern. (2) Ziel der Weiterbildung ist es, über den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten hinaus übergreifende Qualifikationen zu vermitteln. Dazu gehört auch die Fähigkeit zur Kommunikation, zur Zusammenarbeit und zur rationalen Austragung von Konflikten. Zudem soll sie die Chancen von benachteiligten Menschen insgesamt verbessern. (3) Die allgemeine Weiterbildung soll die Selbstentfaltung der Einzelnen fördern, indem sie zur Auseinandersetzung insbesondere mit kulturellen, sozialen, gesundheitlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Fragen befähigt und zum Handeln in diesen Bereichen anregt. Sie soll auch befähigen, soziale Entwicklungen mitzugestalten. (4) Die politische Weiterbildung soll die Orientierung der Einzelnen in Staat und Gesellschaft fördern, indem sie die Beurteilung gesellschaftlicher Zusammenhänge ermöglicht und zur Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten befähigt. Sie soll die Fähigkeit und Bereitschaft zur Teilhabe an der gesellschaftlichen und staatlichen Willensbildung fördern sowie die Qualifizierung für ehrenamtliches und zivilgesellschaftliches Engagement einbeziehen und dadurch die Demokratie sichern und den sozialen Rechtsstaat fortentwickeln. (5) Die kulturelle Bildung soll der Verankerung kultureller Ausdrucksformen wie der bildenden Künste, der Literatur, der darstellenden Kunst, der Musik und der Architektur dienen. Darüber hinaus sollen die Regional- und Minderheitensprachen sowie Kenntnisse über die Kulturen der in Schleswig-Holstein lebenden Minderheiten und Volksgruppen vermittelt werden. (6) Die berufliche Weiterbildung soll der Erhaltung und Erweiterung der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten und deren Anpassung an die sich wandelnden Anforderungen, dem beruflichen Aufstieg oder dem Übergang in eine andere berufliche Tätigkeit dienen. Sie soll dazu beitragen, vorhandene Arbeitsplätze zu sichern, die Arbeitslosigkeit abzubauen und den beruflichen Wiedereinstieg zu ermöglichen. Sie soll dazu befähigen, Arbeit und Technik mitzugestalten. (7) Die verschiedenen Bereiche der Weiterbildung wirken auf der Grundlage der ihnen jeweils eigenen Zielsetzung zusammen (integrativer Ansatz).

§ 4

Recht auf Weiterbildung

§ 4 Recht auf WeiterbildungJeder Mensch hat das Recht, die zur freien Entfaltung der Persönlichkeit, zur Mitgestaltung von Gesellschaft und Politik und zur Wahl und Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen zu erwerben. Das Recht auf Weiterbildung steht jedem Menschen unabhängig von Geschlecht, Alter oder Bildung, gesellschaftlicher oder beruflicher Stellung, Art oder Umfang des Beschäftigungsverhältnisses, der politischen oder weltanschaulichen Orientierung sowie der Nationalität zu.

§ 5

Anspruch auf Bildungsfreistellung

§ 5 Anspruch auf Bildungsfreistellung(1) Der Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen der allgemeinen, politischen, kulturellen und beruflichen Weiterbildung (Bildungsfreistellung) sowie zur Qualifizierung für ehrenamtliches und zivilgesellschaftliches Engagement steht allen Beschäftigten einschließlich derer zu, die sich in einer Berufsausbildung befinden. Dies gilt nur, soweit die Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Schleswig-Holstein haben. (2) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten 1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,2. Beamtinnen und Beamte nach § 1 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes,3. Richterinnen und Richter im Sinne des Landesrichtergesetzes,4. in Heimarbeit Beschäftigte sowie ihnen Gleichgestellte und5. andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Arbeitnehmerähnliche Personen in diesem Sinne sind auch Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen. Dienstherren im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes gelten als Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes. (3) Das Beschäftigungsverhältnis von Seeleuten hat im Sinne dieses Gesetzes seinen Schwerpunkt in Schleswig-Holstein, wenn sich 1. der Sitz der Reederei, der Partenreederei, der Korrespondentenreederei oder der Vertragsreederei in Schleswig-Holstein befindet oder2. der Heimathafen des Schiffes in Schleswig-Holstein befindet und das Schiff die Bundesflagge führt.

§ 6

Dauer der Bildungsfreistellung

§ 6 Dauer der Bildungsfreistellung(1) Jeder und jedem Beschäftigten soll die Teilnahme an einer einwöchigen Weiterbildungsveranstaltung ermöglicht werden. (2) Der Anspruch auf Bildungsfreistellung umfasst fünf Arbeitstage in einem Kalenderjahr. Wird regelmäßig an mehr als fünf Tagen in der Woche oder in Wechselschicht gearbeitet, erhöht sich der Anspruch auf sechs Arbeitstage. Wird regelmäßig an weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, verringert sich der Anspruch entsprechend. (3) Der Anspruch auf Freistellung in einem Kalenderjahr kann mit dem des vorangegangenen Jahres bis zum Doppelten des Anspruchs nach Absatz 1 verbunden werden, soweit es für die Teilnahme an Veranstaltungen der Weiterbildung erforderlich ist (Verblockung). Die Erforderlichkeit richtet sich nach der Art der Veranstaltung und ist vom Träger der Veranstaltung im Rahmen des behördlichen Anerkennungsverfahrens nachzuweisen. Mit Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers kann eine Verblockung auch im Vorgriff auf künftige Freistellungsansprüche oder rückwirkend über mehr als zwei Jahre erfolgen. Die oder der Beschäftigte hat der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens bis zum 30. September des laufenden Jahres, schriftlich mitzuteilen, ob im Folgejahr eine Verblockung beabsichtigt ist. Unterbleibt diese Mitteilung, ist im Folgejahr die rückwirkende Verblockung mit dem Bildungsfreistellungsanspruch des Vorjahres nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. (4) Die Bildungsfreistellung soll an aufeinanderfolgenden Tagen gewährt werden; sie kann auch an einzelnen Tagen gewährt werden.

§ 9

Anrechenbarkeit anderweitiger Freistellungsansprüche

§ 9 Anrechenbarkeit anderweitiger Freistellungsansprüche(1) Freistellungen zur Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen aufgrund anderer Gesetze oder von Tarifverträgen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen oder sonstigen Sonderregelungen können auf den Bildungsfreistellungsanspruch nach diesem Gesetz nur angerechnet werden, wenn sie den Grundsätzen der Weiterbildung nach dem Abschnitt I dieses Gesetzes entsprechen und die Anrechenbarkeit ausdrücklich bestimmt ist. (2) Die Anrechnung von Bildungsfreistellungsansprüchen auf den gesetzlichen, tariflichen oder durch Arbeitsvertrag vereinbarten Erholungsurlaub ist unzulässig. Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen auf Veranlassung des Arbeitgebers wird nicht auf den Bildungsfreistellungsanspruch nach diesem Gesetz angerechnet.

§ 14

Verbot der Benachteiligung

§ 14 Verbot der Benachteiligung(1) Beschäftigte dürfen wegen der Inanspruchnahme der Bildungsfreistellung nicht benachteiligt werden.(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes darf nur zugunsten der Beschäftigten abgewichen werden.

§ 14a

Anspruch auf Reservistenbildungsfreistellung

§ 14a Anspruch auf Reservistenbildungsfreistellung(1) Beschäftigte im Sinne von § 5 Absatz 2 Satz 1 haben nach Maßgabe der folgenden Regelungen zusätzlich Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an Dienstleistungen gemäß § 60 Nummer 1 und 3 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72, S.5), sowie zur Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen gemäß § 81 des Soldatengesetzes (Reservistenbildungsfreistellung). Für die Freistellung zur Teilnahme an Dienstleistungen gemäß § 60 Nummer 3 des Soldatengesetzes sowie dienstlichen Veranstaltungen gemäß § 81 des Soldatengesetzes gilt dies nur, sofern die Dienstleistung oder dienstliche Veranstaltung dem Erhalt oder der Erweiterung der persönlichen Fähigkeiten der beschäftigten Person dient, insbesondere zur Vermittlung von allgemein militärischen Fähigkeiten oder der Vermittlung von dienstpostenbezogenen Fähigkeiten. Ein Anspruch auf Freistellung nach Satz 1 besteht insbesondere nicht bei Veranstaltungen die ausschließlich der Traditionspflege oder allein zur Stärkung der Kameradschaft dienen.(2) Die beabsichtigte Teilnahme ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Erfolgt die Mitteilung nicht spätestens vier Wochen vor Beginn der Freistellung, kann der Arbeitgeber die Freistellung versagen, wenn der Freistellung zwingende betriebliche und dienstliche Gründe entgegenstehen. Die Versagung ist schriftlich zu begründen.(3) Die erfolgte Teilnahme ist auf Verlangen des Arbeitgebers in geeigneter Weise nachzuweisen.(4) Der Anspruch auf Freistellung beträgt fünf Arbeitstage pro Kalenderjahr. § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie § 6 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 gelten entsprechend. Abweichend von § 6 Absatz 3 Satz 2 gilt die Verblockung als erforderlich, wenn die Veranstaltung der Bundeswehr eine solche Verblockung vorsieht. Abweichend von § 6 Absatz 3 Satz 3 kann die Absicht einer Verblockung mit dem Anspruch aus dem Vorjahr auch noch mit der Mitteilung über die Teilnahme an der Veranstaltung gemäß Absatz 2 Satz 1 erfolgen. Eine weitergehende rückwirkende Verblockung ist in diesem Fall nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig. Der Anspruch auf Freistellung nach diesem Abschnitt besteht erstmals im Jahr 2026. Ohne Zustimmung des Arbeitgebers ist eine Verblockung von bis zu zehn Arbeitstagen zulässig.(5) Der Anspruch auf Freistellung gemäß Absatz 1 besteht unabhängig von Ansprüchen auf Freistellung gemäß § 5 Absatz 1. Pro Kalenderjahr dürfen Freistellungsansprüche im Umfang von bis zu fünfzehn Arbeitstagen beansprucht werden.

§ 14b

Anwendung sonstiger Vorschriften

§ 14b Anwendung sonstiger Vorschriften(1) Die §§ 8, 9, 10 und 14 des Abschnitts 2 dieses Gesetzes gelten für diesen Abschnitt entsprechend.(2) Die Abschnitte 4 bis 7 dieses Gesetzes finden auf diesen Abschnitt keine Anwendung.(3) Die Möglichkeit zur Gewährung von Sonderurlaub nach der Sonderurlaubsverordnung Schleswig-Holstein vom 29. November 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 796), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1546, 1547) bleibt unberührt. Wenn und soweit für die Teilnahme an den in § 14a Absatz 1 genannten dienstlichen Veranstaltungen Sonderurlaub gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 der Sonderurlaubsverordnung gewährt wird, wird dieser Sonderurlaub auf den Anspruch auf Reservistenfreistellung gemäß § 14a Absatz 4 angerechnet.

Eingangsformel WBG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDas Gesetz gilt für die Weiterbildung in Schleswig-Holstein. Die durch besondere Rechtsvorschriften geregelte Weiterbildung bleibt hiervon unberührt. Das Recht der Träger und Einrichtungen der Weiterbildung auf selbständige Lehrplan- und Programmgestaltung sowie ihr Recht auf freie Wahl der Leiterinnen oder Leiter und der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter wird gewährleistet.

§ 10

Ausschluss von Doppelansprüchen

§ 10 Ausschluss von Doppelansprüchen(1) Der Anspruch auf Bildungsfreistellung besteht nicht, soweit der oder dem Beschäftigten für das laufende Kalenderjahr bereits von einer früheren Arbeitgeberin oder einem früheren Arbeitgeber Bildungsfreistellung gewährt worden ist. (2) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Ausbildungs-, Arbeits- oder Dienstverhältnisses der oder dem Beschäftigten auf Verlangen eine Bescheinigung über die Bildungsfreistellung auszustellen.

§ 11

Wartezeit

§ 11 WartezeitDer Bildungsfreistellungsanspruch eines Kalenderjahres wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Ausbildungs-, Arbeits- oder Dienstverhältnisses erworben.

§ 12

Fortzahlung des Arbeitsentgeltes

§ 12 Fortzahlung des Arbeitsentgeltes(1) Für die Zeit der Bildungsfreistellung zur Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen ist das zustehende Arbeitsentgelt ohne Minderung fortzuzahlen. Für die Bemessung des fortzuzahlenden Arbeitsentgeltes sind die einzelvertraglichen, tarifvertraglichen oder gesetzlichen Regelungen für den Erholungsurlaub entsprechend anzuwenden. Bei Beschäftigten mit variablen Einkommen wird der durchschnittliche Monatsverdienst der letzten zwölf Monate vor Anmeldung zur Bildungsfreistellung zugrunde gelegt. (2) Ist für das laufende Kalenderjahr Bildungsfreistellung beansprucht worden und endet das Ausbildungs-, Arbeits- oder Dienstverhältnis vor Ablauf dieses Kalenderjahres, kann die Rückzahlung des fortgezahlten Arbeitsentgeltes nicht verlangt werden. (3) Ist eine Bildungsfreistellung nicht in Anspruch genommen worden, kann eine Ausgleichszahlung nicht verlangt werden.

§ 13

Verbot der Erwerbstätigkeit

§ 13 Verbot der ErwerbstätigkeitWährend der Bildungsfreistellung darf die oder der Beschäftigte keine dem Zweck dieses Gesetzes zuwiderlaufende Erwerbstätigkeit ausüben.

§ 14

Verbot der Benachteiligung

§ 14 Verbot der Benachteiligung(1) Beschäftigte dürfen wegen der Inanspruchnahme der Bildungsfreistellung nicht benachteiligt werden. (2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes darf nur zugunsten der Beschäftigten abgewichen werden.

§ 15

Finanzierung

§ 15 FinanzierungDas Land fördert die Weiterbildung nach Maßgabe des Haushalts, insbesondere zur Aufrechterhaltung folgender Formen der Weiterbildungsinfrastruktur: 1. Träger und Einrichtungen der Weiterbildung zur flächendeckenden Grundversorgung (Volkshochschulen),2. Berufsbildungsstätten und Bildungsstätten der allgemeinen, kulturellen und politischen Weiterbildung,3. eine Weiterbildungsdatenbank zur Transparenzverbesserung,4. Weiterbildungsinformation und Weiterbildungsberatung,5. Maßnahmen zur Förderung des beruflichen Wiedereinstiegs nach einer familienbedingten Unterbrechung sowie6. Modellvorhaben und besondere Zielgruppen.

§ 16

Teilnahmeschutz

§ 16 Teilnahmeschutz(1) Weiterbildungsveranstaltungen sind der Verantwortung einer Leiterin oder eines Leiters zu unterstellen. (2) Die Träger oder Einrichtungen der Weiterbildung, die Weiterbildungsveranstaltungen anbieten, haben diejenigen, die an einer Weiterbildungsveranstaltung teilnehmen wollen, vor Veranstaltungsbeginn und bevor ein Weiterbildungsvertrag geschlossen wird, schriftlich zu unterrichten über 1. die Person der Leiterin oder des Leiters nach Absatz 1,2. das Thema, den Inhalt sowie den Arbeits- und Zeitplan der Veranstaltung,3. die bei Veranstaltungsbeginn vorauszusetzende Vorbildung sowie eine sonst erforderliche oder vorteilhafte Vorbereitung auf die Veranstaltung,4. die Zulassungsvoraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche oder anderweitige Prüfung, wenn die Veranstaltung auf eine solche Prüfung vorbereitet,5. die Zertifikate oder anderen Bescheinigungen, die durch die Teilnahme erworben werden können,6. die Geschäfts- und Teilnahmebedingungen sowie die Kosten der Veranstaltung. (3) Der Veranstalter hat den Teilnehmenden unentgeltlich die Anmeldung nach Abschluss des Weiterbildungsvertrages und die Teilnahme an der Weiterbildungsveranstaltung nach deren Abschluss zu bescheinigen. Die Teilnahmebescheinigung soll mindestens enthalten die Bezeichnung, das Ziel und den Inhalt der Veranstaltung, das Datum, den Zeitraum und die Zahl der Unterrichtsstunden sowie die Einrichtung oder die durchführende Stelle der Veranstaltung.

§ 17

Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen der Bildungsfreistellung

§ 17 Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen der Bildungsfreistellung(1) Die Anerkennung einer Weiterbildungsveranstaltung der Bildungsfreistellung auf Antrag durch die zuständige Behörde ist Voraussetzung für die Bildungsfreistellung im Sinne von § 5. Bei der Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen wird die zuständige Behörde von einem Ausschuss der Kommission Weiterbildung (§ 24) beraten.(2) Die Anerkennung setzt voraus, dass 1. es sich um eine Weiterbildungsveranstaltung im Sinne von § 3 handelt,2. die Veranstalter die Veranstaltung selbst planen und durchführen und3. die Veranstalter hinsichtlich der Qualifikation ihrer Lehrkräfte, der verbindlichen Festlegung von Bildungszielen, der Qualität ihres Angebotes sowie der räumlichen und sachlichen Ausstattung eine sachgemäße und teilnehmerorientierte Bildung gewährleisten. Darüber hinaus müssen die Voraussetzungen nach § 16 erfüllt sein. (3) Eine Veranstaltung darf nicht anerkannt werden, wenn 1. die Teilnahme von der Zugehörigkeit zu bestimmten Organisationen, Vereinigungen oder Institutionen abhängig gemacht wird,2. die Veranstaltung unmittelbar zur Durchsetzung partei- oder verbandspolitischer Ziele dient,3. die Veranstaltung überwiegend betrieblichen oder dienstlichen Zwecken dient,4. die Veranstaltung mehr als geringfügig der Erholung, der eigenen privaten Lebensführung oder der eigenen Freizeitgestaltung dient oder5. die Ziele der Veranstalter oder der Weiterbildungsveranstaltung nicht mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes im Einklang stehen. Für die Anerkennung einer Weiterbildungsveranstaltung ist es unschädlich, wenn die Teilnahme von der Zugehörigkeit zu einer pädagogisch begründeten Zielgruppe oder von bildungsbezogenen Voraussetzungen abhängig gemacht wird. (4) Bei Weiterbildungsveranstaltungen, die mehrere Veranstalter in Kooperation durchführen, liegt die Gesamtverantwortung für die Veranstaltung beim Antrag stellenden Veranstalter. (5) Die Anerkennung kann mit der Auflage verbunden werden, dass der zuständigen Behörde Auskünfte über Zahl, Alter und Geschlecht der Teilnehmenden und über die Teilnahmebeiträge zu erteilen sind. (6) Der Veranstalter hat den Beauftragten der zuständigen Behörde den Zutritt zu den anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen zu gestatten. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Veranstalter Auskünfte über laufende und, wenn Weiterbildungsveranstaltungen mehrfach durchgeführt wurden, auch über abgeschlossene Weiterbildungsveranstaltungen zu erteilen und dazu erforderliche Unterlagen vorzulegen. Der Veranstalter hat der für die Anerkennung zuständigen Behörde alle Veränderungen der für die Anerkennung der Veranstaltung maßgebenden Tatsachen unverzüglich mitzuteilen.

§ 18

Widerruf der Anerkennung

§ 18 Widerruf der AnerkennungDie Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen der Bildungsfreistellung kann widerrufen werden, wenn 1. die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht vorlagen, als die Anerkennung ausgesprochen wurde,2. die Voraussetzungen für die Anerkennung nachträglich entfallen sind oder3. ein Veranstalter seinen Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere seinen Mitteilungs-, Auskunfts- und Gestattungspflichten nach § 17 Abs. 6, nicht nachkommt.

§ 19

Anerkennung von Trägern und Einrichtungen

§ 19 Anerkennung von Trägern und Einrichtungen(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes 1. eine oder mehrere Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne von Absatz 2 unterhält oder2. Weiterbildungsveranstaltungen im Sinne von § 17 durchführt, kann auf Antrag von der zuständigen Behörde als Träger der Weiterbildung anerkannt werden. Gemeinden und Gemeindeverbände gelten als anerkannte Träger der Weiterbildung. Die Anerkennung setzt voraus, dass der Träger 1. in Schleswig-Holstein regelmäßig Veranstaltungen der Weiterbildung anbietet,2. sein Weiterbildungsangebot veröffentlicht und grundsätzlich allen zugänglich macht, soweit nicht aus besonderen pädagogischen Gründen eine bestimmte Auswahl des Teilnehmerkreises geboten ist,3. mindestens ein hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis im Umfang einer Vollzeitstelle oder zwei Teilzeitstellen mit überwiegend pädagogisch-konzeptioneller Tätigkeit nachweist; die Qualifikation ist durch eine entsprechende Hochschulausbildung oder durch Berufserfahrung und Fortbildungen nachzuweisen,4. die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen seines in einem hauptberuflichen, abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehenden Personals nach den arbeitsrechtlichen Anforderungen und den jeweils geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen sozialverträglich ausgestaltet und darum bemüht ist, dem Gebot der Gleichstellung Rechnung zu tragen, und dass5. von ihm in Schleswig-Holstein unterhaltene Einrichtungen den Anforderungen von Absatz 2 sowie von § 16 genügen. (2) Bildungsstätten und andere Institutionen anerkannter oder nicht anerkannter Träger im Sinne von Absatz 1, die organisierte Weiterbildungsveranstaltungen in Schleswig-Holstein anbieten und durchführen, können auf Antrag von der zuständigen Behörde als Einrichtung der Weiterbildung anerkannt werden, wenn sie den Anforderungen von Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 entsprechen. (3) Die Anerkennung kann mit der Auflage verbunden werden, dass der zuständigen Behörde Auskünfte über Art und Zahl der angebotenen Bildungsveranstaltungen, über Art und Umfang der Finanzierung, über Art, Zahl und Geschlecht des dort beschäftigten Personals und über die Verteilung der Teilnehmenden nach Alter und Geschlecht zu erteilen sind. (4) Bei der Anerkennung von Trägern und Einrichtungen der Weiterbildung wirkt die Kommission Weiterbildung (§ 24) durch einen Ausschuss beratend mit. Den Mitgliedern dieses Ausschusses, den von der Kommission Weiterbildung benannten Sachverständigen sowie den Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen Behörde ist der Zutritt zu der Einrichtung und den Weiterbildungsveranstaltungen zu gestatten. § 17 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 2

Begriff der Weiterbildung

§ 2 Begriff der Weiterbildung(1) Die Weiterbildung ist gleichberechtigter Teil des Bildungswesens neben vorschulischer Bildung, Schule, Berufsausbildung und Hochschule. (2) Weiterbildung ist ein wesentlicher Baustein im Kontext lebenslangen Lernens. (3) Weiterbildung ist die Fortsetzung, Wiederaufnahme oder Ergänzung organisierten Lernens außerhalb der Bildungsgänge der allgemein bildenden Schulen und der beruflichen Erstausbildung. Soweit die außerschulische Jugendbildung nicht anderweitig rechtlich geregelt ist, gehört sie zur Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes. Sie umfasst gleichrangig die Bereiche der allgemeinen, der politischen und der beruflichen Weiterbildung.

§ 20

Wirkung der Anerkennung

§ 20 Wirkung der Anerkennung(1) Die Anerkennung nach § 19 Abs. 1 berechtigt den Träger, neben seiner Bezeichnung das staatliche Gütesiegel „Staatlich anerkannter Träger der Weiterbildung“ zu führen. (2) Die Anerkennung nach § 19 Abs. 2 berechtigt die Einrichtung, neben ihrer Bezeichnung das staatliche Gütesiegel „Staatlich anerkannte Einrichtung der Weiterbildung“ zu führen.

§ 21

Befristung und Widerruf der Anerkennung

§ 21 Befristung und Widerruf der Anerkennung(1) Die Anerkennung nach § 19 ist zu befristen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung weiterhin vorliegen. (2) Werden Mängel festgestellt, hat die zuständige Behörde, falls der Mangel zu beheben und eine Gefährdung des Weiterbildungszwecks im Sinne von § 3 nicht zu erwarten ist, den Träger oder die Einrichtung aufzufordern, innerhalb einer bestimmten Frist den Mangel zu beseitigen. Ist der Mangel nicht ausräumbar oder innerhalb der gesetzten Frist nicht beseitigt, ist die Anerkennung zu widerrufen. Vor dem Widerruf ist die Kommission Weiterbildung (§ 24) anzuhören.

§ 22

Ermächtigung

§ 22 ErmächtigungDas für Weiterbildungspolitik zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zu regeln über 1. die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung nach §§ 17, 19 und des Widerrufs der Anerkennung nach §§ 18, 21 Abs. 2, die Dauer der Befristung und das Verfahren zur Verlängerung der Frist nach § 21 Abs. 1,2. die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung der von anderen öffentlichen Stellen für eine Bildungsfreistellung anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen.

§ 23

Grundsätze

§ 23 GrundsätzeDie anerkannten Träger und Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne von § 19 wirken zur Förderung der Weiterbildung insbesondere mit Schulen, regionalen Bildungszentren, Hochschulen und Ausbildungseinrichtungen zusammen. Ihre Zusammenarbeit soll dazu dienen, ein umfassendes Gesamtangebot zu gewährleisten, Arbeitsteilung zu ermöglichen und Schwerpunkte zu bilden.

§ 24

Beratungsorgane

§ 24 Beratungsorgane(1) Die Landesregierung wird durch eine Kommission Weiterbildung beraten, deren Aufgabe es ist, die Entwicklung der Weiterbildung in Schleswig-Holstein zu fördern. Die Kommission unterbreitet der Landesregierung Vorschläge, Empfehlungen und Gutachten auf dem Gebiet der Weiterbildung und unterstützt das Zusammenwirken im Sinne von § 23. Die Landesregierung regelt die Zusammensetzung der Kommission Weiterbildung und des Ausschusses nach § 17 Abs. 1 und § 19 Abs. 4 durch Beschluss. Dabei sollen Frauen und Männer in gleicher Anzahl vertreten sein. Das für Weiterbildungspolitik zuständige Ministerium führt die Geschäfte der Kommission Weiterbildung. (2) Zur örtlichen und regionalen Koordinierung und Kooperation im Bereich der Weiterbildung können Beratungsorgane in den Kreisen und kreisfreien Städten eingerichtet werden.

§ 25

Zuständige Behörden

§ 25 Zuständige Behörden(1) Zuständige Behörden für die Durchführung des § 17 Abs. 1 und 5, § 19 Abs. 1 und § 21 ist das für Weiterbildungspolitik zuständige Ministerium. Es entscheidet in den Fällen des § 17 Abs. 1 im Benehmen und in den Fällen des § 19 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Ministerium, dessen Geschäftsbereich durch die Entscheidung berührt wird. Das für Weiterbildungspolitik zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen der Bildungsfreistellung im Sinne von § 17 Abs. 1 und 5 auf die Investitionsbank Schleswig-Holstein nach Maßgabe einer gesonderten Vereinbarung gemäß § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Investitionsbankgesetzes vom 7. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789) (Aufgabenübertragungsvertrag) zu übertragen. (2) Das für Weiterbildungspolitik zuständige Ministerium koordiniert die Arbeit der zuständigen Ministerien.

§ 26

Übergangsbestimmungen

§ 26 ÜbergangsbestimmungenAnerkennungen, die vor Inkrafttreten der Novelle des Bildungsfreistellungs- und Qualifizierungsgesetzes ausgesprochen wurden, behalten für die Dauer ihrer Befristung ihre Gültigkeit, soweit sie nicht durch verwaltungsrechtliche Verfahren aufgehoben werden.

§ 27

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 27 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDas Gesetz tritt am 1. April 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bildungsfreistellungs- und Qualifizierungsgesetz vom 7. Juni 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 364)*), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 264), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487 ber. 2006 S. 241), außer Kraft.

§ 3

Aufgaben und Ziele der Weiterbildung

§ 3 Aufgaben und Ziele der Weiterbildung(1) Die Weiterbildung soll dazu beitragen, die Einzelnen zu einem kritischen und verantwortlichen Handeln im persönlichen, öffentlichen und beruflichen Bereich zu befähigen. Die Weiterbildung soll auch die Gleichstellung von Frauen und Männern, von Menschen mit Behinderung sowie die Integration von Bürgerinnen und Bürgern mit Migrationshintergrund fördern. (2) Ziel der Weiterbildung ist es, über den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten hinaus übergreifende Qualifikationen zu vermitteln. Dazu gehört auch die Fähigkeit zur Kommunikation, zur Zusammenarbeit und zur rationalen Austragung von Konflikten. Zudem soll sie die Chancen von benachteiligten Menschen insgesamt verbessern. (3) Die allgemeine Weiterbildung soll die Selbstentfaltung der Einzelnen fördern, indem sie zur Auseinandersetzung insbesondere mit kulturellen, sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Fragen befähigt und zum Handeln in diesen Bereichen anregt. Sie soll auch befähigen, soziale Entwicklungen mitzugestalten. (4) Die politische Weiterbildung soll die Orientierung der Einzelnen in Staat und Gesellschaft fördern, indem sie die Beurteilung gesellschaftlicher Zusammenhänge ermöglicht und zur Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten befähigt. Sie soll die Fähigkeit und Bereitschaft zur Teilhabe an der gesellschaftlichen und staatlichen Willensbildung fördern und dadurch die Demokratie sichern und den sozialen Rechtsstaat fortentwickeln. (5) Die berufliche Weiterbildung soll der Erhaltung und Erweiterung der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten und deren Anpassung an die sich wandelnden Anforderungen, dem beruflichen Aufstieg oder dem Übergang in eine andere berufliche Tätigkeit dienen. Sie soll dazu beitragen, vorhandene Arbeitsplätze zu sichern, die Arbeitslosigkeit abzubauen und den beruflichen Wiedereinstieg zu ermöglichen. Sie soll dazu befähigen, Arbeit und Technik mitzugestalten. (6) Die verschiedenen Bereiche der Weiterbildung wirken auf der Grundlage der ihnen jeweils eigenen Zielsetzung zusammen (integrativer Ansatz).

§ 4

Recht auf Weiterbildung

§ 4 Recht auf WeiterbildungJeder Mensch hat das Recht, die zur freien Entfaltung der Persönlichkeit, zur Mitgestaltung von Gesellschaft und Politik und zur Wahl und Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen zu erwerben. Das Recht auf Weiterbildung steht jedem Menschen unabhängig von Geschlecht, Alter, Bildung, gesellschaftlicher oder beruflicher Stellung, politischer oder weltanschaulicher Orientierung und Nationalität zu.

§ 5

Anspruch auf Bildungsfreistellung

§ 5 Anspruch auf Bildungsfreistellung(1) Der Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen der allgemeinen, politischen und beruflichen Weiterbildung (Bildungsfreistellung) steht allen Beschäftigten einschließlich derer zu, die sich in einer Berufsausbildung befinden. Dies gilt nur, soweit die Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Schleswig-Holstein haben. (2) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten 1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,2. Beamtinnen und Beamte nach § 1 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes,3. Richterinnen und Richter im Sinne des Landesrichtergesetzes,4. in Heimarbeit Beschäftigte sowie ihnen Gleichgestellte und5. andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Arbeitnehmerähnliche Personen in diesem Sinne sind auch Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen. Dienstherren im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes gelten als Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes. (3) Das Beschäftigungsverhältnis von Seeleuten hat im Sinne dieses Gesetzes seinen Schwerpunkt in Schleswig-Holstein, wenn sich 1. der Sitz der Reederei, der Partenreederei, der Korrespondentenreederei oder der Vertragsreederei in Schleswig-Holstein befindet oder2. der Heimathafen des Schiffes in Schleswig-Holstein befindet und das Schiff die Bundesflagge führt.

§ 6

Dauer der Bildungsfreistellung

§ 6 Dauer der Bildungsfreistellung(1) Jeder und jedem Beschäftigten soll die Teilnahme an einer einwöchigen Weiterbildungsveranstaltung ermöglicht werden. (2) Der Anspruch auf Bildungsfreistellung umfasst fünf Arbeitstage in einem Kalenderjahr. Wird regelmäßig an mehr als fünf Tagen in der Woche oder in Wechselschicht gearbeitet, erhöht sich der Anspruch auf sechs Arbeitstage. Wird regelmäßig an weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, verringert sich der Anspruch entsprechend. Der Anspruch auf Bildungsfreistellung des laufenden Jahres erlischt grundsätzlich mit dem Ablauf des Kalenderjahres. (3) Ausnahmsweise kann der Anspruch auf Bildungsfreistellung des laufenden Kalenderjahres übertragen und bis zum doppelten des Anspruchs nach Absatz 2 mit dem des Folgejahres verbunden werden (Verblockung), soweit 1. es für die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen erforderlich ist und2. die zuständige Behörde die Notwendigkeit der Verblockung für in Frage kommende Weiterbildungsveranstaltungen anerkannt hat. Die oder der Beschäftigte hat der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres schriftlich mitzuteilen, ob im Folgejahr eine Verblockung beabsichtigt ist. Unterbleibt diese Mitteilung, ist im Folgejahr die rückwirkende Verblockung mit dem Bildungsfreistellungsanspruch des Vorjahres ausgeschlossen. (4) Mit Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers kann eine Verblockung im Vorgriff auf künftige Bildungsfreistellungsansprüche oder über mehr als zwei Jahre erfolgen. (5) Die Bildungsfreistellung soll an aufeinanderfolgenden Tagen gewährt werden; sie kann auch an einzelnen Tagen gewährt werden.

§ 7

Gewährung der Bildungsfreistellung

§ 7 Gewährung der Bildungsfreistellung(1) Die Teilnahme an einer Weiterbildungsveranstaltung unterliegt der freien Wahl der Beschäftigten. Sie haben der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber die Absicht, Bildungsfreistellung zu beanspruchen, unverzüglich, spätestens sechs Wochen vor Beginn der Weiterbildungsveranstaltung, mitzuteilen. Hierbei ist die Anerkennung der Veranstaltung nach § 17 nachzuweisen. (2) Die Bildungsfreistellung zu dem beantragten Zeitpunkt kann von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber versagt werden, wenn betriebliche oder dienstliche Gründe oder Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Die Versagung ist der oder dem Beschäftigten unter Angabe des Grundes unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (3) Ist die Bildungsfreistellung für das laufende Kalenderjahr wiederholt versagt worden, ist der Bildungsfreistellungsanspruch auf das folgende Jahr zu übertragen. In diesem Fall können im folgenden Jahr der Bildungsfreistellung Versagungsgründe nicht entgegengehalten werden. (4) Die Teilnahme an der Weiterbildungsveranstaltung ist der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber auf Wunsch nachzuweisen.

§ 8

Erkrankung

§ 8 ErkrankungErkranken Beschäftigte während der Bildungsfreistellung, wird die Zeit der Arbeitsunfähigkeit auf den Bildungsfreistellungsanspruch nicht angerechnet, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.

§ 9

Anrechenbarkeit anderweitiger Freistellungsansprüche

§ 9 Anrechenbarkeit anderweitiger Freistellungsansprüche(1) Freistellungen zur Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen aufgrund anderer Gesetze oder von Tarifverträgen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen oder sonstigen Sonderregelungen können auf den Bildungsfreistellungsanspruch nach diesem Gesetz nur angerechnet werden, wenn sie den Grundsätzen der Weiterbildung nach dem Abschnitt I dieses Gesetzes entsprechen und die Anrechenbarkeit ausdrücklich bestimmt ist. (2) Die Anrechnung von Bildungsfreistellungsansprüchen auf den gesetzlichen, tariflichen oder durch Arbeitsvertrag vereinbarten Erholungsurlaub ist unzulässig.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.